Beförderung Beurteilung Beamtenrecht

Hier findest Du wichtige Gerichtsentscheidungen

Beförderungen bei der DTAG erst nach höherwertigem Einsatz?

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - Aktenzeichen: 1 B 202/20,
Verwaltungsgericht Minden -Az.: 12 L 1514/18,
Verwaltungsgericht Hannover - Az.: 13 B 6159/17


Kommentar von Rechtsanwalt Peter Koch, Hannover
In mehreren Beförderungsverfahren der Deutschen Telekom AG ging es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Beförderung davon abhängig gemacht werden darf, dass der Beamte sich bereits vor der Auswahlentscheidung in einer höherwertigen Funktion bewährt hat. Die DTAG hatte in einigen Fällen Beamte trotz guter Beurteilungsnoten von einer Beförderung ausgeschlossen, weil diese sich nicht zuvor in einer höherwertigen Tätigkeit bewährt hatten. Die DTAG stützte sich insoweit auf § 32 Nr. 2 der Bundeslaufbahnverordnung, wonach eine Beamtin oder ein Beamter befördert werden kann, wenn im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde.

Diese Praxis haben wir in mehreren Verfahren erfolgreich mit dem Argument angefochten, dass sich das Erfordernis der Bewährung auf eine künftig zu übertragende höherwertige Tätigkeit bezieht und nicht auf vergangene Einsätze.

U. a. hat das Verwaltungsgericht Hannover in einem Beschluss vom 23.01.2018 festgestellt, dass die klagende Beamtin nicht allein wegen fehlender Erprobungszeiten vom Beförderungsverfahren hätte ausgeschlossen werden dürfen. In dem Fall ging es um eine Beförderung von A11 nach A12. Auf der Beförderungsliste standen 23 Beamte. Verfügbar war eine einzige Beförderungsplanstelle. Voraussetzung für eine Beförderung war ein Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung von mindestens "sehr gut ." Der für die Beförderung ausgewählte Konkurrent und auch unsere Mandantin hatten beide diese Beurteilungsnote erhalten. Der zum Verfahren beigeladene Konkurrent wurde mit der vorstehend beschriebenen Begründung ausgewählt, dass er in der Vergangenheit bereits eine Erprobung in einer höherwertigen Tätigkeit erfolgreich absolviert hatte. Das Verwaltungsgericht untersagte der Telekom die geplante Beförderung, weil zum einen gar nicht hinreichend geklärt war, dass der Konkurrent tatsächlich einen höherwertigen Einsatz gehabt hatte. Außerdem hätte die Erprobung auf einem höherwertigen Posten nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn auch dieser Posten in einem Auswahlverfahren unter Beachtung des Leistungsprinzips vergeben worden wäre. Dies sei aber nicht erkennbar. Außerdem würde die zugerechnete Erprobungszeit zeitlich so weit zurückliegen, dass sie für einen aktuellen Leistungsvergleich keine Aussagekraft mehr habe. VG Hannover - Beschluss vom 23.01.2018 - Az.: 13 B 6159/17- Dieser Beschluss ist rechtskräftig.

Auf der gleichen Linie liegt ein Beschluss des VG Minden vom 30.01.2020. In dieser Entscheidung stellt das Gericht fest, dass nach der Beförderungssystematik der Telekom eine Erprobung schon deshalb nicht gefordert werden dürfe, weil die Beförderung gar nicht mit der Übertragung einer höherwertigen Funktion verbunden sei, die der Beamte künftig wahrnehmen solle. Denn die Besetzung von Dienst- oder Arbeitsposten erfolge bei der Telekom unabhängig von den Beförderungsentscheidungen. Die Erprobung sei nur dann notwendig, wenn der Beamte in der Zukunft höherwertig tätig werden solle. VG Minden - Beschluss vom 30.01.2020 - Az.: 12 L 1514/18

Die dagegen erhobene Beschwerde der Deutschen Telekom AG wurde vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 05.05.2020 im Wesentlichen zurückgewiesen. Die Beschwerde hatte lediglich insoweit Erfolg, als das Oberverwaltungsgericht den Zeitpunkt, bis zu dem die Telekom das vorläufige Beförderungsverbot berücksichtigen muss, etwas "vordatiert" hat. Wenn die DTAG eine neue Beförderungsentscheidung durch Bescheid trifft, verliert das vorläufige Beförderungsverbot seine Wirksamkeit. Gegen die neue Entscheidung müsste gegebenenfalls ein neues Eilverfahren geführt werden. Auf das Gesamtergebnis des Verfahrens wirkt sich diese Einschränkung aber nicht aus. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und stellt fest, dass eine vorhergehende Erprobung auf einem höherwertigen Arbeitsposten für eine Beförderung im System der Deutschen Telekom AG nicht erforderlich ist.

Die einschlägigen Regelungen des Bundesbeamtengesetzes, der Bundeslaufbahnverordnung sowie auch der Beförderungsrichtlinien der Deutschen Telekom AG würden - so das OVG - nur Verfahren betreffen, in denen ein neuer Dienstposten, also eine neue Funktion im Sinne einer anderen Tätigkeit als bisher, übertragen werden soll. Ein solcher Funktionswechsel ist im Beförderungssystem der Deutschen Telekom AG jedoch gerade nicht vorgesehen. Die beförderten Beamten bleiben nach Übertragung des neuen Statusamtes und der neuen Besoldungsgruppe in ihren bisherigen Funktionen weiter tätig. Die Beförderungen können also ohne vorhergehende Erprobung erfolgen. Nach einer solchen Beförderung sei dem Beamten ein dem neuen Statusamt angemessener Dienstposten zu übertragen, wenn er nicht bereits einen solchen (gegebenenfalls auch gebündelten) Dienstposten innehat und weiter auf diesem eingesetzt werden soll.
OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen: 1 B 202/20
Dateianhänge
OVG_NRW_1B202_20.pdf
OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen: 1 B 202/20
VG_Minden_12L1514_18.pdf
VG Minden - Beschluss vom 30.01.2020 - Az.: 12 L 1514/18
VG_Hannover_13B6519_17.pdf
VG Hannover - Beschluss vom 23.01.2018 - Az.: 13 B 6159/17

Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung nach erfolgreicher Konkurrentenklage

Verwaltungsgericht Braunschweig, 7 A 192/18

Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung – Beamte der DTAG

Kommentar von Rechtsanwalt Peter Koch, Hannover:
Erfolgt eine Beförderung erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung im Anschluss an einen erfolgreichen Konkurrentenrechtsstreit, kann dies einen Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn begründen. Dies hat das Verwaltungsgericht Brauschweig in einem Urteil vom 17.10.2019 entschieden.

In dem konkreten Fall war der Beamte zunächst erfolgreich gerichtlich gegen seine Nichtberücksichtigung in der Beförderungsrunde 2015 vorgegangen. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte in diesem Verfahren mit Beschluss vom 12.02.2016 (7 B 223/15) festgestellt, dass seine dienstliche Beurteilung zu schlecht ausgefallen war, weil die Beurteiler seine höherwertige Tätigkeit nicht ausreichend berücksichtigt hatten. Der Beamte wurde daraufhin neu beurteilt, erhielt ein deutlich besseres Gesamturteil und wurde aufgrund dieser neuen Beurteilung ein Jahr später mit Wirkung zum 01.06.2016 befördert.

Im Anschluss daran machte er einen Schadensersatzanspruch mit dem Ziel geltend, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als sei die Beförderung bereits ein Jahr früher erfolgt. Die DTAG lehnte diesen Anspruch ab, das Verwaltungsgericht Braunschweig gab der Klage jedoch statt. In den Entscheidungsgründen wird folgendes ausgeführt:

• Die DTAG hat eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, weil sie den Beamten zunächst fehlerhaft dienstlich beurteilt hatte,

• durch die verspätete Beförderung hat der Beamte einen Schaden erlitten,

• die zunächst fehlerhafte Beurteilung war für den Eintritt dieses Schadens auch ursächlich, denn wäre die Beurteilung von Anfang an rechtmäßig gewesen, hätte der Beamte bereits zu dem ursprünglich vorgesehenen Termin im Jahr 2015 befördert werden und die Vorteile des höheren Amtes in Anspruch nehmen können,

• die Beförderung im Jahr 2015 wäre auch nicht etwa deshalb unmöglich gewesen, weil die Beförderungsliste durch andere Konkurrentenklagen insgesamt gesperrt gewesen wäre. Denn auf der Beförderungsliste waren nämlich nicht alle Planstellen gesperrt, sondern nur die letzten 36 von insgesamt 308 Rangplätzen. Hätte der Beamte sofort eine rechtmäßige Beurteilung erhalten, hätte er von Anfang an auf einem nicht gesperrten Listenplatz befördert werden können.

Update 23.12.2019:
Das Urteil ist rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hatte die Berufung nicht zugelassen, die Gegenseite hätts allerdings einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen können. Das VG hat nunmehr mitgeteilt, dass seit 17.12.2019 Rechtskraft eingetreten ist.
Dateianhänge
VG_Braunschweig_7 A192_18.pdf
VG Braunschweig – Urteil vom 17.10.2019 – 7 A 192/18

Falsche Beförderungsliste

Verwaltungsgericht Darmstadt, 1 L 560/19.DA

Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt, trotzdem muss die DTAG als Antragsgegnerin Verfahrenskosten komplett tragen
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 27.03.2019 den Eilantrag eines Beamten abgelehnt. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass er keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat, weil die Liste „TPS_weitere“ für Ihn nicht einschlägig sei. 
Das Gericht hat überraschender Weise der Deutschen Telekom AG sämtliche Verfahrenskosten auferlegt, weil die Telekom den Beamten auf einer falschen Beförderungsliste geführt hat. Das Gericht sieht insgesamt ein erhebliches Verschulden der Telekom in der organisatorischen Gestaltung der Beförderungsverfahren.
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VG_Darmstadt_1L560_19_DA.pdf
Verwaltungsgericht Darmstadt, 1 L 560/19.DA

Recht auf Beurteilung auch ohne aktuelle Beschäftigung

OVG Schleswig-Holstein 2 LA 16/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Nils Sören Beth, Kiel:
Mit dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes vom 14.03.2019 zum Az. 2 LA 16/17 wurde der Antrag auf Zulassung einer Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes vom 24.01.2017 zum Az. 12 A 296/15 nunmehr rechtskräftig zurückgewiesen. Demnach besitzen Beamte auch ohne aktuelle Beschäftigung das Recht, eine Beurteilung zu erhalten, die auf einer fiktiven Fortschreibung der letzten vorhandenen Beurteilung beruht, solange diese letzte tatsächliche Beurteilung nicht älter als acht Jahre ist. Entscheidend für diese acht Jahre ist dabei der Beurteilungszeitraum, für den die fiktive Fortschreibung der Beurteilung erstellt wird, nicht wann die Telekom diese erstellt.
Mit einer solchen fiktiven Fortschreibung haben Beamte auch ohne aktuelle Beschäftigung die Möglichkeit, ggf. an Beförderungsrunden teilzunehmen.
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OVG_Schleswig-Holstein_2LA16_17.pdf
OVG Schleswig-Holstein 2 LA 16/17

Beförderungsrunde 2016

Verwaltungsgericht Düsseldorf 10 L 284/17
mitgeteilt von Rechtsanwalt Helmut Legarth, Recklinghausen
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 11.07.2017

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf sieht das Beurteilungssystem der DTAG kritisch, beanstandet den konkreten Beurteilungsvorgang und macht Vorgaben zur Beförderungschance des Beamten.

1. Wiederholt wurde gerügt, dass das in den Beurteilungsrichtlinien der DTAG vorgegebene Notensystem für die Gesamtnote nicht nachvollziehbar sei. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat in den Beschlüssen vom 15. und 19.10.2015, AZ: 9 L 2570/15 und 9 L 2653/15, kritisiert, dass es nicht erkennbar sei, wie aus einem einfachen und nicht weiter untergliederten fünfstufigen Notensystem für die Einzelmerkmale auf eine Gesamtnotendifferenz von 18 Stufen geschlossen werden könne.
Das Oberverwaltungsgericht Münster sieht es weniger kritisch. Im Beschluss vom 14.07.2017, AZ: 1 8 98/17, weist es ausdrücklich darauf hin, dass es zwar gewisse Anwendungsprobleme der in Rede stehenden Skalen und Notenstufen beleuchtet, das Beurteilungssystem im Ergebnis aber nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet. Einen Systemfehler habe es bereits mit Beschluss vom 30.03.2016, AZ: 1 B 1500/15, verneint.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf folgt grundsätzlich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, fordert jedoch in jedem Einzelfall eine substantiierte Begründung, wie es zur Gesamtnote gekommen ist.
Da das Beurteilungssystem nicht hinreichend deutlich hervortreten lässt, in welcher Weise die Zuordnung der für die Bewertung der Einzelkriterien geltenden fünfstufigen Notenskala zu der sechsstufigen Notenskala mit insgesamt 18 verschiedenen Bewertungsmöglichkeiten erfolgen soll, müsse die Gesamtnotenbildung hinreichend nachvollziehbar begründet werden, wofür stereotype Sätze bzw. Textbausteine nicht reichen.

2. Wird eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt, müssen die im Rahmen der höherwertigen Tätigkeit bezogen auf die Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens erbrachten Leistungen zunächst in einem ersten Schritt zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten inne gehabten Statusamt in Beziehung gesetzt werden, bevor sie dann in einem zweiten Schritten den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil der Beurteilung geltenden Bewertungsstufen zugeordnet werden. Den diesbezüglich gemachten Ausführungen des Gerichts ist zu entnehmen, dass es hohe Anforderungen an den Bewertungsvorgang stellt.

3. Mit Blick darauf, dass vorläufiger Rechtsschutz dann in Betracht kommt, wenn nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheint, dass die Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu einer günstigen Entscheidung für den Antragsteller führen kann, macht das Gericht auch Vorgaben zu einer Neuentscheidung. Dabei bewertet es die Chance des Beamten in einem neuen Auswahlverfahren und prüft, ob in einem neuen beurteilungsfehlerfreien Verfahren die Möglichkeit, ausgewählt zu werden, zumindest möglich erscheint.
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VG_Düsseldorf_10L284_17.pdf
Verwaltungsgericht Düsseldorf 10 L 284/17

Beförderungsrunde 2016

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 12 L 71/17

Fehlerhäufung im Beurteilungsverfahren und der Personalbesetzung
Kommentar von Rechtsanwalt Helmut Legarth, Recklinghausen
Durch Beschluss vom 14.07.2017, AZ: 12 L 71/17, untersagt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen der DTAG, anderweitige Stellenbesetzungen vorzunehmen bis über das diesbezügliche Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Das Gericht stellt eine Vielzahl von Fehlern im Beurteilungsvorgang fest.

1. Der Antragsteller bekleidet ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO. Die Zweitbeurteilerin hat ein um eine Besoldungsgruppe niedrigeres Statusamt (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) inne. Beamte mit einem niedrigeren Statusamt dürfen grundsätzlich Beamte mit einem höheren Statusamt nicht beurteilen.

2. Die Zweitbeurteilerin soll auf einem nach A 13 BBesO bewerteten Dienstposten eingesetzt werden. Auf einen tatsächlich höherwertigen Einsatz kommt es nicht an sondern auf das Statusamt

3. Es bedarf einer Begründung, wie es zu der Gesamtnote gekommen ist. Es muss am Einzelfall orientiert erklärt werden, wie die Zuordnung der für die Bewertung der Einzelkriterien geltenden fünfstufigen Notenskala zu der sechstufigen Notenskala mit jeweils drei Ausprägungsgraden für das Gesamturteil erfolgen soll. Fehlt es daran, kann die Plausibilisierung nach Eröffnung der Beurteilung nicht nachgeholt werden.

4. Die DTAG hat sich einen Textbaustein zur Anpassung des Gesamtergebnisses in Anbetracht der erzielten Leistungen der Kollegen zwecks Einhaltung von Richtwerten einfallen lassen. Diesem Textbaustein fehlt jegliche Substanz.
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VG_Gelsenkirchen_12L71_17.pdf
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 12 L 71/17

Beförderungsrunde 2014

Verwaltungsgericht Göttingen, 1 B 180/16

Beförderungsrunde 2014: Antrag nach § 123 VwGO

Mitgeteilt von Peter Koch, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Hannover
Die Entscheidung betrifft noch die Beförderungsrunde 2014 und schließt an die Verfahren vor dem VG Göttingen vom 20.04.2015 (1 B 261/14) und dem Nds. OVG vom 17.07.2015 (5 ME 99/15) an. Beide Entscheidungen sind bei Prot-In dokumentiert.

Der Beamte hatte die Auswahlentscheidung der Beförderungsrunde 2014 erfolgreich angefochten. Daraufhin erhielt er eine neue Beurteilung. Anschließend wurde eine neue Auswahlentscheidung getroffen, die im Ergebnis aber wieder zu seinen Ungunsten ausfiel. Auch dem zweiten Antrag auf Eilrechtsschutz gab das VG Göttingen mit Beschluss vom 19.05.2017 statt.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Stellungnahme einer Führungskraft nicht als Grundlage der Beurteilung dienen könne, weil nicht erkennbar sei, dass diese Führungskraft eigene Anschauungen über die Tätigkeit des Beamten im Beurteilungszeitraum gehabt habe. Persönlichen Kontakt mit dem Beamten habe es offensichtlich nicht gegeben. Zwar wurde im Verfahren auf Gespräche mit einem Projektleiter verwiesen, der aber seinerseits nur telefonischen und schriftlichen Kontakt mit dem Beamten gehabt habe und ebenfalls auf die Zuarbeit anderer Mitarbeiter angewiesen gewesen sei. Die Führungskraft habe in der eigenen schriftlichen Stellungnahme jedoch nicht dokumentiert, inwieweit sie auf den Berichten Dritter beruhe.

Die Stellungnahme einer weiteren Führungskraft sei wegen fehlender Plausibilität nicht verwertbar. Und ohne dass es für die Entscheidung darauf ankam, hatte das Gericht gegen die Stellungnahme dieser zweiten Führungskraft zudem noch Bedenken wegen möglicher Voreingenommenheit. Diese Führungskraft habe sowohl den Antragsteller als auch die Beigeladene bewertet und dabei zur Erläuterung der Einzelmerkmale für beide Beamte mehrfach gleiche Texte verwendet. Bei dem Antragsteller habe dies jedoch zu ungünstigen und teilweise sogar abwertenden Bewertungen geführt. Die Beigeladene habe dagegen Bewertungen erhalten, die um eine oder sogar zwei Wertungsstufen bessere waren. Diesen Widerspruch habe die Antragsgegnerin nicht aufklären können.
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VG_Göttingen_1B180_16.pdf

Beförderung trotz gesundheitlicher Einschränkungen

Verwaltungsgericht Köln 15 L 2998/16
Oberverwaltungsgericht NRW 1 B 326/17


Nicht bisheriger Krankheitsverlauf, sondern Prognose ist entscheidend.
Mitgeteilt von Peter Koch, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Hannover
Darf der Dienstherr die Beförderung des besseren Konkurrenten verweigern, weil dieser in der Vergangenheit gesundheitsbedingt längere Fehlzeiten hatte?

In dem entschiedenen Fall hatte der Antragsteller die bessere Beurteilung erhalten, nämlich„sehr gut ++“, der nächstfolgende Konkurrent nur „sehr gut +.“ Die Telekom beförderte den besser beurteilten Konkurrenten jedoch nicht, weil er ab 2011 längere Zeit dienstunfähig war. Er sei gesundheitlich für den Beförderungsposten nicht geeignet.

Diese Entscheidung hielt das VG Köln für rechtswidrig. Zwar müsse der Dienstherr im Rahmen der Entscheidung über eine Beförderung nach dem Prinzip der Bestenauslese immer auch eine Entscheidung darüber treffen, ob der einzelne Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Sofern insoweit begründete Zweifel bestehen, ist der Dienstherr nicht verpflichtet, diesen Bewerber zu befördern. Bei der erforderlichen Prüfung der gesundheitlichen Eignung können und müssen krankheitsbedingte Ausfälle in der Vergangenheit zwar berücksichtigt werden. Dies dürfe aber nicht auf die Häufigkeit und Dauer krankheitsbedingter Fehlzeiten beschränkt werden. Vielmehr seien auch die Ursachen für die aufgetretenen Fehlzeiten in den Blick zu nehmen und eine Prognose der künftigen gesundheitlichen Entwicklung auf der Grundlage einer individuellen Würdigung des Gesundheitszustandes vorzunehmen. Dies sei im konkreten Fall nicht geschehen. Der Sachverhalt biete vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich die gesundheitliche Situation des Antragstellers stabilisiert oder sogar verbessert habe. Anlässlich einer im April 2016 erfolgten Versetzung habe sich der Antragsteller zudem einer betriebsärztlichen Untersuchung unterzogen, die zum Ergebnis gekommen sei, dass gegen seinen Einsatz aus arbeitsmedizinischer Sicht keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Schon deshalb habe der Blick auf die gesundheitliche Situation nicht allein auf krankheitsbedingte Fehlzeiten in der Vergangenheit beschränkt werden dürfen.

Gegen diese Entscheidung legte der Beigeladene beim Oberverwaltungsgericht in Münster Beschwerde ein. Das OVG wies die Beschwerde zurück, vertiefte die Entscheidungsgründe und wies insbesondere darauf hin, dass es bei der Auswahlentscheidung, soweit es um die gesundheitliche Eignung geht, immer auf eine zukunftsgerichtete Prognoseentscheidung ankommt. Diese muss ihrerseits auf einer hinreichend fundierten Tatsachenbasis gründen und setze besonderen medizinischen Sachverstand voraus, über den grundsätzlich nur ein Arzt verfügt. Neuere ununterbrochene Fehlzeiten lassen aus sich heraus nicht ohne weiteres darauf schließen, dass der Betroffene nicht in Lage sein werde, den Anforderungen des Beförderungsamtes in gesundheitlicher Hinsicht zu genügen. Solche Fehlzeiten können zwar ein Indiz einer insgesamt labilen oder dauerhaft stark angegriffene gesundheitliche Konstitution bzw. für chronische Krankheitssymptome sein, müssen es aber nicht.
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OVG NRW 7.6.2017_1B326.17.pdf
Oberverwaltungsgericht NRW 1 B 326/17
VG Köln_28.02.2017_15L2998.16.pdf
Verwaltungsgericht Köln 15 L 2998/16

Beförderungsrunde 2016

Verwaltungsgericht Hannover, 13 B 7374/16

VG Hannover bemängelt Verfahrensfehler
Mitgeteilt von Peter Koch, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Hannover
Hier ein weiterer Beschluss des VG Hannover. Die Entscheidungsgründe lassen sich kurz zusammenfassen:

Unterschreibt der Zweitbeurteiler eine dienstliche Beurteilung vor dem Erstbeurteiler, dann spricht dies dafür, dass der Zweitbeurteiler vor dem Erstbeurteiler tätig geworden ist. Ein solches Vorgehen verstößt gegen die Beurteilungsrichtlinien, wonach der Erstbeurteiler einen Beurteilungsvorschlag erstellt, der mit dem Zweitbeurteiler zu erörtern ist. Die endgültige Entscheidung bleibt dem Zweitbeurteiler vorbehalten.

Die Telekom hat die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde zurückgenommen.
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VG Hannover_13B7374_16.pdf
Verwaltungsgericht Hannover, 13 B 7374/16

Beförderungsrunde 2016

Verwaltungsgericht Hannover, 2 B 4609/16

VG Hannover stoppt Beförderung nach A9
Mitgeteilt von Peter Koch, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Hannover
Das VG Hannover hat durch Beschluss vom 06.03.2017 eine Beförderung nach A9_vz gestoppt. Der Antragsteller im Statusamt A8 war im Beförderungszeitraum auf einem nach A9 bewerteten Dienstposten bei einer Niedersächsischen Landesbehörde in Abordnung beschäftigt. Er hatte für die Beförderungsrunde 2016 zunächst eine Beurteilung vom 07./11.04.2016 mit der Note „sehr gut basis“ erhalten. Auf seinen Widerspruch wurde diese Beurteilung am 18.07.2016 abgeändert. Er erhielt nunmehr das Gesamturteil „Hervorragend basis“. Auch hiergegen erhob er Widerspruch. Darüber ist bislang nicht entschieden.

Für eine Beförderung war das Gesamturteil „Hervorragend+“ erforderlich. Der Antragsteller wandte sich gegen die Auswahl von drei Konkurrenten. Dem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit der Begründung statt, dass zum einen bei der Beförderungsentscheidung die im Widerspruchsverfahren nachträglich überarbeitete Beurteilung nicht berücksichtigt worden sei. Insoweit sei auch die Betriebsratsbeteiligung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der beigeladene Konkurrent zu 1. sei im Beurteilungszeitraum drei Besoldungsstufen unterwertig gegenüber dem Antragsteller eingesetzt gewesen. Im Gesamturteil seiner dienstlichen Beurteilung sei die unterwertige Tätigkeit nicht hinreichend berücksichtigt worden. Bei der beigeladenen Konkurrentin zu 2. beanstandete das Gericht, dass für den gesamten Beurteilungszeitraum nur eine Führungskraft eine Stellungnahme abgegeben habe, obwohl drei weitere Führungskräfte für sie zuständig waren. Der Argumentation der Gegenseite, dass sich die unterzeichnende Führungskraft mit den Vorgängern abgestimmt habe und das gefundene Ergebnis für den gesamten Zeitraum von jedem einzelnen mitgetragen werde, schloss sich das Gericht nicht an.

Zudem sei auch die Höherwertigkeit der Tätigkeit des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt worden.
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VG_Hannover_2B460_16.pdf

Beförderungsrunde 2016

Verwaltungsgericht Bremen, 6 V 2248/16
Oberverwaltungsgericht Bremen, 2 B 43/17

Beurteilungsanfechtung bei Leistungsvergleich
Mitgeteilt von Peter Koch, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Hannover
Eine dienstliche Beurteilung darf auch noch nach Ablauf von mehr als einem Jahr angefochten werden, wenn der Dienstherr diese Beurteilung bei einer Beförderungsentscheidung zu einem Leistungsvergleich heranzieht.

Die Deutsche Telekom AG hatte im Rahmen der Beförderungsrunde 2016 sechs Planstellen A9_vz für eine Beförderungsliste zu vergeben. 12 Beamtinnen und Beamten hatten allesamt das Gesamturteil „Hervorragend ++“ erhalten. Da sich aus dem Gesamturteil kein Leistungsvorsprung ergab, wurde in einem zweiten Schritt eine sogenannte Feinausschärfung der Beurteilungen vorgenommen, indem die Noten der Einzelmerkmale miteinander verglichen wurden. Da alle Bewerber auch dieselben Einzelnoten erhalten hatten, bestand weiterhin Gleichstand. Deshalb wurden in einem dritten Schritt die Vorbeurteilungen der Kandidaten miteinander verglichen. Die Antragstellerin schnitt dabei schlechter ab und erreichte unter den zwölf Kandidaten den elften Platz. Gegen die Vorbeurteilung vom März 2015 hatte sie zunächst keinen Widerspruch erhoben, sondern diesen erst nachdem die Auswahlentscheidung im Jahr 2016 gegen sie ausgefallen war am 15.08.2017, also nach Ablauf von mehr als einem Jahr eingelegt.

Das Verwaltungsgericht Bremen gab ihr in erster Instanz Recht und stellte fest, dass die Vorbeurteilung rechtswidrig war und nicht Grundlage der Auswahlentscheidung hätte sein dürfen. Der Deutschen Telekom AG wurde untersagt, die geplanten Beförderungen zu vollziehen. Gegen diesen Beschluss vom 14.02.2017 legte die Telekom Beschwerde ein und machte geltend, dass die Antragstellerin ihr Widerspruchsrecht verwirkt hätte. Ein Widerspruch gegen eine Beurteilung müsse spätestens innerhalb eines Jahres nach Erstellung der Beurteilung erhoben werden.

Das OVG sah dies anders und stellte fest, dass das Wesen und der Zweck einer dienstlichen Beurteilung die Anwendung der Jahresfrist zumindest im Allgemeinen ausschließen, da dienstliche Beurteilungen auch noch nach längerer Zeit überprüft und ggf. korrigiert werden können, insbesondere dann, wenn diese Beurteilung in einem späteren Konkurrentenrechtsstreit als Entscheidungsgrundlage herangezogen wird.
Dateianhänge
VG_Bremen_6V2248_16.pdf
Verwaltungsgericht Bremen, 6 V 2248/16
OVG_Bremen_2B43_17.pdf
Oberverwaltungsgericht Bremen, 2 B 43/17

Nachzeichnung einer Beurteilung nach 13 Jahren noch möglich

Thüringer Oberverwaltungsgericht, 2 EO 500/16

Nachzeichnung einer Beurteilung nach 13 Jahren noch möglich

Wie das OVG Thüringen feststellt, ist unter Umständen eine fiktive Fortschreibung einer früheren dienstlichen Beurteilung auch notwendig, wenn die letzte Beurteilung weit länger als 10 Jahre zurückliegt. Für die rechtliche Beurteilung ist dann nicht auf die gesamte Länge des vergangenen Zeitraums abzustellen, wenn dieser z.B. durch eine Abordnung zu einer anderen Behörde unterbrochen war.
Dateianhänge
OVG_Thüringen_2EO500_16.pdf
Thüringer Oberverwaltungsgericht, 2 EO 500/16

Beförderungsrunde 2016

Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 03.01.2017, 10 L 2677/16

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf kritisiert die Auswahlentscheidung der Deutschen Telekom AG
Kommentar von Rechtsanwalt Christian Loh, Bad Berleburg
Die Deutsche Telekom AG hatte vorliegend Vorbeurteilungen herangezogen, die die Bewerber auf der Grundlage einer niedrigeren Besoldungsstufe erhalten hatten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf weist darauf hin, dass man die Vorbeurteilung der anderen Bewerber, die auf einer niedrigeren Besoldungsgruppe erstellt wurden, nicht einfach so mit der Beurteilung des Betroffenen Beamten, der auf einer höheren Besoldungsstufe beurteilt wurde, vergleichen kann. Hier schiebt das Verwaltungsgericht Düsseldorf der weit verbreiteten Praxis der Deutschen Telekom AG einen Riegel vor, in dem man hier bei „Durchgangsbeförderungen“ der Deutschen Telekom AG Einhalt gebietet.
Die Deutsche Telekom AG wird hier noch einmal eine erneute Überprüfung der Heranziehung von Vorbeurteilungen vornehmen müssen und dann eine neue Auswahlentscheidung treffen müssen.

Es bleibt abzuwarten wie die nunmehr zu erwartende Entscheidung dann aussehen wird.
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VG_Duesseldorf_10L2677_16.pdf
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 03.01.2017, 10 L 2677/16

Oberverwaltungsgericht Münster legt Mindeststandards für Erst- und Zweitbeurteiler fest

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen , 1 B 1316/16

Oberverwaltungsgericht Münster legt Mindeststandards für Erst- und Zweitbeurteiler fest

Kommentar von Rechtsanwalt Helmut Legarth, Recklinghausen
Im Schulbereich verhält es sich so, dass Lehrer entweder durch Schulleiter oder schulfachliche Dezernenten beurteilt werden. Im Polizeibereich werden die Polizeibeamten durch den Polizeipräsidenten beurteilt. Der Beurteiler ist Vorgesetzter der Beamten und hat ein höheres Amt inne.

Im Bereich der DTAG gibt es kein vergleichbares System. Bereits im Sommer 2014 hat Herr Dietmar Frings, Leiter Group Employment Policies & Relations Management (GEPR) erklärt, dass man mit der Umstellung des Beurteilungssystems Startschwierigkeiten habe und es problembehaftet sei, genügend Beurteiler zu haben. So sei die Zahl der Beurteiler zunächst von 150 auf 220 erhöht und später durch Kollegen von TPS aufgestockt worden. Diese Erklärung provozierte, in Stellenbesetzungsverfahren, in denen es primär auf die dienstliche Beurteilung ankommt, die Qualifikation und das hinreichend hohe Amt der Beurteiler zu bestreiten.

Erstinstanzlich sind Gerichte der Frage der Qualifikation der Beurteiler nicht nachgegangen. Sie haben wörtlich oder sinngemäß formuliert: "Gemäß § 1 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien verfügen die Beurteiler regelmäßig über Erfahrungen in Personalangelegenheiten. Dass die vorgenannten Vorgaben bei der Erstellung der dienstlichen Regelbeurteilung vom ... Mai 2016 nicht beachtet wurden, zeigt der auf bloße Behauptungen ("ins Blaue hinein") beruhende Vortrag des Antragstellers nicht ansatzweise auf, so dass seinem diesbezüglichen Einwand in diesem Verfahren nicht weiter nachzugehen war.".
Vor dem Oberverwaltungsgericht Münster wurde die Qualifikation der Beurteiler und der hinreichende Amtsabstand zwischen Beurteiler und zu Beurteilendem vertiefend bestritten. Das Oberverwaltungsgericht Münster forderte die DTAG auf mitzuteilen,welches Statusamt die vorliegend tätig gewordenen Erst- und Zweitbeurteiler(innen) im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beurteilung bekleidet haben, ob es sich bei ihnen um aktive oder beurlaubte Beamte bzw. um Tarifbeschäftigte handelt und welche Qualifikation sowie Erfahrung in Personalangelegenheiten die Genannten besitzen. Die DTAG musste einräumen, dass die Beurteiler ein niedrigeres Statusamt inne hatten, behauptete dann aber, dass sie fachlich versiert seien, den Antragsteller sachgerecht zu beurteilen.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die erstinstanzliche Entscheidung geändert und antragsgemäß der DTAG im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, noch nicht besetzte Stellen nach A 13_vz+Z anderweitig zu besetzen.
Das Oberverwaltungsgericht vertritt - in Kurzform - die Auffassung, dass als Beurteiler grundsätzliche Beamte ausscheiden, die ein niedrigeres Statusamt inne haben als der zu beurteilende Beamte. Sie üben nämlich im Regelfall weder Dienst¬ noch Fachaufsicht aus und sind grundsätzlich nicht in der Lage, die Leistungen des Beamten an dessen Statusamt zu messen, welches sie selbst nicht innehaben.

Klarstellend weist das Oberverwaltungsgericht Münster darauf hin, dass schon die Beurteilung durch einen ranggleichen Beamten rechtlich bedenklich wäre, weil die gebotene Unparteilichkeit nicht zwingend gewährleistet ist. Der "böse Schein" solle vermieden werden.

Ein rangniedriger Beamter darf einen ranghöheren auch dann nicht beurteilen, wenn er eine gegenüber seinem Statusamt höherwertige Funktion wahrnimmt.

Aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster wird die DTAG wohl Konsequenzen ziehen (müssen). Eine erste Verlautbarung von Dienstherrenseite: "Da müssen wir wohl je nach Amt des zu beurteilenden Beamten aufpassen und wohl eine Anzahl von Beurteilern austauschen
Dateianhänge
OVG_NRW_1361_16.pdf
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen , 1 B 1316/16

Beförderungsrunde 2016

Verwaltungsgericht Bremen, 6 V 2347/16

VG Bremen urteilt: Beurteilungsanpassung fehlerhaft

Mit dem rechtskräftigen Beschluss vom 9. März 2017 (AZ 6 V 2347/16) schließt sich das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen(VG Bremen) der Auffassung der Antragstellerin an. Die Beamtin stufte es als unzulässig ein, dass ihre Beurteilung mit Blick auf das Gesamtergebnis herunter korrigiert wurde und ihre höherwertige Tätigkeit während des gesamten Beurteilungszeitraums nicht ausreichend berücksichtigt wurde.

In dem Beurteilungsverfahren bei der Deutschen Telekom waren unter den 68 Teilnehmern gleich mehrere Konkurrenten vertreten, die während des Beurteilungszeitraums einer höherwertigen Tätigkeit nachgingen und das Gesamtergebnis „Hervorragend++“ verbuchten. Deshalb besannen sich die Verantwortlichen auf den § 50, Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV), laut dem nur zehn Prozent der Beurteilten die Höchstnote erhalten sollten. Alleinig auf diesem Paragraphen beruhte die Begründung dafür, dass das Gesamtergebnis der Beamtin trotz einer durchgängig sehr guten Bewertung in allen Einzelkriterien seitens der unmittelbaren Führungskraft von „Hervorragend ++“ auf Hervorragend +“ herabgesetzt wurde. Damit fiel die Beamtin automatisch aus dem Kreis der Kandidaten heraus, die für die Beförderung infrage kamen.

Grundsätzlich ist es laut dem VG Bremen selbstverständlich rechtskonform, den Paragraphen der BLV beim Beurteilungsverfahren anzuwenden. Allerdings bestand hierfür in dem konkreten Fall gar kein Anlass. Die Antragstellerin landete mit ihren Ergebnissen auf dem siebten Platz. Bei 68 Kandidaten wäre es vor dem Hintergrund des 10-prozentigen Richtwertes völlig legitim gewesen, 6,8 und damit aufgerundet sieben Beamten die Höchstnote zu erteilen. Hinzu kommt, dass die Verordnung zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit diesbezüglich einen Spielraum von fünf Prozentpunkten vorsieht. Weder bei dem Beurteilungsverfahren noch während der Verhandlung führte die Antragsgegnerin weitere Argumente an, um die Anpassung schlüssig zu erläutern und damit die Entscheidung für die Beförderung der anderen Kandidaten plausibel zu machen.

Deshalb stützt sich das Ergebnis des Bewerbungsverfahren auf eine fehlerhafte Auslegung des BLV und ist insgesamt fehlerhaft. Laut den Richtern ist es naheliegend, dass die Beamtin bei einer rechtskonformen Neubeurteilung mit dem Gesamtergebnis „Hervorragend ++“ abschneidet und demnach ein Leistungsgleichstand mit den Konkurrenten vorliegt. In diesem Fall müssten weitere leistungsbezogene Kriterien für die Auswahlentscheidung herangezogen werden. Da die Antragstellerin aufgrund der Sachlage durchaus Chancen auf eine Beförderung hat, muss das Beurteilungsverfahren neu aufgerollt werden.
Dateianhänge
VG_Bremen_6V234_16.pdf
Verwaltungsgericht Bremen, 6 V 2347/16

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