Amtsangemessene Beschäftigung

Hier findest Du wichtige Gerichtsentscheidungen

Amtsangemessene Beschäftigung muss gewährleistet sein

Verwaltungsgericht Hannover, AZ.: 13 A 3040/07

Gericht spricht deutliche Sprache
Das Verwaltungsgericht Hannover gibt in seinem Urteil vom 19.12.2008 der Beklagten (d.h. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche Telekom AG) im Bezug auf die amtsangemessene Beschäftigung einiges zum Beherzigen mit:
1. „Der Umstand, dass die Beklagte, wie sie behauptet, nicht über genügend Stellen verfügt, die eine amtsangemessene Beschäftigung zulassen würden, führt nicht zum Untergang des Anspruches. … Vielmehr muss die Beklagte durch entsprechende Umorganisation dafür Sorge tragen, dass eine ausreichende Zahl an amtsangemessenen Stellen verbleiben oder nötigenfalls geschaffen werden.“ (S. 3 und 4)
2. „§ 6 des Postpersonalrechtsgesetzes eröffnet nicht etwa die unbefristete Möglichkeit auf eine amtsangemessene Beschäftigung zu verzichten und sich der grundsätzlichen Pflicht dazu zu entziehen.“ (S. 3)
Und als ernste Mahnung 3.:
„Die Beklagte täte gut daran, die doch recht einhellige Rechtsprechung nicht weiter zu ignorieren(,) sondern mit organisatorischen Maßnahmen eine Abhilfe zu schaffen, um möglichen Vollstreckungsverlangen mit wachsenden Zwangsgeldern zu entgehen, die sie nach jeweiliger Rechtskraft zu erwarten hat.“ (S. 4)
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VG_Hannover_13A3040_07.pdf
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 19.12.2008, AZ.: 13 A 3040/07

GG-Schutz aus Art.143bAbs.3Satz1 gilt a. für Funktionsämter

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 12 A 175/08

Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung setzt sich gegen organisatorische und wirtschaftliche Gründe durch

Das Gericht stellt eindeutig fest: „Der Kläger hat einen Anspruch auf Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden abstrakt- und konkret funktionellen Amtes.“
Die Grundsätze der Verknüpfung von Status und Funktion und damit das Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter, das Leistungsprinzip und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gelten auch für Beamte im Bereich der Postnachfolgeunternehmen. Der Schutz des Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG ((3) 1Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt) gilt nicht nur für Veränderungen des Statusamtes, sondern erstreckt sich auch auf die Funktionsämter.
Schon aus anderen Gerichtsentscheidungen bekannt ist die Zurückweisung der „organisatorischen und wirtschaftlichen“ Gründe gegen die amtsangemessene Beschäftigung: Der Anspruch richtet sich gegen die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland), nicht gegen die Deutsche Telekom AG.
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VG_Schleswig-Holstein_12A175_08.pdf
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht; Urteil vom 19.12.2008, AZ.: 12 A 175/08

Call-Center entspricht nicht der technischen Laufbahn

Verwaltungsgericht München, M 21 S 08.2796

Zuweisung zum VCS-Call-Center für technischen Fernmeldesekretär nicht amtsangemessen

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat in einem neuen Beschluss vom 15.12.2008 entschieden, dass die Zuweisung eines Technischen Fernmeldeobersekretärs (Besoldungsgruppe A7, Laufbahn des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes) zur VCS GmbH rechtswidrig ist, wenn der Beamte dort als Service Center Agent eingesetzt wird. Die Entscheidung enthält einen interessanten Begründungsansatz: Aus den Bestimmungen des Laufbahnrechts, insbesondere auch der Ausbildungs-, Prüfungs- und Laufbahnverordnung für den einfachen und mittleren fernmeldetechnischen Dienst (APLO) lasse sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit eines solchen Beamten eindeutig im fachlich-technischen Bereich der Fernmeldetechnik liege. So werde als Einstiegsvoraussetzung eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Kommuniktionselektroniker oder in einem artverwandten Elektroberuf verlangt. Der Regelung liege ein durch technische Aufgabenstellungen geprägtes Berufsbild zugrunde. Es sei deshalb nicht vertretbar, einen Dienstposten, auf dem ausschließlich oder ganz überwiegend Aufgaben zu erfüllen sind, die keinerlei Bezug zu Fragen der Fernmeldetechnik haben, einem Amt des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes zuzuordnen. Die zugewiesene Tätigkeit sei deshalb nicht amtsangemessen.

Die Entscheidung trägt zum Schutz des erlernten Berufs des Beamten bei.Sie ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Text: Rechtsanwalt Koch
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VG_München_M21S08_2796.pdf
Bayerisches VG München, Beschluss vom 15.12.08, AZ.: M 21 S 08.2796

Versetzung zu Vivento, Ermessensgründe

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, 12 A 81/08

Verschaffung einer amtsangemessenen Beschäftigung und der Rücknahme der inzwischen rechtskräftig gewordenen Versetzung zur Organisationseinheit Vivento

Das Gericht hat dabei im Urteil insbesondere festgehalten, dass die Telekom Anträge auf Rücknahme der rechtskräftigen Versetzung zu Vivento nicht maßgeblich mit organisatorischen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten als Begründung ablehnen darf. Vielmehr muss bei der Entscheidung über die Rücknahme der Versetzung zwischen materiellen Belangen (z.B. Gesetzmäßigkeit des geschaffenen Zustandes) und öffentlichen Interessen (z.B. Rechtssicherheit) abgewogen werden. Das Ergebnis dieser noch von der Telekom vorzunehmenden Abwägung wird aber vom Gericht offen gelassen.
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Schleswig-Holsteinisches_VG_12A8108.pdf
Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 30.09.2008, AZ.: 12 A 81/08

Entzug des funktionellen Amtes durch Vers. in „Stellenpool“

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 3.07 und 2 C 8.07

In zwei parallelen Urteilen des BVerwG werden allgemeine Aussagen zu den Status- und Funktionsämtern der Beamten gemacht

Zwar geht es hier um den so genannten Berliner Stellenpool (Personalüberhang durch die Wiedervereinigung) und also um Landesrecht, die Parallelen zur Situation bei der Telekom (Vivento bzw. PBM-NL) sind aber greifbar.
Leitsatz:
Die Versetzung Berliner Beamter zu einem Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) ohne gleichzeitige Verleihung eines Funktionsamts verstößt gegen den Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.
Ohne Kenntnis der Gründe für die Zuordnung des Beamten zum Personalüberhang kann der Personalrat sein Mitwirkungsrecht bei der Versetzung des Beamten zum Stellenpool nicht ordnungsgemäß ausüben.


Nur weil diese Rechtswidrigkeit im Bezug auf die Personalvertretung feststeht und für das Urteil maßgeblich ist, kann das BVerwG den Abschnitt des Stellenpoolgesetzes, der im Verdacht steht verfassungswidrig zu sein, nicht zur Überprüfung an das BVerfG senden.

Wir empfehlen die Lektüre der Urteile wegen der generellen Ableitungen aus Art. 33 Absatz 5 GG, s. Randnummern 15-18, und der Ausführungen zur Situation im Personalüberhang, s. Randnummern 19-22.
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BVerwG_2C307.pdf
BVerwG 2 C 3.07 vom 18.09.2008
BVerwG_2C807.pdf
BVerwG 2 C 8.07 vom 18.09.2008

Beschwerde zurückgewiesen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 6 S 35.08

Das OVG stellt fest: „Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Zuweisung.“

Argument auch hier: „Es ist fraglich, ob die Tätigkeit eines Service Center Agenten dem Amt eines Angehörigen des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes angemessen ist.“ Es handelt sich laut Aufgabenbeschreibung um eine reine Anlerntätigkeit. Zweifelhafte Amtsangemessenheit → zweifelhafte Erfüllung des Rechtsanspruchs des Antragstellers → kein sofortiges Vollzugsinteresse.
Als Nebenaspekt wird das Vorbringen der Telekom, eine Möglichkeit, den Antragsteller bei VCS zu beschäftigen, bestehe nur „aktuell und zur Zeit“ dadurch zweifelhaft, dass der Antragsteller letztlich auf Dauer der VCS zugewiesen werden soll.
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OVG_Berlin-Brandenburg_6S3508.pdf
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2008, AZ.: 6 S 35.08

Betriebsrat muss auch legitimiert sein

Verwaltungsgericht Frankfurt, 9 L 1667/08

Personalentscheidungen der PBM-NL verfassungswidrig?
Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. stellt demokratische Ordnung der Personalvertretung bei der Deutschen Telekom AG in Frage
VG Frankfurt am Main AZ.: 9 L 1667/08, Beschluss vom 03.09.08


(dm/rs) Das Ergebnis des Verfahrens zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes war für unseren Kollegen sehr erfreulich, aber wenig spektakulär: „Die aufschiebende Wirkung des…Widerspruchs…wird wiederhergestellt.“ Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ist nunmehr davon überzeugt, dass die bei VCS zugewiesene Tätigkeit nicht einmal für einen Beamten des mittleren Dienstes amtsangemessen ist.
Die Feststellung aber, dass ein bei der PBM-NL beschäftigter Mitarbeiter seiner verfassungsgemäßen Wahlrechte beraubt ist, wirft grundsätzliche Fragen in der Betriebsratstruktur der Telekom auf.

Ansicht der Richter wurde durch die Realität überholt
Das Hauptargument für die Rechtswidrigkeit der Zuweisung der Call-Center-Tätigkeiten bei VCS ist, dass sie sich als für den Antragsteller als Technischen Fernmeldehauptsekretär in der Laufbahn des mittleren Dienstes mit A8 nicht amtsangemessen erweisen. Die Telekom hatte für die als Call- Center-Agent eingesetzten Beamten in einer Checkliste zwar ein breites Band an (unterschiedlich zu bewertenden) Tätigkeiten angegeben, es wurde aber im Verlauf des Verfahrens klar, dass sie den Beamten teilweise nur wenige (überwiegend einfache) Tätigkeiten daraus tatsächlich zuweist.
Fazit: Unterwertige Tätigkeiten werden nicht dadurch amtsangemessen, dass sie in einer Liste auftauchen, in der zusätzlich auch amtsangemessene Tätigkeiten aufgezählt werden.
Die Argumente der Telekom hatte das Gericht bei vorhergehenden Entscheidungen noch anders bewertet!

Neun Monate sind nicht „vorläufig“
Weiterhin stellte die Kammer fest, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisung inhaltlich hinfällig ist, da das Interesse des Antragstellers am einstweiligen Aufschub der Vollziehung der Verfügung – die laut Gericht offensichtlich rechtswidrig ist – das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung überwiegt.
Darüber hinaus äußert das Gericht Zweifel daran, ob die „Vorläufigkeit“ der Zuweisung bei einer fest geplanten Dauer von neun Monaten überhaupt gegeben ist, da sie das Ergebnis des betriebsrätlichen Beteiligungsverfahrens faktisch vorwegnimmt.

PBM-NL und übergestülpter Miniatur-Betriebsrat
Das Gericht wirft die Frage auf, ob generell die Beteiligung eines Betriebsrates (hier PST, nach Umorganisation HR@2009 dann derjenige von CC HRM), den der Betroffene nicht mitwählen kann, zulässig ist. In einem diesbezüglich vor die Kammer gebrachten Hauptsacheverfahren sähe sie sich veranlasst, ein solches Verfahren auszusetzen und vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen. Eine vom Bundesarbeitsgericht Anfang 2008 getroffene Entscheidung wird somit von der Kammer des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt.

Zitat aus VG Frankfurt a.M., AZ.: 9 L 1667/08 vom 03.09.08:
„Nach den auf entsprechende gerichtliche Verfügung vorgetragenen Angaben der Antragsgegnerin war der Antragsteller bis zur Beendigung seiner Beurlaubung am 31.12.2007 ausschließlich zum Betriebsrat des Unternehmens Vivento Technical Services GmbH wahlberechtigt. Nach dem Beginn des Zeitraums der streitigen Zuweisung, also ab 18.02.2008, war er hingegen zum Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens, der Vivento Customer Services GmbH, wahlberechtigt. Die ausdrückliche Frage der Kammer, ob der Antragsteller in der Zwischenzeit oder überhaupt jemals zum Betriebsrat des PST wahlberechtigt gewesen ist, hat die Antragsgegnerin nicht beantwortet. Sie hat dazu vielmehr lediglich ausgeführt, dass der Betriebsrat des PST infolge der Beendigung der Beurlaubung des Antragstellers ab dem 01.01.2008 wieder die Beteiligungsrechte nach § 28 PostPersRG in den ihn betreffenden Angelegenheiten wahrgenommen hat. Aus dem Schweigen der Antragsgegnerin auf die Frage nach der Wahlberechtigung des Antragstellers kann die Kammer nur schließen, dass dieser niemals zum Betriebsrat der PST wahlberechtigt war. Daraus ergibt sich, dass dieser Betriebsrat in Bezug auf die Beteiligung in Angelegenheiten des Antragstellers und der übrigen Beschäftigten der Antragsgegnerin, für die er die Beteiligungsrechte ausübt, augenscheinlich nicht hinreichend demokratisch legitimiert ist. Eine ordnungsgemäße Mitbestimmung erfordert aber nicht die Beteiligung irgendeines Betriebsrates oder Personalrates, sondern gerade eines solchen Betriebsrats, der von den Beschäftigten, die er in ihren personellen Angelegenheiten zu vertreten hat, hinreichend legitimiert ist, also gewährt worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller zu irgendeinem Zeitpunkt möglich gewesen wäre, ein Wahlrecht zu dem Betriebsrat der PST auszuüben. Unter diesen Umständen kann das Beteiligungsverfahren in Bezug auf die Zuweisung des Antragstellers zur Vivento Customer Services GmbH nicht wirksam durch Beteiligung des Betriebsrats der PST durchgeführt werden.
Das BAG hat zwar ausweislich des von der Antragsgegnerin In das Verfahren eingeführten Beschlusses v. 16.01.2008 (7 ABR 66706) keinen Anlass gesehen, dies rechtlich zu beanstanden. Nach Ansicht der Kammer verstößt die Durchführung von Beteiligungsverfahren auf der Grundlage von §§ 28, 29 PostPersRG unter Hinzuziehung eines von den betroffenen Beschäftigten nicht hinreichend legitimierten Betriebsrats jedoch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn insoweit werden die kollektiven Interessen dieser Beschäftigten von einem Betriebsrat wahrgenommen, auf dessen Zusammensetzung sie keinen Einfluss hatten oder haben können, während es den übrigen Beschäftigten der Antragsgegnerin, in deren Angelegenheiten nicht der Betriebsrat der PST zu beteiligen ist, immer möglich ist, auf die personelle Zusammensetzung des sie vertretenden Betriebsrats Einfluss zu nehmen.“
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vg_frankfurt-m_9l1667_08.pdf
VG Frankfurt AZ.: 9 L 1667/08, Beschluss vom 03.09.2008

Keine generelle Bewerbungspflicht

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 126.07

Das Bundesverwaltungsgericht betont noch einmal den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung, sobald er ihn geltend macht

Leitsätze:
Die Deutsche Telekom AG muss den verfassungsrechtlichen Anspruch eines bei ihr tätigen Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung erfüllen, sobald ihn der Beamte geltend macht. Es verstößt gegen Art. 33 Abs. 5 GG, den Beamten stattdessen aufzufordern, sich auf freie Stellen zu bewerben.
Eine derartige Bewerbungsaufforderung löst keine Befolgungspflicht gemäß § 55 Satz 2 BBG aus.
Kommentar von Rechtsanwalt Christian Loh, Prozessbevollmächtigter des Klägers in dem Verfahren
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bewerbungspflicht von Beamten Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.09.2008 entschieden, dass es für Beamte keine Verpflichtung gibt, sich auf Drängen bzw. Anweisung des Dienstherren auf Dienstposten oder sonstige Stellen zu bewerben. Die Richter wiesen die Sprungrevision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg zurück. Der betroffene Beamte hatte seinerzeit eine dienstliche Missbilligung erhalten, die das Verwaltungsgericht Regensburg für rechtswidrig angesehen hat. Der betroffene Beamte hatte sich nicht auf Anweisung seines Vivento- Vermittlers auf eine Arbeitsstelle beworben. Die Richter führten im Rahmen der Erörterung der Rechtslage aus, dass es durchaus auch Dienste gebe, die in den persönlichen Bereich des Beamten eingreifen. Hierzu zähle jedoch nicht die Abgabe von Bewerbungen. Dies sei ein Bereich, der nur von Beamten eigenmächtig betrieben und entschieden werden könne. Der betroffene Beamte hatte darüber hinaus durch die Beantragung einer amtsgemäßen Beschäftigung, die auch durch das Verwaltungsgericht Regensburg rechtskräftig festgestellt wurde, signalisiert, dass er sich mit den Inhalten des Betriebes Vivento nicht einverstanden zeigt. Diesen Umstand werteten die Richter ebenfalls als ein Signal, dass der Betrieb Vivento nicht gegen den Willen des Beamten Anordnungen in dessen persönlichen Bereich treffen könne. Die Richter nahmen auch zu einer früheren Entscheidung des Ersten Senates Stellung, wo einem Beamten in einer Disziplinarsache entgegen gehalten wurde, dass er sich gewissen Mitwirkungshandlungen im privaten Bereich entzogen habe. Gerade der Umstand des Einforderns der amtsgemäßen Beschäftigung lasse nach Auffassung der Richter einen Rückschluss auf diese Entscheidung jedoch nicht zu, da in diesem Falle der betroffene Beamte sich mit den Eigenarten des dort betroffenen Betriebes einverstanden gezeigt hatte.
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BVerwG_2C126_07.pdf
Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 18.09.2008, AZ.: 2 C 126.07

Eilverfahren: Widerspruch hat aufschiebende Wirkung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, AZ.: 10 L 987/08

VG betrachtet den Unterschied Fernmeldebetriebsinspektor – Call-Center-Agent
Wie andere Gerichte auch stellt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dieser Entscheidung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zuweisungsverfügung wieder her. Die summarische Prüfung der Zuweisungsentscheidung ergibt nämlich, dass diese offensichtlich rechtswidrig ist. Und das wiederum wegen der unterwertigen Beschäftigung des Klägers. Nach der Auflistung der von einem Call-Center-Agent geforderten Fähigkeiten resümiert das Gericht:
Die Tätigkeit als Service Center Agent kann nach kurzer Einweisung also von jeder ungelernten Kraft erledigt werden, solange die telefonische Kommunikation mit dem Kunden gelingt.
Eine eigenverantwortliche oder technisch-fachspezifische Beratung und Problemlösung ist nicht gefragt, dazu soll der Call-Center-Mitarbeiter ja weitere Aktionen einleiten.
Als schlichter Verkäufer darf ein Fernmeldebetriebsinspektor aber nicht eingesetzt werden.

Und wieder heißt es, dass es nicht reicht, wenn die Telekom eine Amtsangemessenheit der Beschäftigung nur behauptet.
Das Gericht erlaubt sich sogar eine direkte Spitze gegen die Telekom:
Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Zuordnungskriterien der deutschen Telekom AG eher den Zweck verfolgen, möglichst viele Beamte im Wege der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG zu beschäftigen, um ihnen nicht einen amtsangemessenen Dienstposten innerhalb der Aktiengesellschaft verschaffen zu müssen.
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VG_Düsseldorf_10L987_08.pdf
VG Düsseldorf Beschluss vom 7.Juli 2008, AZ.: 10 L 987/08

Sofortvollzug der Zuweisung wieder gestrichen

Verwaltungsgericht Ansbach, AN 11 S 08.01147

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Zuweisung wiederhergestellt: Hauptargument unterwertige Beschäftigung

Dem Eilantrag wurde entsprochen. Es besteht kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wird als überwiegend wahrscheinlich angesehen. Die Bezugnahme auf die allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze im § 4 Abs. 4 PostPersRG macht deutlich, dass die Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit für unabdingbar erachtet wurde.
Die hier in Frage stehende Zuweisung bezieht sich aber auf einen unterwertigen Arbeitsposten.
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VG_Ansbach_AN11S08_01147.pdf
VG Ansbach Beschluss vom 14. August 2008 AZ.: AN 11 S 08.01147

Zwangsgeld und Frist festgelegt

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 M 71/08

Vergleich überhaupt nicht umgesetzt: Zwangsgeld angedroht

Am 21. Januar 2008 wurde aus dem Rechtsstreit AZ.: 10 K 6063/06 VG Düsseldorf heraus ein Vergleich zwischen Telekom und Vollstreckungsgläubiger geschlossen (in unserer Datenbank findet sich ein ähnlicher aus dem Verfahren 10 K 4402/06 vom gleichen Datum), in dem es hieß, dass die Telekom dem Vollstreckungsgläubiger schriftlich verschiedene amtsangemessene (A11) offene Dienstposten bei ihr oder einer Tochtergesellschaft nachweist und einen davon überträgt, und zwar bis zum 31. Mai 2008. Aber:
Der Vollstreckungsschuldner hat dem Vollstreckungsgläubiger entgegen der von ihm im gerichtlichen Vergleich vom 21. Januar 2008 eingegangenen Verpflichtung unstreitig selbst mehr als vier Monate nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist keinen amtsangemessenen offenen Dienstposten nachgewiesen, geschweige denn diesem einen solchen Dienstposten übertragen.

Die Entgegnungen der Telekom (offenbar war sie sogar davon ausgegangen, es handele sich bei dem Vergleich um eine unverbindliche Absichtserklärung) lässt das Gericht nicht gelten: Einfach nur zu behaupten, es seien keine Dienstposten da, reicht nicht. Ja, das Gericht lässt sogar durchblicken, die Telekom habe ihre Verpflichtung aus dem Vergleich völlig unbeachtet gelassen.
Das angedrohte Zwangsgeld beträgt 1000 Euro, die (erneute) Frist beträgt 2 Monate.
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VG_Düsseldorf_10M71_08.pdf
VG Düsseldorf, AZ.: 10 M 71/08 vom 10. 10.2008

Verpflichtungsklage zulässig und begründet

Verwaltungsgericht Stuttgart, 12 K 2013/07

Bescheid und Widerspruchsbescheid zur Ablehnung des Antrags auf amtsgemäße Beschäftigung rechtswidrig

Dem Kläger war und ist bei Vivento kein Amt im funktionellen Sinne übertragen worden. Darauf hat er aber einen Anspruch.
Das Gericht zur Berufung auf § 6 PostPersRG:
„Das Unterlassen der Übertragung von Funktionsämtern kann auch nicht auf die Vorschriften des § 6 PostPersRG gestützt werden. Diese Vorschrift setzt die Zuweisung von Funktionsämtern voraus und sieht lediglich die vorübergehende Beschäftigung des Beamten auf einem anderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung vor, wenn betriebliche Gründe es erfordern.“
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VG_Stuttgart_12K2013_07.pdf
VG Stuttgart Urteil, AZ.: 12 K 2013/07 vom 22.07.2008

Andohung von Zwangsgeld

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, 12 D 7/08

Androhung von Zwangsgeld gegen Telekom

Das Gericht droht der Telekom die Auferlegung eines Zwangsgeldes an, falls Sie nicht das bestehende Urteil umsetzt und unseren Kollegen wieder ein seinem Status entsprechendes abstrakt- und konkretfunktionelles Amt überträgt.
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VG_Schleswig-Holstein_12D7_08.pdf
VG Schleswig-Holstein Az.: 12 D7/08 vom 10.Juli 2008

2 VGH-Beschlüsse: Bemühungen der DTAG nicht ausreichend

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4 S 1343/07 und 4 S 1383/07

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt verfassungsrechtlichen Anspruch aus Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG (DTAG) und hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Es ist nicht zulässig, den bei der DTAG beschäftigten Beamten auf Dauer die Funktionsämter zu entziehen, um auf diesem Wege einen Personalabbau zu betreiben.

Mit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 30.06.2008 spiegelt sich die konsequente Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes (s.u.) nun auch für die bei der DTAG beschäftigten Beamtinnen und Beamten erneut zweitinstanzlich wieder. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt den verfassungsrechtlichen Anspruch aus Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG (DTAG). Es ist nicht zulässig, den bei der DTAG beschäftigten Beamten auf Dauer die Funktionsämter zu entziehen, um auf diesem Wege einen Personalabbau zu betreiben.
Bestätigt wird die Entscheidung der Vorinstanz u. a. dadurch, dass insbesondere die von der DTAG entfalteten Bemühungen, dem Kläger eine amtsangemessene Beschäftigung zu beschaffen, als nicht ausreichend zu erachten sind. Angesichts des verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruchs des Klägers auf eine amtsangemessene Beschäftigung könne sie sich nicht darauf zurückziehen, es sei kein durchsetzbarer amtsangemessener Arbeitsposten frei und die Übertragung eines solchen daher unmöglich. Sie sei vielmehr verpflichtet, einen solchen Arbeitsposten zu suchen oder gegebenenfalls zu schaffen.
In einer anderen Beschlusssache hat ebenfalls der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Hinweis gegeben, dass die DTAG aus Art. 143b Abs. 3 GG verpflichtet ist, die bei ihr beschäftigten Beamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn zu beschäftigen.

Das gelte auch bei bereits erfolgter Versetzung nach Vivento, bekräftigt der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz. Ein vormals abgelehnter Widerspruch gegen die Versetzung in Vivento ist neu zu bescheiden: „Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Beklagte sei verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 14.08.2006, mit dem er die Rücknahme seiner Versetzung zu Vivento und die Übertragung einer seinem Statusamt (A 13) entsprechenden Beschäftigung begehrt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.“

Aus der schon erwähnten aktuellen Rechtsprechung der obersten Gerichtsbarkeit ist zu erkennen, dass die in Artikel 33 Abs. (5) Grundgesetz (GG) aufgezeigten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ohne Einschränkung auch für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten unmittelbaren Bundesbeamten gelten. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung BVerfG, 2 BvF 3/02 vom 19.9.2007 deutlich ausgesprochen, dass nur das öffentliche Dienstrecht, nicht aber die hergebrachten Grundsätze des Berufbeamtentums weiterzuentwickeln sind.
Aufbauend hierauf hat das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung des 2. Senats vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 geurteilt, dass einem Beamten neben dem Amt im statusrechtlichen Sinne auch ein Amt im abstrakt- und konkret-funktionellen Sinne übertragen werden muss. Auszüge aus der Entscheidung:

…Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft ebenfalls an die Beschäftigung des Beamten an, jedoch im abstrakt verstandenen Sinne. Gemeint ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist….… Das bedeutet aber auch, dass der Dienstherr gehalten ist, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen...
……Denn der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleistet………..
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VGH_BaWue_4S1343_07.pdf
VGH Baden-Württemberg AZ.: 4 S 1343/07 vom 30.06.2008
VGH_BaWue_4S1383_07.pdf
VGH Baden-Württemberg AZ.: 4 S 1383/07 vom 30.06.2008

Telekom muss Kosten tragen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4 S 2729/07

Verfahren eingestellt - Kosten muss wegen mangelnder Erfolgsaussichten die Telekom tragen

Mit unanfechtbarem Beschluss legt der VGH der Telekom die Kosten für dieses (Beschwerde-) und das vorangegangene Verfahren (VG Stuttgart 3 K 4278/07; siehe auf dieser Seite etwas höher!) auf. Wäre das Verfahren nämlich nicht eingestellt und der o.g. Beschluss des VG Stuttgart dementsprechend für unwirksam erklärt worden, wäre die Telekom in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen, so der VGH. Er stimmt dem VG mit dessen Einschätzung der Ermessensfehlerhaftigkeit der Umsetzungsverfügung zu CC BP bei. Es gibt hier keine Perspektive für eine dauerhafte Übertragung eines Funktionsamtes. Und: In NRW hätten Beamte zur Verfügung gestanden.
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VGH_Baden-Württemberg_4_S_2729.07.pdf
VGH Baden-Württemberg, AZ.: 4 S 2729/07 vom 27.06. 2008

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