Zuweisungen, Versetzungen und Umsetzungen

Hier findest Du wichtige Gerichtsentscheidungen

Gesundheitliche Einschränkungen verhindern Versetzung

Oberverwaltungsgericht NRW Aktenzeichen: 1 B 1084/21
Eine lesenswerte Entscheidung der Oberverwaltungsgerichts NRW, die grob zusammengefasst folgendermaßen zustande kam: Ein Telekom-Beamter wehrte sich gegen die Versetzung an einen wohnortfernen Dienstort und bekam vor dem Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz zugesprochen:

„Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse, weil sich die angefochtene, auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG, 28 Abs. 2 BBG ergangene Versetzungsverfügung in einem Hauptsacheverfahren mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen werde. Die Antragsgegnerin habe, wie eine summarische Überprüfung ergebe, das ihr insoweit eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt, nämlich die sie gegenüber dem Antragsteller treffende Fürsorgepflicht nicht hinreichend beachtet. Dem Antragsteller sei die Tätigkeit am neuen Dienstort Brühl aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar…“

Damit war die Telekom nicht einverstanden und brachte eine Sammlung windiger Gegenargumente vor, die jeweils vom Oberverwaltungsgericht förmlich „zerfleddert“ wurden.
Oberverwaltungsgericht NRW Aktenzeichen: 1 B 1084/21

Abgabe der B.A.D.-Unterlagen: Kein vorauseilender Gehorsam

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 12 L 604/20

Erläuterungen zur Gerichtsentscheidung von Rechtsanwalt Helmut Legarth:
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat sich mit der Versetzung eines Beamten zum TPS-Standort in Brühl in einer interessanten Konstellation befasst.

Die DTAG hörte den Beamten vier Mal zu einer beabsichtigten Versetzung zur TPS an. Der Beamte machte gesundheitliche Einschränkungen geltend. Der B.A.D. schloss die Möglichkeit des täglichen Fahrens, wöchentlichen Pendelns und des Umzugs aus und begründete dies umfänglich. Der Beamte, der den Umgang der DTAG mit sensiblen gesundheitlichen Daten kritisch sah, überreichte die Unterlagen des B.A.D. nicht, weshalb die Versetzung nach Brühl verfügt wurde.

Der Beamte legte dagegen Widerspruch ein, suchte vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach und überreichte erst im gerichtlichen Verfahren die Unterlagen des B.A.D..

Das führte zu einer nicht unerheblichen Verärgerung auf Seiten der DTAG. Sie trug vor, dass der Antragsteller durch seine Weigerung, die kompletten medizinischen Unterlagen im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu übersenden, eine erhebliche Verzögerung der Maßnahme verschuldet habe. Aus diesem Grunde sei es ihm nun zumutbar, zur gerichtlichen Überprüfung auf das Hauptsacheverfahren verwiesen zu werden (Anm.: Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen dauern mehr als 1 ½ Jahre). In dem Hauptsacheverfahren würde die DTAG Gelegenheit haben, den neuen Erkenntnissen Rechnung zu tragen und gegebenenfalls weitere Untersuchungen zu veranlassen. Diese Wertung gebiete sich auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller der DTAG durch die Weigerung der Vorlage der Unterlagen die Möglichkeit abgeschnitten habe, Feststellungen aus den medizinischen Unterlagen ausreichend zu würdigen und zu überprüfen. Da die Verzögerung ausschließlich zudem in bedenkenswerter und grenzwertiger Weise dem Antragsteller zu Lasten zu legen sei, habe er nunmehr die Maßnahme bis zu einer Klärung in der Hauptsache zu dulden. Im Übrigen seien die vorgelegten Unterlagen zum größten Teil unleserlich, weshalb allein aus diesem Grunde der Antragsteller seiner Darlegungspflicht nicht gerecht werde.

Der Beamte ist dem Abstrafungswillen der DTAG entgegen getreten und hat auf datenschutzrechtliche Aspekte sowie die Vertraulichkeit, die gewährleistet sein muss, verwiesen. Im Übrigen habe die DTAG die Möglichkeit gehabt, die medizinischen Unterlagen mehr als vier Wochen zu studieren.
Dem Wunsch der DTAG, den Eilantrag allein deswegen abzulehnen, weil der Beamte nicht im Verwaltungsverfahren sondern erst im gerichtlichen Eilverfahren die Unterlagen des B.A.D. überreicht hat, hat das Gericht nicht entsprochen. Es hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung angeordnet.

Das Gericht führt aus, dass die Unterlagen des B.A.D. eindeutig sind und ihnen unmissverständlich zu entnehmen ist, dass tägliche Fahrten ausscheiden und ein wöchentliches Pendeln sowie ein Umzug nicht zumutbar sind. Darauf, wann der Beamte die Unterlagen des B.A.D. überreicht, komme es nicht an. Entscheidend sei für die Interessenabwägung die Begründung in der ärztlichen Zusatzbescheinigung.
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VG_Gelsenkirchen_12L604_20.pdf
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 12 L 604/20

Wieder gaben gesundheitliche Aspekte den Ausschlag

Oberverwaltungsgericht NRW 1 B 1048/16

Oberverwaltungsgericht hebt negative Entscheidung des VG Köln auf

In dem vorliegenden Fall lagen Umstände vor, die das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, unter gleichzeitiger Deckung eines konkreten personalwirtschaftlichen Bedarfs einem zurzeit beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten möglichst ohne (weitere) zeitliche Verzögerung wieder eine auf Dauer angelegte amtsangemessene Funktion zu übertragen, zurücktreten ließen.
Dem Antragsteller konnte ein sofortiger Vollzug mit Wechsel des Dienstortes nicht zugemutet werden. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass eine akuten Gefährdung des bereits schwer angeschlagenen Gesundheitszustandes des Antragstellers eintritt, weil seine Behandlung bei einem Umzug an den neuen Dienstort von anderen, mit seinem speziellen und komplexen Krankheitsbild noch nicht vertrauten Ärzten fortgeführt werden müsste.
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OVG_NRW_1B1048_18.pdf
Oberverwaltungsgericht NRW 1 B 1048/16

Versetzung gestoppt

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 1053/19

Medizinerin des B.A.D. spricht sich gegen die Versetzung in die Organisationseinheit TPS am Dienstort Köln aus

Kommentar von Rechtsanwalt Legarth, Recklinghausen:,
Drei Mal versuchte die DTAG, eine Beamtin des mittleren Dienstes zur Frage der allgemeinen Dienstfähigkeit und zur Zumutbarkeit eines Einsatzes an unterschiedlichen Dienstorten durch den zuständigen B.A.D. untersuchen zu lassen. Gegen jede Untersuchungsanordnung ist Widerspruch eingelegt und vor dem zuständigen Verwaltungsgericht um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht worden. Da die Untersuchungsanordnungen den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht u. a. im Beschluss vom 30.05.2013, AZ: 2 C 68.11, aufgestellt hatte, nicht entsprachen, wurden sie zurückgenommen. Das erfolgte in zeitlicher Hinsicht vor dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2019, AZ: 2 VR 5.18.
Der vierten Untersuchungsanordnung kam die Beamtin nach. Der B.A.D. verneinte mit knappen aber deutlichen Worten die Zumutbarkeit der Fahrten zur Arbeitsstätte, des wöchentlichen Pendelns und des Umzugs.
Dessen ungeachtet versetzte die DTAG die Beamtin in die TPS, wogegen sie durch Widerspruchseinlegung und Stellen eines entsprechenden Eilantrags vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf vorging.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung angeordnet. Im Eilverfahren vertrat die DTAG die Auffassung, die mangelnde Pendel- bzw. Umzugsfähigkeit müsse umfänglich dargelegt werden. Es müsse ausführlich begründet werden, warum die vorliegenden Krankheitsbilder einen Hinderungsgrund darstellen.
Dem ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 09.05.2019, AZ: 10 L 1053/19, entgegen getreten. Bei eindeutigen Krankheitsbildern müsse man nicht episch breit medizinisch begründen. Die Begründung müsse nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein. Davon sei nach dem Inhalt des Gutachtens auszugehen.
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VG_Düsseldorf_10L1053_19.pdf
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 1053/19

Versetzung nach Köln gestoppt

Verwaltungsgericht Hamburg, 14 E 1032/19

Versetzung eines Beamten nach TPS_BPR in Köln gestoppt, weil Arbeitsposten wohl nur auf dem Papier bestehen


Kommentar von Rechtsanwalt Legarth, Recklinghausen:
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 09.05.2019, AZ: 14 E 1032/19, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung der DTAG angeordnet.  Mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 13.02.2019 hat die DTAG eine Telekom-Beamtin mit Wirkung vom 01.03.2019 zur Organisationseinheit TPS am Beschäftigungsort Köln versetzt. Obwohl in den Fällen, in denen ein tägliches Fahren aufgrund der Entfernung nicht möglich ist, eine Rüstzeit von drei Monaten eingeräumt wird, hat die DTAG im Fall der Antragstellerin nur eine ca. zweiwöchige Rüstzeit eingeräumt. Dies verwundert, soll aber an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden.  Entscheidend ist die Begründung des Verwaltungsgerichts Hamburg. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster führt es zunächst klarstellend aus, dass es sich bei der Maßnahme um eine Versetzung handelt, unabhängig davon, wie die Wahrnehmung dienstrechtlicher Befugnisse unterhalb des Vorstandes der DTAG durch Anordnungen des Bundesfinanzministers organisiert ist.  Antragstellerseitig ist gegen die Versetzungsverfügung vorgetragen worden, dass die angemieteten Räumlichkeiten im Gebäude Scheidtweiler Straße 4, 50933 Köln, nahezu vollständig leer gezogen sind und dort kaum noch jemand arbeitet.  Auf diesen Umstand, dem die DTAG nicht entgegen getreten ist, hat das Gericht abgehoben und anklingen lassen, dass der vermeintlich zu besetzende Arbeitsposten wohl nur auf dem Papier besteht.  Unter Heranziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg dürfte man – zumindest vorübergehend – zahlreichen Beamten gegen Versetzungsverfügungen helfen können.
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VG_Hamburg_14E1032_19.pdf
Verwaltungsgericht Hamburg, 14 E 1032/19

Zuweisungssache betreffend VCS GmbH

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel, 28.09.2018, Az.: 1 B 1603/18

VGH hebt VG-Entscheidung auf

Kommentar Rechtsanwalt Peter Koch, Hannover:
Der Hess. Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.09.2018 die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Zuweisungsverfügung betreffend eine Tätigkeit im Unternehmen VCS GmbH angeordnet. In der Entscheidung geht es um eine Beamtin, die unter MS leidet und einen GdB von 50 hat. Sie hat geltend gemacht, dass es sich bei MS um eine dauerhafte Erkrankung handelt, die keinem dauerhaften Heilungsprozess unterliegt und im günstigsten Fall stagniert, sich in der Regel jedoch verschlechtert. Sie benötigt Hilfe im Alltag für Haushaltstätigkeiten (Einkaufen, Tragen schwerer Lasten), weil diese körperlich zu schwer und zu anstrengend sind. Es kommt zu schneller Ermüdung. Im gegenwärtigen sozialen Umfeld erhält sie Hilfen vom Ehemann, Nachbarn, Freunden und Bekannten. Am neuen Wohnort sind diese Hilfen nicht gegeben.

Außerdem wurde bekannt, dass der betreffende VCS-Standort im ersten Quartal 2019 geschlossen und anschließend eine Zuweisung zu einem neuen Standort vorgenommen werden solle. Bereits im Mai 2017 hatte die Deutsche Telekom AG eine betriebsärztliche Untersuchung in Auftrag gegeben. Darin wurde festgestellt, dass der Beamtin aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Fahrzeit von 60 Minuten maximal zur Arbeitsstelle von Tür zu Tür zumutbar sei. Das Gutachten enthält den Zusatz „für ein Jahr“. Die DT AG schloss daraus, dass nach Ablauf eines Jahres die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Zuweisung nicht mehr entgegenstehen und ordnete die Zuweisung entsprechend an.

Das Verwaltungsgericht Kassel hatte mit Beschluss vom 09.07.2018 den Antrag zunächst abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof gab im Beschwerdeverfahren dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statt. In den Entscheidungsgründen führt der VGH aus, dass die DT AG den aktuellen Stand der Erkrankung hätte neu überprüfen müssen. Bei Multipler Sklerose handele es sich bekanntermaßen um eine in den Symptomen typischerweise bestenfalls auf gleichem Niveau verbleibende oder sich zunehmend verschlechternde Erkrankung. Der Dienstherr hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass die Erkrankung nach Ablauf eines Jahres seit der letzten betriebsärztlichen Untersuchung ausgeheilt oder sich nennenswert gebessert hätte. Stattdessen hätte eine weitere betriebsärztliche Stellungnahme eingeholt werden müssen. Außerdem gibt der VGH den Hinweis, dass auch die Schließung des VCS-Standorts im Rahmen der Ermessensentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen, denn es sei schon jetzt absehbar, dass die Beamtin in etwa einem halben Jahr einen erneuten Umzug würde bewältigen müssen.
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VGH_Kassel_1B1603.18.pdf
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel, 28.09.2018, Az.: 1 B 1603.18

Erfolgreich gegen Versetzung nach TPS/BPR in Köln gewehrt

Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 17.8.2018, 3 B 262/18

Versetzung nach Köln gestoppt

Kommentar von Rechtsanwalt Koch, Hannover:
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit Beschluss vom 17.08.2018 die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Versetzungsverfügung angeordnet. In dem konkreten Fall ging es um einen Beamten, der schwerbehindert mit diversen Beeinträchtigungen (u.a. Einschränkung der Gehfähigkeit, auf behindertengerechte Wohnung angewiesen) ist. Das VG stellt fest, dass die DTAG bei der Entscheidung über die Versetzung nach Köln nicht fürsorgegerecht und ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Insbesondere hätte die Umzugsfähigkeit geprüft werden müssen. Die DTAG hätte sich vor allem die Frage stellen müssen, wie der Beamte die mit einem Umzug notwendigerweise einhergehenden Verrichtungen (Wohnungsbesichtigung, Überprüfung des behindertengerechten Ausbaus) bewältigen soll. Auch die Frage von Umzugshilfen und die Übernahme von Umzugskosten hätte berücksichtigt werden müssen.
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VG_Göttingen_3B262.18.pdf
Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 17.8.2018, 3 B 262/18

VG Regensburg: Versetzung gestoppt, Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg, Az.: RN I S 18.340

Verwaltungsgericht stoppt Versetzung zur TPS

Nach eingehender Studie der Aktenlage entschied das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg am 30. Juli 2018, dass die Versetzung eines DTAG-Beamten zur TPS formell fehlerhaft und demnach rechtswidrig ist. Deshalb stoppten die Verwaltungsrichter vorerst den Verwaltungsakt, indem sie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellten (Az. 1 S 18.340) . Bereits Mitte August 2017 äußerte der Technische Postoberamtsrat seine Einwände bezüglich der Personalmaßnahme, die der Dienstherr am 17. Juli 2017 mit einem Bescheid verfügte.

Verfahrensfehler beim Einbezug der Schwerbehindertenvertretung

Bei der Begründung fokussierte sich das Verwaltungsgericht auf eine formelle Rechtswidrigkeit der Ver-setzungsverfügung, die als beachtlich einzustufen war. Wegen eines anerkannten Grades der Behinderung von fünfzig ist der Einbezug der Schwerbehindertenvertretung im betrachteten Fall vorgeschrieben. Das gilt nicht zuletzt für Personalmaßnahmen wie eine Versetzung. Sobald ein entsprechender Gedanke im Raum steht, muss die Schwerbehindertenvertretung sowohl unverzüglich als auch umfassend unterrichtet werden. Die Anhörung muss stattfinden, bevor der Dienstherr eine Entscheidung fällt. Die vorliegenden Akten offenbartem den Verwaltungsrichtern eindeutig, dass keine ordnungsgemäße Unterrichtung erfolgte und relevante Dokumente nicht weitergeleitet wurden. Vielmehr teilte der Dienstherr der Schwer-behindertenvertretung fälschlicherweise mit, der Beamte habe sich zur Versetzung nicht geäußert. Dieser sprach sich aber im Vorfeld nachweislich fristgerecht gegen die Personalmaßnahme aus.

Diese mangelhafte Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung war für das Regensburger Verwal-tungsgericht ausschlaggebend. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass sich der Dienstherr im Falle eines ordnungsgemäßen Einbezugs gegen eine Versetzung entschieden hätte. Unerheblich war deshalb, dass sich die Schwerbehindertenvertretung offensichtlich selbst bedeutende Informationen wie beschaffte und gegen die Personalmaßnahme aussprach. Denn formell ist nicht dokumentiert, inwieweit sich die Verantwortlichen ein allumfassendes Bild machen konnten. Unwesentlich war außerdem, dass der einbezogene Amtsarzt sich den Stellungnahmen der Fachmediziner und dem BAG-Gutachten nicht anschloss. Ganz grundsätzlich stufte er das wöchentliche Pendeln oder einen Umzug als gesundheitlich zumutbar ein. Derartige Faktoren spielten aufgrund der räumlichen Distanz zwischen dem Wohnort und dem Dienstort in Darmstadt eine Rolle, auf den sich die Versetzung bezog.

Versetzung mit vielen Baustellen für die Justiz

Das Verwaltungsgericht ließ beim Beschluss außen vor, dass die strittige Versetzungsverfügung von einem bunten Reigen an Mängeln charakterisiert ist. Es gibt relevante Hinweise auf einen Personalbedarf in der Nähe des Wohnorts. Trotz der Eignung wurde der Beamte hierfür nicht eingesetzt. Aufgrund des langwierigen Procederes trat der Betroffene vorbehaltlich seinen Dienst in Darmstadt im November 2017 an. Einen Dienstposten im eigentlichen Sinne traf er dort ebenso wenig an wie irgendwie geartete Tätig-keiten. Allenfalls ergeben sich sporadische Projekteinsätze.

Demnach bestehen einerseits Zweifel, ob überhaupt dienstliche Gründe im Sinne der Gesetzgebung für die Versetzung existieren. Andererseits lässt sich angesichts der Sachlage am Dienstort nicht nachvoll-ziehen, dass der Dienstherr sowohl die gesundheitlichen Voraussetzungen als auch die sozialen Belange bei der Versetzungsentscheidung kaum berücksichtigte. Denn durch den Einsatz fern des Wohnorts erge-ben sich für den Betroffenen wegen der Pflegebedürftigkeit einer Familienangehörigen und des verantwortungsvollen Ehrenamts als Richter beträchtliche Schwierigkeiten.
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VG_Regensburg_RN1S_18_340.pdf
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg, Az.: RN I S 18.340

Verwaltungsgerichtshof Hessen: Willkürliche Versetzung gestoppt

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 1 B 2268/17
Willkürliche Versetzung gestoppt

Am 19. Juli 2018 stufte der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Versetzung einer DTAG-Beamtin als ermessensfehlerhaft ein (1 B 2268/17). Damit stoppten die Richter nicht nur den personellen Verwaltungsakt. Sie änderten die vorhergehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt ab (1 L 3431/17. DA) .

Auf den ersten Blick rechtskonform
Ende Februar 2017 erhielt die Technische Fernmeldeamtsrätin den Bescheid zur Versetzung von ihrem bisherigen Beschäftigungsort in Darmstadt zur Organisationseinheit Telekom Placement Services in Köln. Dieser Maßnahme widersprach sie und beantragte beim zuständigen Verwaltungsgericht die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes. Dort legten die Vertreter der DTAG dar, dass dienstliche Gründe die Versetzungsverfügung legitimieren.

Einerseits trugen sie vor, dass in der Kölner Organisationseinheit eine Stelle unbesetzt sei und diese personelle Lücke geschlossen werden müsse. Andererseits wurde darauf hingewiesen, dass es weder kurz- noch langfristig ein Projekt in Darmstadt gäbe, dem sich die Beamtin widmen könnte. Demnach erfolge die Versetzung zugunsten der amtsangemessenen Weiterbeschäftigung. Zum Zeitpunkt des Urteils am 3. November 2017 gab es für die Darmstädter Verwaltungsrichter anscheinend keinen Anlass dazu, die vorgetragenen dienstlichen Gründe anzuzweifeln. Die Versetzung wurde deshalb als materiell rechtmäßig bewertet.

Beim näheren Hinsehen als willkürlich entlarvt
Das Blatt wendete sich jedoch bis zur Verhandlung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich mit dem Fall aufgrund einer Beschwerde der Beamtin nochmals befasste. Gewissermaßen offenbarte die DTAG in der Zwischenzeit selbst, dass die Versetzung willkürlich erfolgte. Denn am bisherigen Dienstort wurde eine Stelle mit Bewerbungsschluss am 2. März 2018 ausgeschrieben, die nicht nur zu den Qualifikationen der Technischen Fernmeldeamtsrätin passte. Das Anforderungsprofil für diesen Darmstädter Posten entsprach exakt dem der Stelle in Köln, auf die sich die Versetzung bezog. Da offensichtlich doch die Möglichkeit einer amtsangemessenen Beschäftigung am bisherigen Einsatzort besteht, erledigt sich einer der vorgetragenen dienstlichen Gründe.

Diese Tatsache reicht aus, um die Versetzung insgesamt als rechtlich fehlerhaft einzustufen. Denn das Gesetz sieht vor, dass der Dienstherr sorgfältig alle aktuell relevanten Fakten gleichermaßen einbezieht und so zu einer ausgewogenen Ermessensentscheidung gelangt. Diese ist wegen der abweichenden Voraussetzungen aber fehlerhaft, wenn auch nur einer der einbezogenen Gründe für die Versetzung gar nicht existiert. Der verhandelte Fall unterstreicht, wie sinnvoll diese Rechtsauffassung ist. Angesichts der offenen Stelle in Darmstadt, die zunächst nicht einbezogen wurde, sprechen bereits rein ökonomische Überlegungen gegen die Versetzung. Diese ist schließlich mit diversen Zusatzkosten auf der Seite des Arbeitgebers verbunden, die bei einer Weiterbeschäftigung der Beamtin in Darmstadt nicht entstehen.
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VGH_Hessen_1B2268_17.pdf
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 1 B 2268/17

VG Hamburg: Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 13.06.2018 - 21 E 2486/18

Rechtsanwalt Frank Wieland, Bonn, kommentiert dazu:
„Leider allzu selten schauen sich die Gerichte die seitens der Telekom AG behaupteten dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interessen für eine Zuweisung nach § 4 PostPersRG kritisch an. Auch die Zumutbarkeit wird in den meisten Fällen bejaht. Dennoch lohnt sich die Befassung mit jedem Einzelfall wie u.a. dieses Beispiel aufzeigt:
Das VG Hamburg hatte sich mit Beschluss vom 13.06.2018 – 21 E 2486/18 mit der auf 2 Jahre befristeten und damit vorübergehenden Zuweisung einer Tätigkeit als Kundenberater IV an einen technischen Amtsrat A 12 auseinanderzusetzen und hat dem einstweiligen Rechtsschutzantrag ebenfalls stattgegeben. Formell mangele es schon an der Benennung eines konkreten Dienstpostens und der dort konkret vom Beamten zu erledigenden Aufgaben. Materiell könne die Frage ob nach § 6 PostPersRG betriebliche Gründe die unterwertige Beschäftigung erforderten dahinstehen, da die Aufgaben für den Antragsteller laufbahnfremd und von daher im konkreten Fall nicht zumutbar sein. Die Aufgaben im Callcenter-Umfeld würden nicht der technischen Vorbildung und Berufsausübung entsprechen.
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VG_Hamburg_21E2486_18.pdf
Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 13.06.2018 - 21 E 2486/18

VG Aachen: Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt

Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 5.7.18, 1 L 829/18

Rechtsanwalt Frank Wieland, Bonn, kommentiert dazu:
„Leider allzu selten schauen sich die Gerichte die seitens der Telekom AG behaupteten dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interessen für eine Zuweisung nach § 4 PostPersRG kritisch an. Auch die Zumutbarkeit wird in den meisten Fällen bejaht. Dennoch lohnt sich die Befassung mit jedem Einzelfall wie u.a. dieses Beispiel aufzeigt:
Das VG Aachen hat mit Beschluss vom 5.7.18, 1 L 829/18 die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs mit Hinweis auf die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Zuweisungsverfügung bejaht und ausgeführt, dass schon die behaupteten betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interessen angesichts der Zeitschiene im konkreten Fall nicht nachgewiesen sind. Das Gericht hat zudem die Zumutbarkeitsbewertung beanstandet vor dem Hintergrund der nachgewiesenen besonders schwerwiegenden persönlichen Gründe, die im entschiedenen Fall einem Umzug entgegen stünden. Selbst in der allgemeinen Interessenabwägung – so das VG – seien die privaten Interessen und Belastungen nicht hinreichend gewürdigt worden.
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VG_Aachen_1L829_18.pdf
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 5.7.18, 1 L 829/18

Betrifft bei VCS beschäftigte Arbeitnehmer der TPS

Arbeitsgericht Berlin 54 Ca 13654/16

Aus einem Informationsschreiben von Rechtsanwalt Wenning, Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht, Berlin
Das Arbeitsgericht Berlin hat der Klage gegen die Versetzung durch die DTAG/TPS mit einer bisher nicht aufgeführten Begründung entsprochen und die Versetzung als unwirksam erklärt - vgl. Seite 9 der beigefügten Urteilsgründe: Die Versetzung verstößt gegen die ab 01.04.2017 in Kraft getretene Neufassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).

Nach§ 1 Abs. 1 b S. 1 AÜG darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen. Gemäß der in § 19 Abs. 2 AÜG enthaltenen Übergangsregelung werden Überlassungszeiten vor dem 01.04.2017 bei der Berechnung der Höchstdauer nicht berücksichtigt. Der danach sich ergebende Überlassungszeitraum vom 01.04.2017 bis 30.09.2018 würde 18 Monaten entsprechen, dies wäre noch zulässig. ·

Die Arbeitgeberin hat vorliegend die Versetzung vom 04.10.2016 bis derzeit 30.09.2018 ausgesprochen.

Aus den Worten "bis derzeit" schließt das Arbeitsgericht, dass die Beklagte die Überlassung "zunächst" bis zum 30.09.2018 vorgesehen hat und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass sie eine den Maximalzeitraum von 18 Monaten überschreitende Überlassung beabsichtigt.

Die weiteren, von der Klägerin vorgebrachten Gründe für eine Unwirksamkeit der Versetzung waren durch das Gericht nicht zu prüfen. Die umfangreichen weiteren Rechtsausführungen sind vorliegend ohne Bedeutung.

Es ist davon auszugehen, dass die DTAG gegen das Urteil Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen wird.
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ArbG_Berlin54Ca13654_16.pdf
Arbeitsgericht Berlin 54 Ca 1365416

Schwerbehinderter Beamter wehrt sich erfolgreich gegen Versetzung

Verwaltungsgericht Düsseldorf 10 L 1988/17

mitgeteilt von Rechtsanwalt Helmut Legarth, Recklinghausen
Fahren, Pendeln, Umziehen – nicht zumutbar

Ende 2013 wies die DTAG, einem armputierten und deswegen schwerbehinderten Beamten der Besoldungsgruppe A 12 eine Tätigkeit im Unternehmen VCS GmbH am Standort Gelsenkirchen, vom Wohnsitz knapp 50 Kilometer entfernt, zu. Dies scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, da die Maßnahme nach mehreren medizinischen Aussagen unzumutbar war. ProT-in hat darüber berichtet „Unzumutbarkeit medizinisch belegt“.

Im April 2017 unternahm die DTAG einen neuen Versuch der Übertragung eines Personalpostens und versetzte den Beamten zur Organisationseinheit TPS am Beschäftigungsort Köln, vom Wohnort mehr als 60 Kilometer entfernt. Dagegen wurde Widerspruch eingelegt, und das parallel geführte Eilverfahren wurde gewonnen.

Von übergeordnetem Interesse sind insbesondere folgende Ausführungen:

Da der B.A.D. die maximal zumutbare tägliche Fahrzeit je Strecke auf 30 Minuten begrenzt hatte, kam auch aus Sicht der DTAG kein tägliches Fahren in Betracht. Trotzdem wies das Gericht darauf hin, dass sich die mit Hilfe eines Routenplaners ermittelte Dauer einer Autofahrt von 35 Minuten im Berufsverkehr deutlich verlängern kann. Dieser Hinweis erfolgte wohl mit Blick darauf, dass die DTAG häufig die Auffassung vertritt, Maximal-Fahrstrecken und Maximal-Fahrzeiten könnten durchaus überschritten werden gemäß dem Motto „der Beamte wird schon nicht nach 30 Minuten oder 40 Kilometern zusammenbrechen“.

Das Gericht macht weiter auch für andere Verfahren nutzbare Ausführungen zur Zumutbarkeit eines Umzugs. Es setzt sich mit der Frage auseinander, ob auch einige Jahre alte Atteste hinreichend aussagekräftig sind. Es berücksichtigt die angespannte Wohnmarktsituation in Köln. Schlussendlich geht es auf das soziale und häusliche Umfeld des Beamten ein und fordert, dass dieses am neuen Dienstort sichergestellt werden muss.

Die DTAG hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, jedoch noch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zurückgenommen.
Dateianhänge
VG_Düsseldorf_10L1988_17.pdf
Verwaltungsgericht Düsseldorf 10 L 1988/17, 2 Beschlüsse

T-Systems, Versetzung in die JSP

Arbeitsgericht Münster 3Ca1754/16
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Frank Wieland, Bonn
Versetzung nach JSP bei Arbeitnehmern (betroffen war ein beurlaubter Beamter)
Das Arbeitsgericht Münster hat in einem Urteil vom 04.04.2017, welches mittlerweile rechtskräftig ist, die Versetzung eines beurlaubten Beamten im Rahmen seines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses bei der T-Systems zu JSP für rechtswidrig gehalten. Der Kläger wurde wegen Wegfall seines Arbeitsplatzes als „vollbetroffen“ identifiziert und daraufhin nach JSP versetzt. Dort bestand seine Tätigkeit dann über 2 Jahre darin, sich auf freie Stellen zu bewerben. Eine weitergehende Beschäftigung des Klägers fand nicht statt. Das ArbG Münster hat festgestellt, dass die Versetzung nach JSP vom Direktionsrecht nicht umfasst und damit rechtswidrig ist. Das Direktionsrecht sei auch nicht durch die §§ 7 bis 9 der Rahmenvereinbarung GBV zwischen GbR und T-Systems erweitert. Die GBV sei in Bezug auf den Kläger nicht bindend.
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ArbG_Münster_3Ca1754_16.pdf
Arbeitsgericht Münster 3Ca1754/16

VCS Hennigsdorf-Betriebsschließung

Arbeitsgericht Neuruppin 1 Ca 1187/16
Arbeitsgericht Berlin 36 Ca 12983/16
Arbeitsgericht Neuruppin 4 Ca 1/17
Arbeitsgericht Bonn 3 Ca 2581/16
Arbeitsgericht Neuruppin 1 Ca 1188/16


Versetzung der Vivento TPS Arbeitnehmer nach Braunschweig

Zwischenzeitlich liegen zahlreiche Entscheidungen vor, die fast ausnahmslos positiv ausgefallen sind. Wie der die Kläger vertretende Rechtsanwalt, Herr Wennig, erklärt, konnte man sich in einigen Fällen mit der Arbeitgeberin auf andere Lösungen einigen, wie z.B.:
- Standortnahe Beschäftigung in Tochtergesellschaft
- Altersteilzeit
- 55er Regelung

Einige wenige Entscheidungen stehen noch aus. Es wurde jeweils beantragt
1. festzustellen, dass die Versetzung nach Braunschweig unwirksam ist
2. festzustellen, dass keine Verpflichtung besteht, die Arbeit in Braunschweig aufzunehmen.

Letzterer Antrag ist nach Auffassung der Arbeitsgerichte überflüssig, da sich schon aus dem ersten Antrag ergebe, dass die Arbeit in Braunschweig nicht aufgenommen werden soll.
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ArbG_Neuruppin_1Ca1188_16.pdf
Arbeitsgericht Neuruppin 1 Ca 1188/16
ArbG_Bonn_3Ca2581_16.pdf
Arbeitsgericht Bonn 3 Ca 2581/16
ArbG_Neuruppin_4Ca1_17.pdf
Arbeitsgericht Neuruppin 4 Ca 1/17
ArbG_Berlin_36Ca12983_16.pdf
Arbeitsgericht Berlin 36 Ca 12983/16
ArbG_Neuruppin_1Ca_1187_16.pdf
Arbeitsgericht Neuruppin 1 Ca 1187/16

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