§ 21 Auflösung der proT-in

Satzung der proT-in

§ 21 Auflösung der proT-in

1) Eine freiwillige Auflösung der proT-in kann nur durch einen Beschluss der Bundesdelegiertenkonferenz unter Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder bzw. Delegierten erfolgen.

(2) Bei Auflösung der proT-in oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der proT-in an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit ähnlichen Aufgaben und Zielen. Diese Körperschaft wird mit einfacher Mehrheit von der Bundesdelegiertenkonferenz bestimmt.

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