§ 20 Rechtsweg

Satzung der proT-in

§ 20 Rechtsweg

(1) Werden beantragte Leistungen von den zuständigen Organen der proT-in nicht gewährt, können diese von Mitgliedern, ehemaligen Mitgliedern, deren Hinterbliebenen, anderen natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesamtheiten gegenüber dem erweiterten Bundesvorstand der proT-in geltend gemacht werden.
Der erweiterte Bundesvorstand der proT-in entscheidet abschließend.

(2) Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge kann nicht geltend gemacht werden.

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