§ 19 Rechtsberatung und Rechtsschutz

Satzung der proT-in

§ 19 Rechtsberatung und Rechtsschutz

(1) Die proT-in kann dem Mitglied als freiwillige Leistung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten Rechtsberatung und Rechtsschutz bei satzungsgemäßer Beitragsleistung gewähren bei Streitigkeiten aus gewerkschaftlicher Tätigkeit, aus dem Arbeitsverhältnis, aus der Betriebsverfassung, aus der Mitbestimmung, aus der Sozialversicherung, in Versorgungs- und Sozialhilfesachen, aus dem Einkommenssteuer- und Aufenthaltsrecht, soweit ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht.

(2) Ehegatten, Kindern und Eltern verstorbener Mitglieder kann Rechtsberatung und/oder Rechtsschutz gewährt werden für Streitigkeiten aus Absatz 1, wenn auch das Mitglied eine Rechtsberatung erhalten hätte.

(3) Für die aus organisatorischer und agitatorischer Tätigkeit entstehenden Rechtsberatungs- und Rechtsschutzfälle besteht keine Karenzzeit. In allen anderen Fällen ist für eine Rechtsberatung eine Beitragsleistung von drei Monaten erforderlich. Ausnahmen können nur durch Beschluss des erweiterten Bundesvorstandes zugelassen werden.

(4) Anträge auf Gewährung von Rechtsschutz sind unter Vorlage des Mitgliedsausweises beim erweiterten Bundesvorstand einzureichen. Dieser entscheidet über den Antrag. Mit Bewilligung des Rechtsschutzes kann die proT-in auf besonderen Beschluss des erweiterten Bundesvorstandes zusätzlich die Kosten eines eventuellen Rechtsstreites zum Teil oder zur Gänze übernehmen, soweit hierfür besondere Gründe vorliegen. Dieser zusätzlich bewilligte Rechtsschutz kann zurückgezogen werden, wenn das Mitglied unwahre Angaben gemacht oder wissentlich Tatsachen verschwiegen hat, die Prozessführung behindert oder die Gründe für die Rechtsschutzgewährung weggefallen sind. In solchen Fällen hat das Mitglied die bereits entstandenen Kosten zu ersetzen. Wird ein Gerichtsverfahren ohne Zustimmung des erweiterten Bundesvorstandes fortgeführt, so hat das Mitglied keinen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten.

(5) Die vom erweiterten Bundesvorstand mit der Rechtsberatung und Prozessvertretung Beauftragten sind zur Prozessvertretung vor den Gerichten für Arbeitssachen und den Gerichten für Sozialgerichtsbarkeit sowie den Verwaltungs- und Finanzgerichten befugt, soweit dies nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen zulässig ist. Ist dies nicht der Fall oder erscheint es dem erweiterten Bundesvorstand dringend geboten, so kann dieser zur Prozessvertretung einen zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen oder das Recht zur Beauftragung an den geschäftsführenden Bundesvorstand delegieren.

Weitere Einzelheiten der Gewährung von Rechtsberatung und Rechtsschutz werden durch Richtlinien des erweiterten Bundesvorstandes geregelt.

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