(1) Vom geschäftsführenden Bundesvorstand der proT-in abgeschlossene privatrechtliche Verträge, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können, gelten innerhalb ihres Anwendungsbereiches wie Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes für die Mitglieder der proT-in. Dies trifft auch zu, soweit die einschlägigen Regelungen des Arbeitsrechtes und der Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland auf derartige Verträge anwendbar sind.
(2) Verträge nach den Bedingungen des Absatzes 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln jener Mitglieder der proT-in, welche durch diese Vertragswerke erfasst werden. Der erweiterte Bundesvorstand oder ein von ihm schriftlich Beauftragter hat die betroffenen Mitglieder vor der zu erteilenden Zustimmung rechtzeitig und umfassend zu informieren und alles Erforderliche zur Zustimmungserteilung zu veranlassen. Die Informationen sind schriftlich zu erteilen.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung für den Fall, dass die proT-in tariffähig im Sinne von § 2 Tarifvertragsgesetz wird. Die Regelungen des Absatzes 2 sind alsdann auch für Tarifverträge im Zuständigkeitsbereich der proT-in im Sinne von § 3 anzuwenden, soweit diese an etwaigen Verhandlungen zum Abschluss solcher Tarifverträge beteiligt ist und eine Tarifbindung zur proT-in besteht.
§ 18 Privatrechtliche Verträge, Tarifverträge
Satzung der proT-in
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