§ 17 Kassenprüfer

Satzung der proT-in

§ 17 Kassenprüfer

Von der Bundesdelegiertenkonferenz sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom geschäftsführenden Bundesvorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Bundesdelegiertenkonferenz über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem erweiterten Bundesvorstand angehören und nicht Angestellte der proT-in sein.

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