§ 15 Gruppen- und themenbezogene Arbeitsgemeinschaften

Satzung der proT-in

§ 15 Gruppen- und themenbezogene Arbeitsgemeinschaften

Bundes-, Regional- und Ortsvorstände können gruppen- und themenbezogene Arbeitsgemeinschaften/Beiräte bilden. Die Aufgaben und Befugnisse sind durch Beschlüsse der jeweils zuständigen Organe möglichst genau zu definieren.

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