(1) Der erweiterte Bundesvorstand kann für von ihm abgegrenzte und festgelegte Bereiche Regional- bzw. Ortsverwaltungen errichten.
(2) Der erweiterte Bundesvorstand kann Kooperationen zwischen benachbarten Regional- bzw. Ortsverwaltungen fördern sowie nach vorhergehender Beratung mit den in Betracht kommenden Regional- bzw. Ortsverwaltungen bestehende Regional- bzw. Ortsverwaltungen aufheben und neu gliedern, wenn sich die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit ergibt.
Gegen die Entscheidung des erweiterten Bundesvorstandes zur Aufhebung und Neugliederung von Regional- bzw. Ortsverwaltungen können Mitgliederversammlungen der betroffenen Regional- bzw. Ortsverwaltungen innerhalb von vier Wochen Einspruch beim erweiterten Bundesvorstand einlegen. Den beteiligten Regional- bzw. Ortsverwaltungen ist in der Sitzung des erweiterten Bundesvorstandes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der erweiterte Bundesvorstand entscheidet endgültig.
(3) Die Leitung der Regional- bzw. Ortsverwaltung obliegt dem Regional- bzw. Ortsverwaltungsvorstand. Er besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(4) Die Amtsdauer des Regional- bzw. Ortsverwaltungsvorstandes beträgt vier Jahre.
(5) Die Wahl des Regional- bzw. Ortsverwaltungsvorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung der Regional- bzw. Ortsverwaltung.
(6) In den Regional- bzw. Ortsverwaltungsvorstand können grundsätzlich nur Mitglieder mit mindestens 12 monatiger ununterbrochener Mitgliedschaft in der proT-in und satzungsgemäßer Beitragsleistung während dieser Zeit gewählt werden. Abweichungen hiervon sind nur in Absprache und ausdrücklicher schriftlicher Übereinstimmung mit dem erweiterten Bundesvorstand zulässig.
(7) Scheidet ein Mitglied der Regional- bzw. Ortsverwaltung aus, so ist die Nachwahl von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung der Regional- bzw. Ortsverwaltung vorzunehmen.
(8) Erfüllt ein Regional- bzw. Ortsverwaltungsvorstand seine satzungsmäßige Pflicht nicht, so hat der erweiterte Bundesvorstand das Recht, vorübergehend eine beauftragte Geschäftsführung in der Regional- bzw. Ortsverwaltung einzusetzen. In solchen Fällen ist der erweiterte Bundesvorstand berechtigt, den Regional- bzw. Ortsverwaltungsvorstand unverzüglich von dessen Pflichten und Funktionen zu entlassen. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung der Regional- bzw. Ortsverwaltung ist hierzu nicht erforderlich. Die dann notwendig werdende Wahl des Regional- bzw. Ortsverwaltungsvorstandes wird vom erweiterten Bundesvorstand nach den Bestimmungen der Satzung durchgeführt.
§ 14 Die Regional- bzw. Ortsverwaltungen
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