§ 13 Die Bundesdelegiertenkonferenz

Satzung der proT-in

§ 13 Die Bundesdelegiertenkonferenz

(1) Das höchste Organ der proT-in ist die Bundesdelegiertenkonferenz.

(2) Die Leitung der Bundesdelegiertenkonferenz obliegt dem erweiterten Bundesvorstand. Beschlüsse werden auf einer Bundesdelegiertenkonferenz mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Beschlussfassung zur Entlastung sind die Mitglieder des erweiterten Bundesvorstandes vom Stimmrecht ausgeschlossen. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(3) Die Bundesdelegiertenkonferenz hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Berichte des erweiterten und des geschäftsführenden Bundesvorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfern/Kassenprüferinnen,
c) Entlastung des erweiterten und des geschäftsführenden Bundesvorstandes,
d) Stellungnahme zur arbeits- und sozialpolitischen Lage und den nächsten Aufgaben,
e) Behandlung der zu den vorhergehenden Punkten gestellten Anträge,
f ) Beschlussfassung über die Satzung,
g) Wahl des geschäftsführenden Bundesvorstands,
h) Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen,
i) Festlegung des Termins der nächsten ordentlichen Bundesdelegiertenkonferenz.

(4) Die Delegierten der Regional- bzw. Ortsverwaltungen werden jeweils nach einer Rangliste nominiert.
Die Delegierten der Regional- bzw. Ortsverwaltungen sind auf deren Mitgliederversammlungen vor der nächsten Bundesdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu wählen.
Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied der proT-in der Regional- bzw. Ortsverwaltung. Wählbar sind nur Mitglieder der Regional- bzw. Ortsverwaltung mit mindestens 12-monatiger ununterbrochener Mitgliedschaft in der proT-in und satzungsgemäßer Beitragsleistung während dieser Zeit.
Angeführt von den Vorstandsmitgliedern der Regional- bzw. Ortsverwaltungen werden die Delegierten auf eine in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummerierung aufgestellten Delegiertenrangliste gewählt. Ausgenommen davon sind die Vorsitzenden der Regionalverwaltungen, die Kraft Ihres Amtes dem erweiterten Bundesvorstand angehören. Es sollen mindestens 5 weitere Personen je Regionalverwaltung bzw. 3 weitere Personen je Ortsverwaltung aufgestellt werden.

Die Delegierten werden in von Nr. 1 aufsteigender Reihenfolge der jeweiligen Delegiertenrangliste nach Anzahl des Delegiertenschlüssels zur Teilnahme an der Bundesdelegiertenkonferenz nominiert. Die Mitteilung zur Teilnahme erfolgt mit der Versendung der Einladung zur Bundesdelegiertenkonferenz.
Um zu gewährleisten, dass die nach dem Delegiertenschlüssel geforderte Anzahl von Delegierten der jeweiligen Regional- bzw. Ortsverwaltungen auch bei Verhinderung nominierter Delegierten an der Bundesdelegiertenkonferenz teilnehmen kann, haben nominierte Delegierte im Verhinderungsfall innerhalb von 7 Tagen nach dem Versand der Einladung dies dem Bundesvorstand mitzuteilen. Die nächsten Listenplatzinhaber der gewählten Delegiertenrangliste rücken dann nach.

14 Tage vor der Bundesdelegiertenkonferenz werden die so ermittelten Delegierten vom erweiterten Bundesvorstand endgültig zur Teilnahme an der Bundesdelegiertenkonferenz bestimmt.

Die Delegierten sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ihrer Regional- bzw. Ortsverwaltung zur Bundesdelegiertenkonferenz gebunden. Den Delegiertenschlüssel für die Bundesdelegiertenkonferenz legt der erweiterte Bundesvorstand fest.

(5) Eine ordentliche Bundesdelegiertenkonferenz muss alle 2 Jahre abgehalten werden. Eine außerordentliche Bundesdele-giertenkonferenz muss durch den erweiterten Bundesvorstand einberufen werden, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder eine solche beantragen oder nach § 11b für die Nachwahl eines oder mehrerer ausgeschiedenen Mitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstands. Einer außerordentlichen Bundesdelegiertenkonferenz stehen innerhalb der festgelegten Tagesordnung die gleichen Befugnisse zu wie jeder ordentlichen Bundesdelegierten-konferenz.

(6) Anträge, die auf der Bundesdelegiertenkonferenz zur Beratung und Beschlussfassung gebracht werden sollen, müssen mindestens 8 Wochen vor Beginn der Bundesdelegiertenkonferenz dem erweiterten Bundesvorstand zugegangen sein. Alle Anträge an die Bundesdelegiertenkonferenz sind den Regional- bzw. Ortsverwaltungen mindestens 4 Wochen vor Beginn der Bundesdelegiertenkonferenz bekannt zu geben, sie sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Bundesdelegiertenkonferenz bekannt zu geben. Antragsberechtigt sind die Organe der proT-in.

(7) Die Bundesdelegiertenkonferenz kann real oder virtuell nach § 16 (3) durchgeführt werden. Über die Art der Durchführung entscheidet der erweiterte Bundesvorstand. Die Einberufung zu einer Bundesdelegiertenkonferenz erfolgt durch den erweiterten Bundesvorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Mitteilung über die Art der Durchführung mit einer Einladungsfrist von vier Wochen. Ergänzungen der Tagesordnung zu Beginn oder während der Bundesdelegiertenkonferenz können nur angenommen werden, wenn dem Antrag nicht widersprochen wird.

(8) Die ordnungsgemäß eingeladene Bundesdelegiertenkonferenz ist stets beschlussfähig. Für die Ordnungsmäßigkeit genügt die rechtzeitige Einladung per Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse oder elektronische Einladung an die entsprechende E-Mail-Adresse.

(9) Der erweiterte Bundesvorstand kann beschließen, Sachverständige als Gäste zur Bundesdelegiertenkonferenz einzuladen.
Die Tagesordnungspunkte, an denen Gäste teilnehmen, werden mit der Tagesordnung bekannt gegeben.

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