§ 11a Wahl des geschäftsführenden Bundesvorstands

Satzung der proT-in

§ 11a Wahl des geschäftsführenden Bundesvorstands

(1) Die Mitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstands werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.

(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstands werden nach den allgemein anerkannten Grundsätzen einer demokratischen Wahl durch die Bundesdelegiertenkonferenz gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied der proT-in. Wählbar sind nur Mitglieder mit mindestens 12-monatiger ununterbrochener Mitgliedschaft in der proT-in und satzungsgemäßer Beitragsleistung während dieser Zeit.

(3) Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstands findet auf der nächsten ordentlichen Bundesdelegiertenkonferenz, die dem Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Amtszeit des amtierenden geschäftsführenden Bundesvorstandes folgt, statt. Mit der Wahl eines neuen geschäftsführenden Bundesvorstands endet die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstands, sofern diese nicht neu gewählt werden. Die Geschäftsführung des Vereins geht mit allen Rechten und Pflichten aus dieser Satzung auf den neuen geschäftsführenden Bundesvorstand über.

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