§ 11 Der geschäftsführende Bundesvorstand

Satzung der proT-in

§ 11 Der geschäftsführende Bundesvorstand

(1) Der geschäftsführende Bundesvorstand hat die Stellung eines Vorstands im Sinne von § 26 BGB und vertritt die proT-in gerichtlich und außergerichtlich. Der geschäftsführende Bundesvorstand ist verpflichtet, die satzungsgemäßen Interessen der Mitglieder gewissenhaft wahrzunehmen. Ferner hat er die Einhaltung der Satzung zu überwachen und die Beschlüsse des erweiterten Bundesvorstands und der Bundesdelegiertenkonferenz umzusetzen.

(2) Sitzungen des geschäftsführenden Bundesvorstandes können real oder virtuell durchgeführt werden. Über die Art der Durchführung entscheidet der geschäftsführende Bundesvorstand.

(3) Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstands vertreten gemeinschaftlich, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende.

(4) Der geschäftsführende Bundesvorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der geschäftsführende Bundesvorstand kann zur Abwicklung von bestimmten Aufgaben Vollmachten durch Beschluss erteilen.

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