§ 08 Austritt

Satzung der proT-in

§ 08 Austritt

Der Austritt muss schriftlich unter Beifügung des Mitgliedsausweises beim erweiterten Bundesvorstand erklärt werden. Der Austritt wird mit einer Erklärungsfrist von sechs Wochen zum Ende eines Quartals wirksam. Unmittelbar mit dem Austritt enden alle nach der Satzung möglichen Leistungen der proT-in.

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