§ 06 Beitragszahlung

Satzung der proT-in

§ 06 Beitragszahlung

(1) Die zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder aufgebracht.

(2) Jedes Mitglied ist zur satzungsgemäßen Beitragsleistung verpflichtet. Die Beitragshöhe wird von der Bundesdelegiertenkonferenz festgesetzt. Beiträge dürfen nicht rückwirkend erhöht werden. Der erweiterte Bundesvorstand erlässt eine Beitragsordnung, in der die Zahlungsmodalitäten geregelt werden.

(3) Die Inanspruchnahme von Einrichtungen der proT-in sowie alle Leistungen der proT-in werden nur bei satzungsgemäßer Beitragsleistung gewährt.

(4) Jeder Wohnungs- und Betriebswechsel, sowie ein Wechsel der beruflichen Tätigkeit und Veränderungen des Familiennamens, sind dem erweiterten Bundesvorstand oder dem zuständigen Regional- bzw. Ortsvorstand umgehend schriftlich mitzuteilen.

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