§ 04 Beitritt

Satzung der proT-in

§ 04 Beitritt

(1) Mitglieder der proT-in können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte in den Betrieben der unter § 3 benannten Wirtschaftszweige und die ehemals dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamten werden. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses des erweiterten Bundesvorstands.

(2) Teilnehmer an Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, Studierende an Fachhochschulen, Hochschulen, Akademien oder vergleichbaren Einrichtungen können Mitglied der proT-in werden, sofern durch die Ausbildung eine spätere Tätigkeit in den vorgenannten Betrieben ermöglicht wird, oder wenn sie eine Tätigkeit in diesen Betrieben anstreben.

(3) Arbeitslose, die bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind und nachweislich und vorrangig eine Beschäftigung im Zuständigkeitsbereich (§ 3) der proT-in anstreben oder ausgeübt haben, können der proT-in beitreten.

(4) Die Beitrittserklärung hat schriftlich bei einem Bundes-, Regional- oder Ortsvorstand der proT-in zu erfolgen. Mit der unterschriebenen Beitrittserklärung und der Leistung des ersten Beitrages erkennt das betreffende Mitglied die Satzung der proT-in als für sich verbindlich an. Die Aufnahme in die proT-in kann durch Beschluss des erweiterten Bundesvorstandes verweigert werden, wenn dies im Interesse der proT-in notwendig erscheint. Nach Aufnahme in die proT-in erhält das Mitglied einen Mitgliedsausweis. Der Mitgliedsausweis ist Eigentum der proT-in und ist nach Beendigung der Mitgliedschaft unaufgefordert an den geschäftsführenden Bundesvorstand zurückzugeben. Bei Inanspruchnahme von Leistungen der proT-in hat sich das Mitglied auszuweisen. Das Mitglied ist verpflichtet, auf Verlangen seine Mitgliedschaft nachzuweisen.

(5) Nicht aufgenommen werden dürfen Personen, die durch ihr Verhalten Maßnahmen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit unterstützen, sowie Personen, die Mitglied einer gegnerischen Organisation sind, und Personen, die Vereinigungen angehören oder unterstützen, deren Handlungen und Aktionen gewerkschaftsfeindlich sind oder die der freiheit-lich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland feindlich gegenüberstehen.

(6) Gegnerische Organisationen im Sinne von Absatz 5 und § 9 Abs. 1 sind Gruppierungen, deren Ziele nicht mit denen der proT-in vereinbar sind. Dies sind insbesondere Arbeitgeberorganisationen und andere soziale Gegenspieler der proT-in. Gegnerische Organisationen im Sinne von Absatz 5 und § 9 Abs. 1 sind auch Gewerkschaften, deren Handlungen und Aktionen im Zuständigkeitsbereich nach § 3 unvereinbar mit der Satzung der proT-in sind.

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