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Altersteilzeitgesetz von 1996 mit diversen Übergangsregelungen; für Arbeitnehmer
Es geht um die 55er- Regelung für Arbeitnehmer. Sinn des Gesetzes ist das Freimachen von Arbeitsplätzen (§2). Anspruchsvoraussetzungen werden ebenso angegeben wie Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers (korrekte Informationen). Die Bundesagentur für Arbeit fördert die Altersteilzeit.
Änderungen (zukünftige u.U. noch nicht in Kraft)

Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV)
Die Linie geht vom § 72 b des Bundesbeamtengesetzes („55-er-Regelung“) über § 6 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Ermächtigung der Bundesregierung, einen Zuschlag per Rechtsverordnung festzusetzen) zu dieser Verordnung. Die Berechnung des Zuschlags ist kompliziert.

Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz AÜG
Das Gesetz enthält sowohl arbeitsrechtliche Bestimmungen für das Leiharbeitsverhältnis, (z.B. die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung von Leiharbeitnehmern), als auch gewerberechtliche Spezialregelungen (z.B. die erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit).
Änderungen (zukünftige u.U. noch nicht in Kraft)

Arbeitsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG
Hier finden sich allgemeine Vorschriften über die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, den Gang des Verfahrens sowie die Parteifähigkeit und Prozessvertretung. Es gibt zwei Verfahrensarten, nämlich das Urteilsverfahren und das Beschlussverfahren, das bei betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten Anwendung findet.
Änderungen (zukünftige u.U. noch nicht in Kraft)

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Regelt z.B. in § 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers, in § 4 Pflichtvorsorge und in § 5 Angebotsvorsorge, wobei ein Anhang Auskunft darüber gibt, wann welche Art von Untersuchung durchzuführen ist.

Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)
Es geht um den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zu Wehrübungen (bzw. Wehrdienst, dieser ist aber auf unbestimmt ausgesetzt). Durch Wehrübungen dürfen keine Nachteile entstehen (z.B. Kündigungsschutz). Für Beamte gilt: § 9 (2) Wird ein Beamter zu einer Wehrübung einberufen, so ist er für die Dauer der Wehrübung mit Bezügen beurlaubt.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit: Möglichst geringe Gefährdung, Vorrang anderer Maßnahmen vor individuellen Schutzmaßnahmen, Beurteilung des Arbeitsplatzes im Hinblick auf die Gefährdung, Erste Hilfe, usw. Pflichten der Beschäftigten werden auch angesprochen.
Änderungen (zukünftige u.U. noch nicht in Kraft)

Recht des Arbeitsschutzes und besonderer Personengruppen:Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Arbeitssicherheitsgesetz ASiG
Nach dem Gesetz sind Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, wenn dies wegen der Betriebsart und der damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und der Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft erforderlich ist. Die Aufgaben und die Bestellung der Sicherheitskräfte werden ebenfalls geregelt.

Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V
Enthält Definition und Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit und deren Bescheinigung

Arbeitszeitgesetz - ArbZG
Das Gesetz regelt die Höchstdauer der werktäglichen Arbeitszeit, legt fest, wann die Arbeit durch vorher festgelegte Ruhepausen von bestimmter Dauer zu unterbrechen ist und trifft eine Anordnung über die Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit. Es sichert die Sonn- und Feiertagsruhe und enthält Schutzvorschriften für die Nacht- und Schichtarbeit sowie Sonderregelungen.

Arbeitszeitverordnung (AZV), für Beamte des Bundes; ArbZG ist für Arbeitnehmer
Enthält Begriffsbestimmungen, z.B. von Dienstbereitschaft und Rufbereitschaft, legt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 41 Stunden fest, beschäftigt sich mit Gleitzeit, Teilzeit, Ruhepausen und Dienstreisen.
Änderungen (zukünftige u.U. noch nicht in Kraft)

Achte Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
40-Stunden-Woche für Beamte im Zustelldienst der Deutschen Bundespost.

Auslandstrennungsgeldverordnung ATGV
Beamte können nach diesem Gesetz z.B. bei Versetzungen ins Ausland verschiedene Entschädigungen bzw. Reisebeihilfen bekommen.

Auslandsumzugskostenverordnung AUV
Sehr ausführlich werden hier die Rechte der Beamten auf Entschädigungen bei einem Umzug ins Ausland aufgeführt. Neben Reisekosten und Mietentschädigungen gibt es auch einen § über den Beitrag zur Beschaffung klimabedingter Kleidung.

Beamtenversorgungsgesetz BeamtVG
Regelt vor allem Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung, aber auch die Unfallfürsorge und z.B. die Versorgung von Beamten auf Zeit. Im speziellen: § 5: Ruhegehaltfähige Dienstbezüge, § 6 regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit, § 14 Höhe des Ruhegehaltes (Berechnung). Interessant auch § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen.
Änderungen (zukünftige u.U. noch nicht in Kraft)

Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV)
Wichtig § 3: „(1) Die Zeit der Verwendung eines Beamten oder eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum 31. Dezember 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnt.“
Verschiedene weitere Regelungen, z.B. auch die Aufbauhilfe von Beamten und Richtern im Ruhestand betreffend.

Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (Begrenzte Dienstfähigkeit Zuschlagsverordnung - BDZV) wurde aufgehoben und galt bis inkl. 31.12.2019
Einen Zuschlag in Höhe eines festen Anteils von 150 € mtl. und eines variablen Anteils bekommt der Beamte, dessen Arbeitszeit aufgrund begrenzter Dienstfähigkeit um 20 % oder mehr gekürzt wurde.

Berufsbildungsgesetz BBiG
Das Gesetz enthält Bestimmungen über Begründung, Inhalt und Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. Ebenso befasst es sich mit der Ordnung der Berufsausbildung, beruflicher Fortbildung und Umschulung.

Betriebsrentengesetz BetrAVG
Das Gesetz bestimmt den Anspruch des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersvorsorge, Bedingungen für eine Abfindung, die Insolvenzsicherung und Weiteres wie Anpassungen und Mitteilungspflichten. Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst stehen in § 18.

Recht der Betriebsverfassung und Mitbestimmung, Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG
Das Gesetz regelt die Mitbestimmung in der Privatwirtschaft. Es regelt die Zusammensetzung und die Wahl des Betriebsrates, dessen Amtszeit, Organisation und Geschäftsführung. Des weiteren finden sich Bestimmungen über die Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrates in wirtschaftlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmer im Betrieb.

Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz) Die Bundesoberbehörde untersteht dem Innenministerium. Ihre Aufgaben sind u.a. die Erstellung von Sicherheitszertifikaten, die Entwicklung von Sicherheitsvorkehrungen, Unterstützung des Bundesdatenschutzbeauftragten.

Bundesanstalt Post-Gesetz - BAPostG
Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und Betreuungswerk Post Postbank Telekom werden durch diese Bundesanstalt weitergeführt bzw. aufrechterhalten.
Enthält außerdem u.a. Bestimmungen über die Verwaltung und Wirtschaftsführung der Postbeamtenkrankenkasse.
§ 3 Gegenstand (1) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben nach den Abschnitten 4, 5, 7 und 8.
(2) Postnachfolgeunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 38 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesanstalt im Einvernehmen mit den Postnachfolgeunternehmen weitere Folgeaufgaben der Neuordnung des Postwesens in Bezug auf die Beschäftigten des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost übertragen.
(4) Über die in diesem Gesetz genannten Aufgaben hinaus darf die Bundesanstalt weder Rechte noch Einfluß in bezug auf die Postnachfolgeunternehmen ausüben.

Bundesbahngesetz BBahnG
Regelt in den noch gültigen §§ die Rechtsstellung, die Zusammensetzung und die Aufgaben des Bahn-Vorstands, sowie Rechte und Pflichten seiner Mitglieder.

Bundesbeamtengesetz (BBG) Beschäftigt sich mit Rechten und Pflichten der Bundesbeamten. Neu gefasst durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz, Februar 2009. Themen z.B. Laufbahnen, Versetzung und Abordnung, Zuweisung, Personalakten.

Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) Sehr umfangreich. Gibt im Anhang im einzelnen, sogar mit angegebenen Euro-Höchstbeträgen, wieder, wofür Beihilfe gewährt wird. Grundlegend § 10 Abs. 1: "Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch." Wurde im Zuge des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes am 13.02.09 so.o. neu gefasst.

Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
Dieses Gesetz regelt Allgemeines in Bezug auf die Beamtenbesoldung: z.B. die Gewährung von Amts- und Stellenzulagen, jährlichen Sonderzahlungen und vermögenswirksamen Leistungen, die Eingangsämter für Beamte je nach Laufbahn… Auch die berühmte Verbindung von Amt und Funktion ist hier zu finden, in § 18: 1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.
In § 78 die Absenkung der Gehälter der PNU-Beamten.

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2021/2022 (BBVAnpG 2021/2021)
Besoldungserhöhungen, teilweise rückwirkend. Link folgt

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
Das BDSG wurde am 25. Mai 2018 umfangreich durch die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU) DSGVO erweitert.

Bundesdisziplinargesetz BDG
Behandelt das behördliche und das gerichtliche Disziplinarverfahren.

Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz(BEZNG)
Regelt die Entstehung des nicht rechtsfähigen Sondervermögens des Bundes "Bundeseisenbahnvermögen" aus dem Vermögen der Bundesbahn und dem der Reichsbahn. Beamte des Bundeseisenbahnvermögens sind unmittelbare Bundesbeamte.§ 21 "Liegenschaften des Bundeseisenbahnvermögens, die unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig sind, gehen auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit dem Tag ihrer Eintragung in das Handelsregister über."

Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost - BEDBPStruktG
Regelt den vorzeitigen Ruhestand („55-er-Regelung“) für Beamte der Postnachfolgeunternehmen. Siehe auch auf unserer Homepage im Mitgliederbereich des Info-Portals unter „Infos für Beamte bei der DTAG“ : Engagierter Ruhestand, "55er"-Regelung.

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
In Abschnitt 1 geht es um das Elterngeld, in Abschnitt 4 um die "Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer". "Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes." (§ 15 Absatz 2) "Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden" (ebd., Absatz 3).

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG)
§ 1: (1) Ziel des Gesetzes ist es, 1. die Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen, 2. bestehende Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts, insbesondere Benachteiligungen von Frauen, zu beseitigen und künftige Benachteiligungen zu verhindern sowie 3. die Familienfreundlichkeit sowie die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit für Frauen und Männer zu verbessern. § 3: Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3 Nummer 5. Unternehmen nach § 3 Nummer 9 sollen auf die entsprechende Anwendung dieses Gesetzes hinwirken.

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten(Bundeslaufbahnverordnung BLV)
Die Unterscheidung zwischen einfachem, mittlerem, gehobenem und höherem Dienst findet sich hier. Ebenso der Leistungsgrundsatz: §3 Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung des § 9 des Bundesbeamtengesetzes und des § 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes zu treffen.
Gesetz wurde im Zuge des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes neu gefasst (12.02.09)

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen - BMPWid/BVtrAnO
Inhalt siehe Titel

Bundesnebentätigkeitsverordnung BNV
§ 5 Allgemeine Erteilung, Widerruf der Genehmigung (1) 1Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebenbeschäftigungen insgesamt geringen Umfang haben, außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. [...]

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG
Soweit Arbeitgeber juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (Öffentlicher Dienst), gilt für die Fragen der Mitbestimmung nicht das BetrVG, sondern das BPersVG. Die Zielsetzung ist allerdings die gleiche; nämlich Arbeitnehmern bei entsprechender Betriebs- bzw. Dienststellengröße das Recht einräumen, Vertretungsorgane zu bilden und Mitsprache einzuräumen. Achtung: In allen Bundesländern gibt es Landespersonalvertretungsgesetze mit zum Teil unterschiedlichen Inhalten!

Bundesumzugskostengesetz BUKG
Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten. Voraussetzung für verschiedenen Umzugskostenvergütung und weiterer Entschädigungen ist die schriftliche oder elektronische Zusage.

Bundesurlaubsgesetz - BurlG
Das Gesetz gibt jedem Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Geregelt sind weiter die Wartezeiten, Teilurlaub, Zeitpunkt und Übertragbarkeit des Urlaubs, Erkrankung im Urlaub, Verbot der Erwerbstätigkeit im Urlaub.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB
In den §§ 611 - 630 finden sich die Regelungen für das Dienstverhältnis. Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall dieser Vertragsart. Die §§ 620 bis 628 befassen sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; in § 622 finden sich die gesetzlichen Kündigungsfristen. Der im Jahre 2000 neu eingefügte § 623 BGB schreibt vor, dass Kündigungen oder Auflösungsverträge sowie befristete Arbeitsverträge der Schriftform bedürfen. Der Anspruch auf ein Zeugnis ergibt sich aus § 630. § 613 a regelt die Ansprüche von Arbeitnehmern beim Betriebsübergang.

Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen (Dienstjubiläumsverordnung - DJubV) Löste Ende 2014 JubV ab.

Dienstrechtsneuordnungsgesetz- DNeuG Regelt durch die Neufassung etlicher Abschnitte bestehender Beamtengesetze das Bundesbeamtenrecht neu. Stichworte Leistungsorientierung und Flexibilisierung. Dieser Link hier führt zu unserer proT-inSeite für Mitglieder, auf der Informationen über das DNeuG selbst abzurufen sind.

Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG - DeutschePostAGDiszAnO 2001
Befugnis der Kürzung von Dienstbezügen, Erhebung von Disziplinarklagen, Ausübung der Befugnisse gegenüber Ruhestandsbeamten, Erlass von Widerspruchsbescheiden in Disziplinarverfahren, Vertretung des Dienstherrn bei Klagen gegen Disziplinarentscheidungen. Galt bis 31.12.2015 und wurde durch die Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Post AG (DPAGÜbertrAnO) abgelöst.

Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO) Beamtenrechtliche Befugnisse an Civil Servant Services..., Telekom Placement Services, HR Business Services u.a.

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG - DTAGWiDAnO 1997
Bestimmte Direktionen und Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice und das Dienstleistungszentrum Personal in Münster dürfen in Angelegenheiten der Beihilfevorschriften Widerspruchsbescheide erlassen und die Telekom vor Gericht vertreten. 2010 aufgehoben!

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgeltes an Feiertagen und im Krankheitsfall Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG
Dieses Gesetz regelt sowohl die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (seit 1999 wieder in Höhe von 100 %) als auch die Feiertagslohnzahlung.

Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung - EurlV)
Regelt u.a. den Urlaubsanspruch (Urlaubsdauer). In § 7 (Verfall des Urlaubs) wird eine Sonderregelung für die PNUs möglich gemacht. In der Verordnung geht es auch um Krankheit während des Urlaubs (§ 9) und Zusatzurlaub für Schichtdienst (§ 12).

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Regelt z.B. die Zulagen bei ungünstigen Dienstzeiten (§ 3),definiert "Rufbereitschaft" (ebd.),regelt die Zulagen bei regelmäßigen Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern (§ 12).

EU-Dienstleistungsrichtlinie
Dienstleister dürfen auch in anderen EU-Ländern „praktizieren“. Umfangreich.

Gewerbeordnung - GeWO
In den §§ 105 ff. finden sich nun allgemeine Vorschriften für das Arbeitsverhältnis. Sie gelten für alle Arbeitnehmer. Geregelt wird Vertragsfreiheit, Direktionsrecht, Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgeltes, monatlich aufgeschlüsselte Entgeltabrechnungen sowie der Zeugnisanspruch und Wettbewerbsverbote.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Soll bestimmte Benachteiligungen verhindern. Führt z.B. auf, was bei Einstellungsverfahren und Arbeitsbedingungen in der Person des Arbeitsuchenden bzw. Arbeitnehmers keine nachteilige Rolle spielen darf, bindet also auch und speziell Arbeitgeber. Bevorzugung ist möglich (§ 5). Teilweise sind unterschiedliche berufliche Behandlungen wegen des Alters möglich (§10). Bei Aufführung von Indizien für eine Benachteiligung muss die andere Partei das Gegenteil beweisen (§ 22)! Gesetz gilt auch für Bundesbeamte (§ 24). Führt eine „Antidiskriminierungsstelle des Bundes“ ein.

Handelsgesetzbuch - HGB
Für kaufmännische Angestellte (Handlungsgehilfen) enthalten die §§ 59 ff Sondervorschriften, z.B. im Hinblick auf Wettbewerbsverbot. § 65 (Provision) verweist auf das Recht der Handelsvertreter.

Heilverfahrensverordnung HeilvfV = Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes
Regelt den Anspruch von bei einem Dienstunfall verletzten Beamten auf ein Heilverfahren. Eine Kur muss vorher genehmigt werden.

Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (JubV) "Allgemeine" Jubiläumsverordnung, siehe als Ergänzung Telekom-Jubiläumsverordnung weiter unten. Regelte die Jubiläumszuwendungen, darin z.B. deren Höhe und die dafür gültige Dienstzeit. Aufgehoben 2014! Abgelöst durch DJubV (s.d.)

Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend - Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG
Nach diesem Gesetz ist Kinderarbeit verboten (bis 14 Jahre). Jugendliche (14-17 Jahre) dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden die Woche beschäftigt werden. Besondere Beschäftigungsverbote und -beschränkungen verstärken für Jugendliche den Gefahrenschutz

Kündigungsschutzgesetz - KSchG
Das Gesetz schränkt die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers dahingehend ein, als der Arbeitnehmer binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht die Kündigung auf soziale Rechtfertigung überprüfen lassen kann. § 23 schränkt den Geltungsbereich allerdings insoweit ein, als daß eine mindestens 6-monatige Beschäftigung bestanden haben muss, und der Betrieb mindestens elf Arbeitnehmer hat.

Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente (Bundesleistungsbesoldungsverordnung - BLBV)
Leistungsstufe, Leistungsprämie und Leistungszulage in der Bundesbesoldungsordnung A, auch Teamregelungen.

Verordnung über Leistungsprämien und -zulagen für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen (PNU-Prämien- und -zulagenverordnung - PNUPZV)
Verordnung gilt für PNU-Bundesbeamte. Prämien (einmalig) und Zulagen (monatlich) sind möglich.

Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (Mindestarbeitsbedingungengesetz - MiArbG)
Regelt in der Neufassung vom 22.04.2009 in Abschnitt 1 die Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten (Rechtsverordnungen möglich) und in Abschnitt 2 Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden. 2014 aufgehoben!
Als Nachfolger kann angesehen werden:
Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer - Mitbestimmungsgesetz MitbestG
In allen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit in der Regel mehr als 2000 Beschäftigten ist die paritätische Mitbestimmung durch die gleiche Anzahl der Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat verwirklicht. In dem Gesetz ist auch die Wahl der Arbeitnehmervertreter geregelt.

Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter - Mutterschutzgesetz MuSchG
Das Gesetz gibt einer schwangeren Arbeitnehmerin während der Zeit vor und nach der Entbindung einen Gesundheitsschutz durch Verhinderung übermäßiger körperlicher Anstrengungen, Freistellung von der Arbeit sechs Wochen vor der Entbindung bis zum Ablauf der achten bzw. zwölften Woche (bei Mehrlingsgeburten) nach der Geburt, sowie Gewährung von Stillzeiten. Es besteht besonderer Entgelt- und Kündigungsschutz.

Mutterschutzverordnung
Entspricht in großen Teilen dem Mutterschutzgesetz, gilt aber eben für Beamtinnen. Galt nur bis 13.02.2009. Dürfte durch die folgende Verordnung abgelöst sein.

Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV)Regelt die Anwendung des Mutterschutzgesetzes und des Elternzeitgesetzes für Beamten und Beamtinnen. Erlassen 12.02.2009

Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen - Nachweisgesetz NachwG
Hierdurch wird der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Postbanksonderzahlungsverordnung PostbankSZV
Die Berechnung der monatlichen Sonderzahlung in den Jahren 2005 bis 2007 für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG mit Dienstbezügen.

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes (Postlaufbahnverordnung, PostLV)
Enthält nur die Abweichungen von der Bundeslaufbahnverordnung, die grundsätzlich gilt. Geregelt werden z.B. Ausbildungsaufstieg, Praxisaufstieg und die Dienstliche Beurteilung.

Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)
Galt bis einschließlich 23.01.2012. Ergänzung zur Postlaufbahnverordnung: Hier u.a. Aufzählung der Laufbahnämter in der jeweiligen Laufbahn, Aufstiegsmöglichkeiten-Regelungen (Ausbildungs- und Praxisaufstieg, besondere Verwendungen). Zur Nachfolgeregelung

Postpersonalrechtsgesetz PostPersRG
In diesem Gesetz finden sich die im Grundgesetz Art. 143b geforderten spezialgesetzlichen Regelungen, die es ermöglichen sollen Beamte in den Postnachfolgeunternehmen - trotz der dort herrschenden privatwirtschaftlichen Strukturen - zu beschäftigen.

Postsonderzahlungsverordnung PostSZV
Die Berechnung der monatlichen Sonderzahlung bis Dezember 2022 für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG mit Dienstbezügen.

Gesetz über die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung im Bereich der früheren Deutschen Bundespost (Postsozialversicherungsorganisationsgesetz - PostSVOrgG)
Regelt die Errichtung der Unfallkasse Post und Telekom, deren Aufgaben und Zuständigkeiten und die Übernahme der Beamten des Sozialamtes der Deutschen Bundespost und des Bundesamtes für Post und Telekommunikation, die vor der Errichtung der Unfallkasse die entsprechenden Aufgaben wahrgenommen haben.
Die Unfallkasse Post und Telekom nimmt die Befugnisse einer obersten Dienstbehörde für die Unfallfürsorge und den Sachschadensersatz wahr.
Ebenso wird hier die Weiterführung der Bundespost-Betriebskrankenkasse als Betriebskrankenkasse gesetzlich festgelegt. Diese Vorschrift wurde aufgehoben und galt bis inkl. 31.12.2015.

Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (Postumwandlungsgesetz - PostUmwG)
Das Gesetz regelt hauptsächlich die Modalitäten des Übergangs der Vermögen und Liegenschaften der Deutschen Bundespost auf die drei Nachfolge-AGs Deutsche Postbank, Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG.
Interessant ist der § 9 „Vorstand und Aufsichtsrat“, der u.a. bestimmt, dass die bei den Nachfolge-AGs arbeitenden Beamten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat als Arbeitnehmer gelten, also wahlberechtigt sind.

Gesetz zu Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft - Schwerbehindertengesetz SchwbG / SGB IX
Das Schwerbehindertengesetz wurde durch das SGB IX abgelöst. Alle Regelungen betreffend behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen finden sich in §§ 1- 89; die §§ 151-241 enthalten besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht).

Sonderurlaubsverordnung SUrlV
urlaub ohne Bezüge, kurz UoB, wird Beamten angeboten, die in Betrieben arbeiten sollen, die nicht berechtigt sind Beamte zu beschäftigen. Die Grundlage dafür bietet der § 13 dieser Verordnung.

Erstes Buch – Sozialgesetzbuch - SGB I
Zweites Buch – Sozialgesetzbuch - SGB II
Drittes Buch – Sozialgesetzbuch - SGB III
Viertes Buch – Sozialgesetzbuch - SGB IV
Fünftes Buch – Sozialgesetzbuch - SGB V
Sechstes Buch – Sozialgesetzbuch - SGB VI
Siebtes Buch – Sozialgesetzbuch - SGB VII
Achtes Buch – Sozialgesetzbuch - SGB VIII
Neuntes Buch – Sozialgesetzbuch - SGB IX
Zehntes Buch – Sozialgesetzbuch - SGB X
Elftes Buch – Sozialgesetzbuch - SGB XI
Zwölftes Buch – Sozialgesetzbuch - SGB XII
Das Sozialgesetzbuch, dass sich in 12 Bücher unterteilt, regelt in SGB VI u.a. die Voraussetzungen für die Rentenversicherung (Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente) und enthält Regelungen über die Sozialhilfe und Arbeitsförderung (SGB III).Außerdem enthält SGB IX Regelungen über die Rechte von schwerbehinderten Menschen und hat damit das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) abgelöst.

Sprecherausschussgesetz - SprAuG
In Betrieben mit mindestens 10 leitenden Angestellten können Sprecherausschüsse gewählt werden. Das Gesetz enthält keine Mitbestimmungs-, sondern Mitwirkungsrechte.

Tarifrecht, Tarifvertragsgesetz - TVG
Im Gesetz sind Inhalt und Form eines Tarifvertrages zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband oder einzelnen Arbeitgebern geregelt. Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die sich auf Einzelarbeitsverhältnisse beziehen, gelten unmittelbar und zwingend für Arbeitnehmer, allerdings nur, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden sind. Bei Rechtsnormen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen genügt es, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Geregelt ist auch die Möglichkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung.

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge - TzBfG
Das am 01.01.2001 in Kraft getreten Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt Arbeitnehmern ab einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeitarbeit). Daneben regelt das Gesetz befristete Arbeitsverhältnisse und löst das Beschäftigungsförderungsgesetz ab.

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AG (Telekom-Arbeitszeitverordnung - TelekomAZV), auch Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 genannt
Die Verordnung enthält Regelungen über die Arbeitszeit der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten. Ferner enthält die Verordnung §§ über gleitende Arbeitszeit und Arbeitszeitkonten. Seit Oktober 2015 ist die Möglichkeit von Lebenszeitarbeitskonten eingefügt.

Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung - TelekomBATZV)
Zusätzliche Möglichkeit für Altersteilzeit bei Telekom-Beamten. Zur Höhe des Altersteilzeitzuschlags wird verwiesen auf die ATZV.

Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG (Jubiläumsverordnung Telekom - Telekom JubV) Ergänzt die allgemeine Jubiläumsverordnung, gilt auch für Beamte mit Zuweisungen. Inhaltlich ist die Wahlmöglichkeit aus Sachzuwendungen geregelt.

Sonderzahlungsverordnung Telekom TelekomSZV
Sonderzahlungen ab 2004 z.B. bei veränderter Wochenarbeitszeit. Generell wird ein Ausgleich dafür gewährt, dass das Bundessonderzahlungsgesetz das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und das Urlaubsgeldgesetz ersetzt hat.

Umwandlungsgesetz - UmwG
In den §§ 321 bis 325 finden sich ergänzende Vorschriften über die Betriebsverfassung und den Kündigungsschutz, den Betriebsübergang und die Mitbestimmungsbeibehaltung. Die Bestimmungen greifen nur im Zusammenhang mit einer Spaltung eines Unternehmens oder bei Vermögensübertragung.

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Sagt u.a. in § 35 aus, was ein Verwaltungsakt ist, regelt auch in § 28 die Anhörung dazu grob.

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Die Verwaltungsgerichte sind für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zuständig. Speziell Beamte wenden sich an sie, wenn sie gegen den Dienstherrn bzw. gegen Verwaltungsakte vorgehen (§42, 68ff Verpflichtungsklage, Anfechtungsklage, § 43 Feststellungsklage). § 80 regelt die aufschiebende Wirkung von Anfechtungsklage und Widerspruch, § 123 die einstweilige Anordnung.

Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)
In den Betrieben der Deutschen Telekom AG, in denen aktive Beamte an Betriebsratswahlen mit aktivem und passivem Wahlrecht teilnehmen können, ist zusätzlich zu den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und der dazu erlassenen Wahlordnung auch die WahlO Post zu beachten.

Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) Übertragung allgemeiner beamtenrechtlicher Befugnisse auf SGB, im Bereich Disziplinarrecht an den Sprecher von SGB, im Bereich Versorgungsrecht an PST, und weiteres. Auch die TPS (ehemals Vivento) -Kompetenzen sind hier geregelt.

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG - ZustDTAGAnO
1997: Bestimmte Direktionen und die Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice dürfen Widerspruchsbescheide in Sachen der Versorgung erlassen sowie die Telekom in diesen Angelegenheiten vor Gericht vertreten. Aufgehoben! Galt bis 31.07.2009

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung und von Ruhestandsbeamten im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG (ZustAOVers Deutsche Telekom AG)
Juli 2009: Übertragung der genannten Kompetenzen an den PST. Aufgehoben! Galt bis 08.10.2010.

Anhang: Link zu Verwaltungsvorschriften, Runderlassen usw., sortiert nach Ministerium:
Verwaltungsvorschriften nach Normgeber sortiert
Beispiele: Bundesministerium des Inneren: Altersteilzeitbeschäftigung für Beamte; Amtliche Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften (§§ 33, 34 VwVfG); diverse Beihilfevorschriften; Einführungshinweise zum Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz (1997)