Entscheidungen zu JOB / TPS-TPO (vormals TPS-BPR, davor Vivento-Business-Services, davor CCBP)

Hier findest Du wichtige Gerichtsentscheidungen

Gesundheitliche Einschränkungen verhindern Versetzung

Oberverwaltungsgericht NRW Aktenzeichen: 1 B 1084/21
Eine lesenswerte Entscheidung der Oberverwaltungsgerichts NRW, die grob zusammengefasst folgendermaßen zustande kam: Ein Telekom-Beamter wehrte sich gegen die Versetzung an einen wohnortfernen Dienstort und bekam vor dem Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz zugesprochen:

„Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse, weil sich die angefochtene, auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG, 28 Abs. 2 BBG ergangene Versetzungsverfügung in einem Hauptsacheverfahren mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen werde. Die Antragsgegnerin habe, wie eine summarische Überprüfung ergebe, das ihr insoweit eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt, nämlich die sie gegenüber dem Antragsteller treffende Fürsorgepflicht nicht hinreichend beachtet. Dem Antragsteller sei die Tätigkeit am neuen Dienstort Brühl aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar…“

Damit war die Telekom nicht einverstanden und brachte eine Sammlung windiger Gegenargumente vor, die jeweils vom Oberverwaltungsgericht förmlich „zerfleddert“ wurden.
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OVG_NRW_1B1084_21.pdf
Oberverwaltungsgericht NRW Aktenzeichen: 1 B 1084/21

Keine Versetzung nach Brühl und kein Einsatz in Münster

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Aktenzeichen: 12 L 473/21

Keine Versetzung nach Brühl und kein Einsatz in Münster

Kommentar von Rechtsanwalt Helmut Legarth, Recklinghausen
Bereits im Januar 2019 beabsichtigte die DTAG, eine Fernmeldebetriebsinspektorin, die im Kreis Recklinghausen wohnt, nach Köln zu versetzen. Da gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht wurden, erfolgte eine Untersuchung durch den B.A.D. Dortmund. Dieser erklärte, dass Fahrten mit dem PKW bis maximal 60 Minuten und Fahrten mit dem ÖPNV bis maximal 90 Minuten möglich seien. Die Möglichkeiten des wöchentlichen Pendelns und des Umzugs wurden verneint. Das wurde umfangreich in der ärztlichen Zusatzbescheinigung begründet.

Trotzdem versetzte die DTAG die Beamtin nach Köln. Dem schob das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bereits durch Beschluss vom 20.08.2019, AZ: 12 L 1037/19, einen Riegel vor und verwies zur Begründung darauf, dass selbst nach den Berechnungen der DTAG die zumutbaren Fahrzeiten überschritten würden. Umzug und wöchentliches Pendeln seien nicht zumutbar, da diese Maßnahmen den Gesundheitszustand mit großer Wahrscheinlichkeit erheblich gefährden würden.

Die DTAG legte zunächst gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen Beschwerde ein, nahm diese aber auf entsprechenden Hinweis des Oberverwaltungsgerichts Münster zurück.

Obwohl der Standort Brühl nach den eigenen Angaben der DTAG vom Wohnort der Klägerin 14 km weiter entfernt ist, was eine längere Fahrzeit mit dem PKW von 12 Minuten und dem ÖPNV von 20 Minuten bedingt, entschloss sich die DTAG, die Klägerin an den weiter entfernten Beschäftigungsort Brühl zu versetzen. Es kam zur erneuten Untersuchung durch den B.A.D. Dieser verneinte mit der gleichen Begründung die Zumutbarkeit des täglichen Fahrens, wöchentlichen Pendelns und des Umzugs.

Trotz zweier eindeutiger medizinischer Einschätzungen des B.A.D. und trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen von August 2019 versetzte die DTAG die Beamtin an den Beschäftigungsort Brühl mit der Maßgabe eines Einsatzes bei ISS am Einsatzort Münster.
Dem schob das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erneut einen Riegel vor und ordnete durch Beschluss vom 26.04.2021, AZ: 12 L 473/21, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung an. Aus gesundheitlichen Gründen komme ein Einsatz weder in Brühl noch in Münster in Betracht.
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VG_Gelsenkirchen_12L473_21.pdf
erwaltungsgericht Gelsenkirchen Aktenzeichen: 12 L 473/21

Einsatz in Brühl - Verwaltungsgericht Gelsenkirchen berücksichtigt die Verkehrsverhältnisse im Berufsverkehr

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Aktenzeichen: 12 L 26/21

Einsatz in Brühl - VG Gelsenkirchen berücksichtigt die Verkehrsverhältnisse im Berufsverkehr

Kommentar von Rechtsanwalt Helmut Legarth, Recklinghausen
2019 beabsichtigte die DTAG, einen Fernmeldeamtsrat von Dortmund nach Köln umzusetzen, 2020 weiter nach Brühl. Jeweils verwies der Beamte auf gesundheitliche Einschränkungen. Jeweils erfolgte eine betriebsärztliche Untersuchung, in der die zuständige Medizinerin des B. A. D. zu dem Ergebnis kam, dass weder ein Umzug noch wöchentliches Pendeln zuzumuten seien. Beide Maßnahmen würden die psychische Gesundheit und Leistungsfähigkeit bis hin zur dauernden Dienstunfähigkeit gefährden. Zu den täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte meinte sie, dass eine maximale Fahrtdauer von 120 Minuten pro Strecke (ÖPNV, PKW) möglich sei.

Wegen der Umsetzung nach Köln suchte der Beamte vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach und reüssierte. Das Gericht führte im Beschluss vom 19.07.2019, AZ: 12 L 836/19, zur Unzumutbarkeit des täglichen Fahrens mit dem PKW aus, dass es nicht auf die von der DTAG angenommenen abstrakten Fahrzeiten ankomme, sondern die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse im morgendlichen und abendlichen Berufsverkehr und häufige Staus berücksichtigt werden müssen.

Trotz dieser eindeutigen Worte setzte die DTAG den Beamten mit Wirkung vom 01.02.2021 nach Brühl um. Nicht unerwartet untersagte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen der DTAG erneut, vom Beamten abzuverlangen, seinen Dienst am Standort Brühl aufzunehmen.
Nach Google-Maps betrage die reine Fahrzeit zwar nur ca. 1 ½ Stunde. Diese Zeit erscheine aber unrealistisch, denn der morgendliche und abendliche Berufsverkehr sowie die nach dem Ende des Lockdowns zu erwartende Zunahme der Verkehrsdichte könne schnell dazu führen, dass die maximal zumutbare Fahrzeit von zwei Stunden überschritten wird.
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VG_Gelsenkirchen_12L26_21.pdf
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Aktenzeichen: 12 L 26/21

Versetzung eines schwerbehinderten Tarif-Beschäftigten von Bonn an den TPS-Standort Darmstadt gestoppt

Arbeitsgericht Bonn Aktenzeichen: 2 Ca 2262/20

Versetzung eines schwerbehinderten Tarif-Beschäftigten von Bonn an den TPS-Standort Darmstadt gestoppt

Kommentar von Manuela Wieland, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeits- und Verwaltungsrecht, Bonn
Streitgegenstand der Entscheidung des ArbG Bonn war die Versetzung eines schwerbehinderten Tarif-Beschäftigten von Bonn an den Standort TPS in Darmstadt.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der beabsichtigten Versetzung mit der Begründung stattgegeben, dass die Beklagte bei der Ausübung ihres Direktionsrechts die Grenzen billigen Ermessens wegen nicht hinreichender Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers überschritten habe.
Der Arbeitsvertrag des Klägers beinhaltete eine Versetzungsklausel, so dass die Zuweisung einer Arbeitsaufgabe und eines Arbeitsortes grundsätzlich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers gem. §§ 106 GewO, 315 BGB unterlag. Das ArbG führt in seiner Entscheidung aus, dass bei einem schwerbehinderten Beschäftigten die Ermessensentscheidung allerdings unter Berücksichtigung von § 164 SGB IX zu treffen ist. § 164 SGB IX enthalte insoweit eine gesteigerte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Die Versetzungsentscheidung unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Grenzen billigen Ermessens trägt der Arbeitgeber.

Das ArbG führt aus, dass dieser daher auch das Risiko der Unwirksamkeit seiner Maßnahme trage, wenn er wesentliche Aspekte unberücksichtigt lasse, die ihm hätten bekannt werden können. Aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber schwerbehinderten Beschäftigten sei die Beklagte gehalten gewesen, vor Ausübung ihrer Ermessensentscheidung die bestehenden Gesundheitsbeschränkungen des Klägers zu überprüfen. Der Kläger hatte im Rahmen der Anhörung zur Versetzung ausdrücklich angeboten, ein ärztliches Attest zu seinen Gesundheitseinschränkungen beizubringen. Von der Möglichkeit der Anforderung eines entsprechenden Attestes hatte die Beklagte keinen Gebrauch gemacht, ebenso wenig hatte sie ein betriebliches Eingliederungsmanagement abgeschlossen, oder den Kläger seitens eines Betriebsarztes auf bestehende gesundheitliche Einschränkungen untersuchen lassen.
Die Beklagte hatte sich lediglich darauf beschränkt die Angaben des Klägers in Bezug auf seine Schwerbehinderung und die bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen pauschal zu bestreiten, dies reicht nach Ansicht des ArbG Bonn nicht aus.

Ein weiterer Aspekt der Entscheidung war, dass sich der Kläger hinsichtlich der Unwirksamkeit der Versetzung nach Darmstadt auch auf andere wohnortnähere Beschäftigungsmöglichkeiten berufen hatte.
Hierzu führt das ArbG Bonn aus, dass ein Arbeitnehmer im Versetzungsprozess zwar grundsätzlich gehalten sei, konkret darzulegen, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt. Beruft sich der Arbeitnehmer auf eine konkrete freie Stelle, habe sich der Arbeitgeber dann allerdings substantiiert zur Möglichkeit der Besetzung dieser Stelle einzulassen. Auch hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber im Rahmen des § 164 SGB IX verpflichtet sei, einen geeigneten Arbeitsplatz für einen schwerbehinderten Arbeitnehmer freizumachen, solange dies im Rahmen seines Direktionsrechts liege.

Fazit: bei der Anhörung zur beabsichtigten Versetzung sollten schwerbehinderte Arbeitnehmer auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinweisen und ggfl. die Einholung von ärztlichen Stellungnahmen anbieten. Zudem sollten Beschäftigte im Stellenportal des Arbeitgebers nach wohnortnäheren Beschäftigungsmöglichkeiten suchen und sich auf andere wohnortnähere und passende Stellen auch aktiv bewerben.
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ArbG_Bonn_2Ca2262_20.pdf
Arbeitsgericht Bonn, Aktenzeichen: 2 Ca 2262/20

Verwaltungsgericht Hamburg stoppt wiederholt Umsetzung nach TPS-BPR

Verwaltungsgericht Hamburg Aktenzeichen: 20 E 2074/20

Jede größere Betriebsstätte der TPS ist in Bezug auf Umsetzungen/Versetzungen als Betrieb anzusehen. Daran ändert auch ein Zuordnungstarifvertrag nichts.
Die Zuordnung einer Beamtin zu einem Betrieb hat- wie im vorliegenden Verfahren deutlich wird - unter dem Gesichtspunkt der Abgrenzung einer Versetzung von einer Umsetzung nicht unerhebliche dienstrechtliche Folgen. Denn an die Rechtmäßigkeit einer Versetzung werden strengere Anforderungen gestellt als an die Rechtmäßigkeit einer Umsetzung (Grigoleit in: Battis BBG, 5. Aufl. 2017, § 28 Rn. 26; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.1.2008,

2 BvR 754, juris Rn. 13 ff.). Die Anwendung des§ 28 BBG hat demnach auch eine Schutzfunktion für die Beamtin. Die Anwendung des Zuordnungstarifvertrages würde im vorliegenden Fall zu einer Herabsetzung dieses Schutzes führen, da durch ihn eine nach den direkten gesetzlichen Bestimmungen des BetrVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 PostPersG eigentlich vorliegende Versetzung zu einer Umsetzung herabgestuft werden würde. Solch durchaus weitreichende Eingriffe in dienstrechtliche Schutzvorschriften müssen aber - auch mit Blick auf Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, nach dem die Rechtsstellung von bei Postnachfolgeunternehmen tätigen Bundesbeamten zu wahren ist - dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben und können nicht durch nur mittelbar demokratisch legitimierte Bestimmungen disponiert werden.
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VG_Hamburg_20E2074_20.pdf
Verwaltungsgericht Hamburg Aktenzeichen: 20 E 2074/20

Versetzung nach TPS/BPR einstweilig gestoppt

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 2 M B18/20

Eine DTAG-Beamtin erhielt am 11. Dezember 2019 ihre Versetzungsverfügung nach Köln/Brühl zur Telekom Placement Services(TPS), Business Projects. Dagegen legte sie am 7. Januar 2020 Widerspruch ein. Sie bemühte außerdem das Gericht, um dessen aufschiebende Wirkung zu erzielen. Damit hatte sie (erst) in zweiter Instanz Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (OVG) sprach der Beamtin ein überwiegendes Interesse zu, von der Vollziehung des Bescheids vorerst verschont zu bleiben. Die Betroffene bekleidete zuletzt das Amt der Fernmeldebetriebsinspektorin A9 VZ + Z. Die Versetzungsverfügung übertrug die Aufgabe einer „Supporter Projektmanagement (Besoldungsgruppe A9 BBesO). Statusrechtlich ordnete man somit die künftige Tätigkeit ganz offensichtlich niedriger ein als das bisherige Amt. Denn die Zulage fehlt, die als Bestandteil des Grundgehalts gilt.

Für die Schlussfolgerung ist unerheblich, dass sie in der „Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9 VZ nt mit Amtszulage nach Anlage IX“ auftaucht. Das steht chronologisch nicht zur Diskussion, da die Einweisung am 15. April 2020 und somit deutlich später als die streitgegenständliche Versetzungsverfügung erstellt wurde. Außerdem spricht dieser Bescheid der Beamtin lediglich das zu, was ihr rechtlich ohnehin zusteht: „Verringert sich während eines Dienstverhältnisses (...) das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten (...) zu vertreten sind, ist (...) das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte“ (§ 19a Abs. 1 Satz 1 BBesG).

Die Oberverwaltungsrichter kommen deshalb zum Urteil, dass man originär der Beamtin keine zumutbare Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt zugedachte. Das ist jedoch die gesetzliche Voraussetzung, um eine Versetzung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten anzuordnen (§ 28 Abs. 2.2 Alt. BBG). Da sie fehlt, ist die Versetzungsverfügung rechtswidrig. Das Schleswig-Holsteinische OVG ordnete im Sinne der Beamtin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an und stoppte einstweilig die Versetzung. Damit hob der 2. Senat den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2020 auf. (OVG Schleswig-Holstein, 26.10.2020, Az. 2 MB 18/20)
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OVG_Schleswig-Holstein_2MB18-20.pdf
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Az: 2 M B18/20

Abgabe der B.A.D.-Unterlagen: Kein vorauseilender Gehorsam

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 12 L 604/20

Erläuterungen zur Gerichtsentscheidung von Rechtsanwalt Helmut Legarth:
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat sich mit der Versetzung eines Beamten zum TPS-Standort in Brühl in einer interessanten Konstellation befasst.

Die DTAG hörte den Beamten vier Mal zu einer beabsichtigten Versetzung zur TPS an. Der Beamte machte gesundheitliche Einschränkungen geltend. Der B.A.D. schloss die Möglichkeit des täglichen Fahrens, wöchentlichen Pendelns und des Umzugs aus und begründete dies umfänglich. Der Beamte, der den Umgang der DTAG mit sensiblen gesundheitlichen Daten kritisch sah, überreichte die Unterlagen des B.A.D. nicht, weshalb die Versetzung nach Brühl verfügt wurde.

Der Beamte legte dagegen Widerspruch ein, suchte vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach und überreichte erst im gerichtlichen Verfahren die Unterlagen des B.A.D..

Das führte zu einer nicht unerheblichen Verärgerung auf Seiten der DTAG. Sie trug vor, dass der Antragsteller durch seine Weigerung, die kompletten medizinischen Unterlagen im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu übersenden, eine erhebliche Verzögerung der Maßnahme verschuldet habe. Aus diesem Grunde sei es ihm nun zumutbar, zur gerichtlichen Überprüfung auf das Hauptsacheverfahren verwiesen zu werden (Anm.: Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen dauern mehr als 1 ½ Jahre). In dem Hauptsacheverfahren würde die DTAG Gelegenheit haben, den neuen Erkenntnissen Rechnung zu tragen und gegebenenfalls weitere Untersuchungen zu veranlassen. Diese Wertung gebiete sich auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller der DTAG durch die Weigerung der Vorlage der Unterlagen die Möglichkeit abgeschnitten habe, Feststellungen aus den medizinischen Unterlagen ausreichend zu würdigen und zu überprüfen. Da die Verzögerung ausschließlich zudem in bedenkenswerter und grenzwertiger Weise dem Antragsteller zu Lasten zu legen sei, habe er nunmehr die Maßnahme bis zu einer Klärung in der Hauptsache zu dulden. Im Übrigen seien die vorgelegten Unterlagen zum größten Teil unleserlich, weshalb allein aus diesem Grunde der Antragsteller seiner Darlegungspflicht nicht gerecht werde.

Der Beamte ist dem Abstrafungswillen der DTAG entgegen getreten und hat auf datenschutzrechtliche Aspekte sowie die Vertraulichkeit, die gewährleistet sein muss, verwiesen. Im Übrigen habe die DTAG die Möglichkeit gehabt, die medizinischen Unterlagen mehr als vier Wochen zu studieren.
Dem Wunsch der DTAG, den Eilantrag allein deswegen abzulehnen, weil der Beamte nicht im Verwaltungsverfahren sondern erst im gerichtlichen Eilverfahren die Unterlagen des B.A.D. überreicht hat, hat das Gericht nicht entsprochen. Es hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung angeordnet.

Das Gericht führt aus, dass die Unterlagen des B.A.D. eindeutig sind und ihnen unmissverständlich zu entnehmen ist, dass tägliche Fahrten ausscheiden und ein wöchentliches Pendeln sowie ein Umzug nicht zumutbar sind. Darauf, wann der Beamte die Unterlagen des B.A.D. überreicht, komme es nicht an. Entscheidend sei für die Interessenabwägung die Begründung in der ärztlichen Zusatzbescheinigung.
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VG_Gelsenkirchen_12L604_20.pdf
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 12 L 604/20

Begründung der Versetzung trägt nicht

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 12 K 11753/17

Die Versetzung zu Telekom Placement Services als Mitarbeiter Projektmanagement im Bereich Business Projects, Dienstort Köln, verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Beklagten wurden bereits dauerhaft eine amtsangemessene Aufgabe übertragen - u.a. ist die Begründung der Organisationsmaßnahme "es ist ein Arbeitsposten am Standort Köln frei und müsse im Interesse einer geregelten Arbeitserledigung besetzt werden" kein die Versetzung tragender dienstlicher Grund. Harte Worte des Richters: "Die Ausführungen in den vorgenannten Bescheiden beschränken sich vielmehr auf pauschale Behauptungen, erscheinen beliebig und floskelhaft..."
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VG_Gelsenkirchen_12K11753_17.pdf
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 12 K 11753/17

Inkaufnahme der Gesundheitsgefährdung einer Beamtin missfiel dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 12 L 1037/19

Erläuterungen zur Gerichtsentscheidung von Rechtsanwalt Helmut Legarth:
Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Versetzung in die Organisationseinheit TPS am Dienstort Köln teilte die Beamtin mit, dass ihr die Maßnahme u. a. aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten sei.

Die DTAG veranlasste eine betriebsärztliche Untersuchung beim zuständigen B.A.D.. Dieser verneinte die Möglichkeit des täglichen Fahrens zur Arbeitsstätte sowie des wöchentlichen Pendelns und des Umzugs und gab dafür eine substantiierte Begründung ab. Trotzdem versetzte die DTAG die Beamtin.

Dagegen legte sie Widerspruch ein und suchte um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nach.
Schriftsätzlich vertrat die DTAG die Auffassung, dass ein tägliches Fahren zwar nicht möglich sei, die Beamtin jedoch auf die Möglichkeit eines Umzugs verwiesen werden könne. Zynisch anmutend formulierte sie, dass ein wöchentliches Pendeln oder ein Umzug die Gesundheit der Beamtin nach medizinischer Einschätzung nur gefährden würde. Nach Auffassung des B.A.D. würde ein Umzug oder wöchentliches Pendeln mit großer Wahrscheinlichkeit nur zur Dekompensation führen. Eine bloße Gefährdung oder bloße Wahrscheinlichkeit müsse der Dienstherr aber nicht zum Anlass nehmen, um aus Fürsorgegesichtspunkten von einer Maßnahme Abstand zu nehmen, insbesondere da es dem normalen Lebensrisiko zufüllt, dass durch den Unbill eines Umzugs die Gesundheit gefährdet werde oder eine Dekompensation bestehender Erkrankungen wahrscheinlich sei.

Diese Haltung gegenüber der Beamtin und Inkaufnahme der Gesundheitsgefährdung der Beamtin missfiel dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Durch Beschluss vom 20.08.2019 wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung angeordnet.

Wie in anderen Verfahren wies das Gericht ergänzend auf die fehlende Berücksichtigung des Umzugs vom Standort Köln zum Standort Brühl in der Ermessenerwägung hin.
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VG_Gelsenkirchen_12_L_1037_19.pdf
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 12 L 1037/19

Umsetzung zur TPS am Standort Köln erweist sich aus zwei Gründen als rechtswidrig

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 12 L 834/19, 12 L 835/19 sowie 12 L 400/19

Umsetzung zur TPS am Standort Köln erweist sich aus zwei Gründen als rechtswidrig.

Fehlerhaften Formenwahl führt zur Rechtswidrigkeit

Die beabsichtigte dienstliche Verwendung des Antragstellers bei der TPS am Standort Köln bedarf einer Versetzung. Die Antragsgegnerin hat keine Versetzung, sondern eine Umsetzung verfügt und sich somit eines unzutreffenden Rechtsinstruments bedient. Folge der fehlerhaften Formenwahl ist die Rechtswidrigkeit dieser Personalmaßnahme.

Die Umsetzung erweist sich darüber hinaus auch als ermessensfehlerhaft.
Die Umsetzung des Antragstellers zum Standort der TPS in Köln erweist sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber deswegen als ermessenfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die Auswirkungen der zum 1. Oktober 2019 zu erwartenden Betriebsverlegung an den neuen Standort in Brühl auf die persönlichen Belange des Antragstellers nicht ausreichend berücksichtigt hat.

Standort der TPS in Gelsenkirchen ist räumlich weit vom Hauptsitz in Köln entfernt
Bei der Bewertung der räumlichen Entfernung als „weit" ist nicht nur auf die räumliche Distanz abzustellen.Ein tägliches Pendeln des Antragstellers von seinem Wohnort zum neuen Dienstort in Köln scheidet danach aus, denn die als zumutbar erachteten Fahrzeiten würden überschritten.

Der Antragsteller kann einer Tätigkeit in Köln nur nachkommen, wenn er ortsnah über eine Unterkunft verfügt.
Aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung ist ihm die dauerhafte Anmietung von Wohnraum in Köln jetzt nicht mehr zumutbar. Mehrfache Umzüge innerhalb kurzer Zeit sind einem Beamten aufgrund des damit verbundenen finanziellen und persönlichen Aufwands auch angesichts der grundsätzlich einzufordernden Flexibilität nicht zumutbar.

Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgt, dass einem Beamten, der sich gegen seinen Willen einer räumlichen Veränderung ausgesetzt sieht, eine gewisse Vorbereitungszeit zuzubilligen ist, innerhalb derer er die Folgen der anstehenden Veränderung für seine persönliche Lebensführung bewältigen kann.
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VG_Gelsenkirchen_12_L_834_19.pdf
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 12 L 834/19
VG_Gelsenkirchen_12_L_400_19.pdf
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 12 L 400/19
VG_Gelsenkirchen_12 _L_835_19.pdf
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 12 L 835/19

Einholung einer klärenden ärztlichen Stellungnahme versäumt

Verwaltungsgericht Sigmaringen 4K2523/19

Einholung einer klärenden ärztlichen Stellungnahme versäumt

Es in der Regel sehr schwierig, sich erfolgreich gegen eine beamtenrechtliche Versetzungsentscheidungen zu wehren. Dies liegt daran, dass es sich bei der beamtenrechtlichen Versetzung um eine Ermessensentscheidung handelt bei der den dienstlichen Belangen Vorrang gegenüber privaten/persönlichen Belangen des betroffenen Beamten gegeben wird.
Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht sehr ausführlich mit dem Streitfall befasst und diesen aufgearbeitet. Im Ergebnis ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die Beklagte Deutsche Telekom AG zwar (unwiderlegt) dienstliche Gründe für die ausgesprochene Versetzung für sich anführen kann. Dennoch stellt das Gericht fest, dass die Behörde das ihr zustehende Versetzungsermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat. Die Kammer ist insoweit weitestgehend der Auffassung des betroffenen Beamten gefolgt und hat gesehen und gewürdigt, dass im amtsärztlichen Gutachten Einschränkungen bezüglich seiner Mobilität festgestellt und die Umzugsfähigkeit ausdrücklich verneint wurde. Auch unter Berücksichtigung des in diesem Verfahren vorgelegten ergänzenden Arztberichtes ist die Kammer davon ausgegangen, dass sich die Antragsgegnerin bei dieser Erkenntnislage nicht darauf hätte zurückziehen dürfen, die ärztlichen Ausführungen bezüglich der Dienstunfähigkeit des Antragstellers als unzureichend zu bewerten. Vielmehr hätte diese zumindest weitere Untersuchungen anstellen ggf. eine weitere ergänzende ärztliche Stellungnahme einholen müssen. Dieser Aspekt ist letztlich in der Interessenwägung zu Gunsten des Beamten ausgefallen.
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Verwaltungsgericht Sigmaringen 4K2523/19

Formfehler: Versetzung ist keine Umsetzung und weiterer Ermessensfehler

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 12L594/19

Formfehler: Versetzung ist keine Umsetzung und weiterer Ermessensfehler

...die im Wege der einstweiligen Anordnung ergangene vorläufige Regelung stellt sich aufgrund des weiteren Zeitablaufs sukzessive als endgültige Regelung dar.

Kommentar von Frank Wieland, Fachanwalt für Verwaltungsrecht / Bonn:
Das VG Gelsenkirchen befasst sich sehr ausführlich mit der Abgrenzung der Versetzung von einer Umsetzung beim Wechsel von Betriebsteilen. Das VG Gelsenkirchen stellt zutreffend klar, dass eine Personalmaßnahme, mit der ein Beamter zu einem räumlich weit vom Hauptsitz entfernt liegenden Betriebsteil versetzt werden soll, immer eine Versetzung und keine Umsetzung darstellt. Was im herkömmlichen Beamtenrecht der Dienststellenwechsel ist, ist im Bereich der Postnachfolgeunternehmen der Betriebswechsel, wobei nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch ein Betriebsteil als eigenständiger Betrieb gilt, wenn dort in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind und eben eine räumliche Entfernung zum Hauptbetrieb hinzukommt. Danach stellte im entschiedenen Fall der Wechsel von TPS Gelsenkirchen nach TPS Köln eine Versetzung und keine Umsetzung dar. Da die Telekom AG aber eine Umsetzungsverfügung erlassen hat, war dem Antrag schon alleine deshalb stattzugeben. Hinzu kamen Ermessensfehler aufgrund der Schließung des Standortes Köln (Verlegung nach Brühl).
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VG_Gelsenkirchen_12 L 594_19.pdf
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 12L594/19

SchwebV nicht ordnungsgemäß beteiligt und außerdem auch "materiell" rechtswidrig

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 12 L 2450/17

SchwebV nicht ordnungsgemäß beteiligt und außerdem auch "materiell" rechtswidrig

Das Gericht äußert formelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzung des Antragstellers im Hinblick auf die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Außerdem ist die Versetzung "hier nicht durch hinreichende dienstliche Gründe im Sinne des § 28 Abs. 2 BBG gerechtfertigt."
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VG_Gelsenkirchen12L 2450_17.pdf
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 12 L 2450/17

Nachvollziehbarkeit der dienstlichen Gründen nicht gegeben

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 12 L 2987/17

Nachvollziehbarkeit der dienstlichen Gründen nicht gegeben

Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Organisationsmaßnahme ließen die Gelsenkirchener Verwaltungsrichter bei ihrem Beschluss zugunsten des Beamten am 5. Januar 2018 durchblicken. Dabei ging es um die Versetzung eines Beamten nach Köln auf den Personalposten „Referent Projektmanagement“ bei der TPS. Allerdings wurde der Betroffene erst im Jahr 2015 auf einen beinahe identischen Posten in Gelsenkirchen versetzt. Wenngleich das VG Gelsenkirchen auch Rechtsfehler beim nicht ordentlich durchgeführten Mitbestimmungsverfahrens aufspürten, mangelte es ihnen bei der Maßnahme vor allem an den rechtlich notwendigen dienstlichen Gründen für die Versetzung. Der Arbeitgeber legte in seinem Bescheid nicht dar, warum der Beamte nun in Köln dringender benötigt wird als auf seinem vergleichbaren Posten in Gelsenkirchen.

Stattdessen führte der Arbeitgeber als Argument für die Versetzung den rechtlichen Anspruch von Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung an, was die Verwaltungsrichter eher irritierte als überzeugte. Schließlich wurde die identische Begründung bei der Versetzung auf den Gelsenkirchener Posten im Jahr 2015 angegeben, von dem der Beamte nun schon wieder abgezogen werden soll. Gezielt beleuchtet das VG Gelsenkirchen die Tatsache, dass der Betroffene bei einem Postnachfolgeunternehmen mit Dienstherrenbefugnissen beschäftigt ist. Aber auch mit Blick auf die betriebswirtschaftlichen Belange, die organisatorische oder personelle Weiterentwicklung und den Wettbewerb bei einer privatrechtlichen Gesellschaft konnte die Kammer keine dienstlichen Gründe für die Versetzungsentscheidung erkennen. Genau genommen verzichtete der Arbeitgeber komplett darauf, die Maßnahme mit plausiblen Argumenten zu unterfüttern.
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 12 L 2987/17

Rechtsfehler bei den Ermessensabwägungen

Verwaltungsgericht Berlin VG 28 L 578.17

Rechtsfehler bei den Ermessensabwägungen

Den Berliner Verwaltungsrichtern wurden die Argumente auf dem Silbertablett serviert, um die Versetzung grundlegend als fehlerhaft einzustufen und mit ihrem Beschluss vom 12. Dezember 2017 vorerst zu stoppen. Für den schwerbehinderten Technischen Fernmeldeamtsrat, der am aktuellen Dienstort in Berlin beschäftigungslos ist, war eine Versetzung auf den Personalposten „Senior Referent Projektmanagement“ bei Telekom Placement Services (TPS) in Köln vorgesehen. Der Betriebsrat sprach sich ebenso gegen diese Maßnahme aus wie die Schwerbehindertenvertretung und der private Facharzt des Beamten. Der gesundheitlichen Einschätzung, dass weder das Pendeln noch der Umzug für den Betroffenen zumutbar ist, schlossen sich außerdem zwei unabhängige medizinische Gutachten an, die von der Arbeitgeberseite eingeholt wurden. Sowohl die angerufene Einigungsstelle als auch der Arbeitgeber ignorierten diesen Sachverhalt bei der Begründung des Versetzungsbescheids konsequent.

Deshalb kamen die Richter zu dem logischen Schluss, dass die Maßnahme hinsichtlich der rechtlich notwendigen Ermessenserwägungen fehlerhaft ist, bei denen beispielsweise die Fürsorgepflicht der Dienstherrn bedacht werden muss. Die nicht ausreichende Berücksichtigung der gesundheitlichen Belange des Beamten wertete das VG Berlin als Verstoß gegen das Grundgesetz (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). Dieser Rechtsfehler ist als besonders schwerwiegend einzustufen, da der Arbeitgeber sich sogar über die Ergebnisse der Gutachten hinwegsetzte, die er selbst beauftragt hatte. Sehr diplomatische halten die Verwaltungsrichter fest, dass der relevante gesundheitliche Sachverhalt komplett von den Entscheidungsträgern „übersehen“ wurde und der Versetzungsbescheid demnach rechtswidrig ist. Dass die Beweggründe anders gelagert sein könnten und der Dienstherr seinen gegebenen Ermessensspielraum missbräuchlich nutzt, bleibt bei dem Beschluss außen vor.
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VG_Berlin_VG28L578.17.pdf
Verwaltungsgericht Berlin VG 28 L 578.17

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