1) Eine freiwillige Auflösung der proT-in kann nur durch einen Beschluss der Bundesdelegiertenkonferenz unter Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder bzw. Delegierten erfolgen.
(2) Bei Auflösung der proT-in oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der proT-in an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit ähnlichen Aufgaben und Zielen. Diese Körperschaft wird mit einfacher Mehrheit von der Bundesdelegiertenkonferenz bestimmt.