Gerichtsentscheidungen allgemein Beamtenrecht

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Re: Gerichtsentscheidungen allgemein Beamtenrecht

Bundesverwaltungsgericht, 2 B 72.14
Anrechnung bei Pensionsansprüchen: Einkünfte aus Windkraftanlage zählen nicht als Erwerbstätigkeit

Einkünfte aus Gewerbebetrieb stellen nur dann anrechenbares Erwerbseinkommen im Sinne von § 53a Abs. 6 Satz 1 BeamtVG a.F. (§ 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG) dar, wenn der Ruhestandsbeamte seine Arbeitskraft in den Gewerbebetrieb einbringt.
Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 13. November 2014 – AZ.: 2 B 72.14) hält es im verhandelten Fall für wahrscheinlicher, dass die Einkünfte einer dauerhaft dienstunfähigen (DDU) Ärztin aus der Beteiligung an einer Windkraftanlage als Einkommen aus Kapitalvermögen zu betrachten sind. Für eine gegenteilige Feststellung, also einem Einkommen aus Erwerbstätigkeit, hätte die Klägerin ihre Arbeitskraft in einem Gewerbebetrieb einsetzen müssen. Die Vorinstanzen haben jedoch versäumt dieses zu überprüfen. Deshalb muss das Oberverwaltungsgericht den Fall noch einmal verhandeln.
Insofern seien die Einkünfte nicht nach § 53a Abs. 6 Satz 1 BeamtVG a.F. (§ 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG) auf das Ruhegehalt anzurechnen. Sinn der gesetzlichen Bestimmung sei nämlich, Einkünfte anzurechnen, die durch Arbeitskraft gewonnen werden, die durch die DDU freigeworden ist. Das Oberverwaltungsgericht muss den Sachverhalt (z.B. anhand des von der Klägerin eingegangenen Vertrages) prüfen und hätte das auch schon von Amts wegen tun müssen.
Dateianhänge
BVerwG_2B72_14.pdf
Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 13. November 2014 – AZ.: 2 B 72.14

Berechnungsfehler nicht erkennbar

Verwaltungsgericht Kassel, 1 K 901/14.KS
Verwaltungsgericht Darmstadt, 1 K 290/13.DA


Rechtsanwalt Peter Koch, Hannover:
Beamtenrecht - Rückforderung von Bezügen - Kenntnis der Überzahlung

Ein beurlaubter Beamter ist während der Beurlaubung nicht verpflichtet, sich über Entwicklungen des Besoldungsrechts auf dem Laufenden zu halten. Dies hat das VG Kassel in einem Urteil vom 02.10.2014 festgestellt.
In dem entschiedenen Fall war ein Beamter sieben Jahre insich-beurlaubt gewesen. Anschließend lebte das Beamtenverhältnis wieder auf. Dabei wurde er aus einer falschen Dienstaltersstufe heraus und nach Einführung der besoldungsrechtlichen Regelungen aus dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Jahr 2009 aus einer falschen Erfahrungsstufe heraus jeweils zu hoch besoldet. Die Überzahlung forderte der Dienstherr zurück.

Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der Rückforderungsbescheid war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in allen relevanten Punkten rechtswidrig. Insbesondere hätte der Beamte den Berechnungsfehler nicht erkennen können. Während seiner Beurlaubung sei er nicht verpflichtet gewesen, die Entwicklungen des Besoldungsrechts im Auge zu behalten und auch nach Wiederaufnahme der Besoldungszahlungen habe keine Überprüfungspflicht bestanden, ob die Bezüge zutreffend berechnet worden sind.

VG Kassel - 02.10.2014 - 1 K 901.14.KS (Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!)

VG Darmstadt-09.04.2014-1 K 290.13.DA (Entscheidung in einer fast gleich gelagerten Sache vom VG Darmstadt. Der beigefügte Abdruck wurde vom Gericht anonymisiert. Diese Entscheidung ist unserer Kenntnis nach rechtskräftig geworden.)
Dateianhänge
VG_Darmstadt_1K290_13_DA.pdf
Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 09.04.2014, AZ.: 1 K 290/13.DA
VG_Kassel_1K901_14_KS.PDF
Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 02.10.2014, AZ.: 1 K 901/14.KS

Stichtag 22.03.2012 - Gesetzesänderung

Bundesverwaltungsgericht, 2 B 49.12

Ruhegehaltfähigkeit von in der DDR zurückgelegten Vordienstzeiten

Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichtes: Der durch § 85 Abs. 12 BeamtVG angeordnete Ausschluss der Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten, die in der DDR zurückgelegt wurden, findet keine Anwendung, wenn der Beamte vor dem 22. März 2012 in den Ruhestand getreten ist.
Mit der Entscheidung bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorgerichte, dass entgegenlautende Hinweise in der seinerzeitigen Gesetzesbegründung nicht zutreffen.
Beamten, die vor dem 22.03.2012 in den Ruhestand getreten sind und Vordienstzeiten in der DDR erbracht haben, muss diese Zeit bei der Berechnung der Versorgungsbezüge anerkannt werden. Der im Beamtenversorgungsgesetz durch § 85 Abs. 12 angeordnete Ausschluss der Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten, die in der DDR zurückgelegt wurden, ist bei diesen Beamten nicht anzuwenden.
Dateianhänge
BVerwG_2B49_14.pdf
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.08.2014, AZ.: 2 B 49.14

OVG muss erneut verhandeln

Bundesverwaltungsgericht, 2 B 80.13

OVG hätte sich Atteste ansehen müssen

Leitsätze des Bundesverwaltungsgerichts:
1. Die an einen Beamten gerichtete Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um seine Dienstfähigkeit zu überprüfen, unterliegt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit formellen und inhaltlichen Anforderungen. Diese betreffen die Angabe der Gründe, aus denen sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten ergeben, und die Bestimmung von Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung (wie Urteile vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 16 ff. und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 18 ff.).
2. Minderleistungen, die in Arbeitsrückständen deutlich werden, sind für sich allein in der Regel kein hinreichender Grund für eine solche Untersuchungsaufforderung.
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BVerwG_2B80_13.pdf
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.04.2014, AZ.: 2 B 80.13

EUGH nicht anrufbar

Bundesverwaltungsgericht 2 C 5.12

Konsequenz aus BVerfG-Entscheidung: keine Sonderzahlungsdifferenzauszahlung

Das Bundesverwaltungsgericht urteilt in Konsequenz aus der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 17.01.2012, 2 BvL 4/09 (siehe hier in der Datenbank), es „steht fest, dass die Telekom-Sonderzahlungsverordnung gültig ist und die Kläger keinen Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag der – ihnen versagten - Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz und dem Betrag der - ihnen gewährten - Sonderzahlung nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung haben“ (R.-Nr. 13). Ein Vorabentscheidungsverfahren des Europäischen Gerichtshofes ist nicht anzustrengen, da EU-Recht nicht herangezogen wird. EU-Recht sieht nur bestimmte konkrete Diskriminierungstatbestände wie das Geschlecht vor, nicht die Benachteiligung einer Beamtengruppe.
Dateianhänge
BVerwG_2C5_12.pdf
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.04.2013, AZ.: 2 C 5.12

Vor DDU Bemühungen um andere Verwendung notwendig

Bundesverwaltungsgericht, 2 A 5/10

Suche nach anderem Amt vor Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit muss intensiv betrieben werden

Zur Suchpflicht gehört u.a.: Der ganze Bereich des Dienstherrn muss abgegrast werden mit eventueller räumlicher Einschränkung unter Fürsorgegesichtspunkten, sie muss sich auf absehbare zukünftige Dienstposten erstrecken. Andere Behörden müssen intensiv, auch „dialogisch“, befragt werden. Geringerwertige Tätigkeiten sind in die Überlegungen einzubeziehen.
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BVerwG_2A5_10.pdf
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6.03.2012, AZ.: 2 A 5/10

Mindesturlaub muss abgegolten werden

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 10.12

Bundesverwaltungsgericht zur Urlaubsabgeltung für Beamte bei Krankheit bis zur DDU

„Mindesturlaub“ von Beamten, der bis zum Eintritt in den Ruhestand krankheitsbedingt nicht genommen werden kann, muss abgegolten werden. Mit Mindesturlaub ist hier die EU-rechtliche Vorgabe von 4 Wochen, also 20 Tagen bei Fünftagewoche, gemeint. Im Hintergrund der BVerwG-Entscheidung vom 31.01.2013, AZ.: 2 C 10.12, steht die Vorgabe gleichen Sachverhalts durch eine EuGH-Entscheidung bezüglich eines Arbeitnehmers, die später vom EuGH auch ausdrücklich auf Beamte ausgedehnt wurde.
Zu beachten ist: Über diesen Mindesturlaub hinausgehende Ansprüche (im konkreten Falle des Polizeibeamten Schwerbehindertenzusatzurlaub und Arbeitsverkürzungstage) fallen nicht unter den Anspruch, außerdem nicht „alter Urlaub“. Damit ist laut Pressemitteilung gemeint: „Allerdings ist der Mindesturlaubsanspruch auch dann erfüllt, wenn der Beamte im fraglichen Jahr zwar seinen ihm für dieses Jahr zustehenden Urlaub nicht hat nehmen können, wohl aber „alten“, nämlich aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub.“ Außerdem darf auch der Urlaub nicht bereits verfallen sein, der als abzugelten angestrebt wird. „Ein solcher Verfall tritt jedenfalls 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein; der Normgeber kann eine kürzere Frist bestimmen, die aber nach der Rechtsprechung des EuGH deutlich länger sein muss als das Urlaubsjahr“ (ebd.).
Pressemitteilung wörtlich: „Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt keinem Antragserfordernis und verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt.“

Zur Vorgeschichte und den EU-Hintergründen vergleiche man unsere proT-info-Artikel in 8/12, S. 11 und 1/12, S. 6, sowie die Homepageartikel bzw. Fragen und Antworten im Info-Portal unter „Urlaub, Urlaubsabgeltung“, darin „Abzugeltender Erholungsurlaub (EuGH-Entscheidung)“, unter „Gerichtsentscheidungen Beamtenrecht allgemein“ die Beiträge vom 14.10.2010 und vom 28.04.2011, sowie speziell vom 15.08.2012 und vom 03.05.2012 (die EuGH-Entscheidung, Beamte betreffend) - natürlich jeweils noch Stand vor der jetzigen BVerwG-Entscheidung! Zusammengefasst sagen diese Beiträge aus, dass der Europäische Gerichtshof vorgibt (s.o.), dass auch den Beamten Mindesturlaub abzugelten ist, wenn sie ihn krankheitsbedingt nicht nehmen konnten und anschließend direkt in den Ruhestand gehen. Das ursprüngliche Verfahren vor dem EuGH betraf einen Arbeitnehmer. Die EU-Richtlinie 2003/88/EG („Arbeitszeitrichtlinie“), auf die Bezug genommen wird, bestimmt in „Art. 7 Jahresurlaub (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. (2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“ (Aus dem proT-info März 2013, S. 11f.)
Dateianhänge
BVerwG_2C10_12.pdf
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.01.2013, AZ.: 2 C 10.12

Beförderungssache beim BND

Bundesverwaltungsgericht, 2 VR 5.12

Anlassbeurteilungen zu gut

Quintessenz: „Die Anlassbeurteilungen hätten nicht losgelöst von den vorherigen Regelbeurteilungen erstellt werden dürfen“ (in R.-Nr. 34).
Die Beförderung eines bestimmten Beamten wurde gestoppt.
Dateianhänge
BVerwG_2VR5_12.pdf
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.11.2012, AZ.: 2 VR 5.12

Versetzung in DDU zunächst gekippt

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 6994/11
Oberverwaltungsgericht Münster, 1 A 259/13


Kommentar von Peter Koch
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Hannover

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit: Die fehlende Eignung für einen konkreten Dienstposten (hier: Telearbeitsplatz im Verkauf) rechtfertigt nicht die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit
VG Düsseldorf – Urteil vom 10.12. 2012 – 10 K 6994/11 (Noch nicht rechtskräftig!)

Die Beamtin (Fernmeldehauptsekretärin im mittleren Fernmeldedienst) hatte einen Telearbeitsplatz mit dem Aufgabenbereich „Bearbeitung von Kundenaufträgen und Rechnungsreklamationen“ inne. Seit 3.11.2010 war die Beamtin durchgehend erkrankt. Die Deutsche Telekom AG ordnete eine sozialmedizinische Untersuchung an. Zuvor hatte ihr Vorgesetzter mitgeteilt, dass die Beamtin aus gesundheitlichen Gründen keinen Callflow mache, Konfliktgespräche mangels Belastbarkeit nicht führen könne, die Tageserkrankungen zugenommen hätten und sie sich immer gegen Verkaufsgespräche gewehrt habe. Wegen fehlender Selbstständigkeit sei der Heimarbeitsplatz aus betrieblichen Gründen gekündigt worden. Der Betriebsarzt stellte fest, dass im Falle einer Wiedereingliederungsmaßnahme mit einer Wiederherstellung der vollschichtigen Einsatzfähigkeit zu rechnen sei. Arbeiten unter Verkaufs- und Zeitdruck, in Wechsel- oder Nachtschicht seien allerdings nicht geeignet und ein Heim- bzw. Telearbeitsplatz medizinisch erforderlich. Zur Durchführung der Wiedereingliederung sollte sie sich an ihrem offiziellen Dienstort in Düsseldorf einfinden. Die Beamtin wandte ein, dass sie für die Fahrt täglich 6 Stunden benötigen würde. Daraufhin versetzte die Deutsche Telekom AG die Beamtin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Zur Begründung verwies sie auf die Aussage im betriebsärztlichen Gutachten, dass ein Heim-/Telearbeitsplatz medizinisch erforderlich, die Beamtin hierfür jedoch ungeeignet sei. Die Beamtin erhob gegen die Versetzung in den Ruhestand Widerspruch und anschließend Klage zum Verwaltungsgericht und machte geltend, dass ihre Erkrankung maßgeblich mit dem ihr zugemuteten „Verkaufsdruck“, dem Sie nicht gewachsen gewesen sei, zusammenhänge. Der Einsatz im Verkauf gehöre auch nicht zum Kernbereich der Aufgaben des mittleren Fernmeldedienstes. Im übrigen habe der Betriebsarzt festgestellt, dass im Anschluss an eine Widereingliederungsmaßnahme mit voller Dienstfähigkeit zu rechnen sei.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab der Klage statt: Die Feststellung einer dauernden Dienstunfähigkeit unterliege der vollen gerichtlichen Kontrolle. Mit der Feststellung, dass die Beamtin für einen Telearbeitsplatz nicht geeignet sei, lasse sich die dauernde Dienstunfähigkeit jedenfalls nicht rechtfertigen. Maßstab für die Beurteilung der Dienstfähigkeit bzw. –unfähigkeit sei nicht der zuletzt innegehabte Dienstposten, sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, im vorliegenden Fall also das Amt einer Fernmeldehauptsekretärin.

Auf das Ergebnis des ärztlichen Gutachtens könne die DTAG ihre Entscheidung nicht stützen, denn die Prognose laute auf Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit nach Durchführung einer Wiedereingliederung. Es liege auf der Hand, dass die vom Arzt gemachten Einschränkungen (keine Arbeiten unter Verkaufs- oder Zeitdruck, keine Wechsel- oder Nachtschicht) einen amtsangemessenen oder ggf. auch unterwertigen Einsatz nicht von vornherein ausschließen. Für die medizinische Notwendigkeit eines Telearbeitsplatzes enthalte das ärztliche Gutachten keine Begründung. Der Arzt gehe zudem von der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit aus.
Zusatz 02.04.2014: OVG NRW lehnt Berufungszulassungsantrag ab, Entscheidung ist rechtskräftig. Die Anforderungen an die Zurruhesetzung eines Beamten sind für dieses Gericht offensichtlich sehr hoch.
Dateianhänge
OVG_1A259_13.pdf
Beschluss des OVG Münster vom 26.02.2014, AZ.: 1 A 259/13
VG_Duesseldorf_10K6994_11.pdf
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.12. 2012, AZ.: 10 K 6994/11

Vorläufiger Rechtsschutz

Verwaltungsgericht Köln, 15 L 1444/12

Nachträgliche Zulassung zum Anbietungsverfahren „Shape Headquarters“ per einstweiliger Anordnung

Wie das Verwaltungsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 27. November 2012 feststellt, darf einem zuvor „geclearten“ Beamten nicht der Zugang zu Arbeitsstellen im Bereich Betrieb Finance GHS verwehrt werden, nur weil er im maßgeblichen Interessenausgleich/Sozialplan Shape HQ nicht als Berechtigter vorgesehen ist. "… Die Antragsgegnerin würde mit dieser Praxis gegen die eigene Ausschreibung im Sinne eines Anbietungsverfahrens verstoßen." Das Gericht setzt sich kurz damit auseinander, inwiefern der "Interessenausgleich/Sozialplan Shape HQ" gegen höherrangiges Recht (Art. 3 Grundgesetz und Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz) verstoßen könnte und fasst letztlich zusammen: „Insbesondere im Hinblick auf den genannten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung kann die Antragsgegnerin Beamte, die - wie der Antragsteller - irgendwann einmal "gecleart" worden sind, bei der Vergabe von nunmehr bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten nicht völlig außer Betracht lassen.“
Außerdem widerspricht sich die Deutsche Telekom AG selbst, indem sie behauptet, dass das Anbietungsverfahren bereits am 22.09.2012 mit den entsprechenden Dienstpostenbesetzungen abgeschlossen worden sei, im maßgeblichen Interessenausgleich/Sozialplan jedoch angegeben wird, dass die Personalbedarfsreduzierungen erst zum 01.01.2013 realisiert werden sollen.
Dateianhänge
VG_Koeln_15L1444_12.pdf
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 27.11.2012, AZ.: 15 L 1444/12

Übertragung weiter gefasst

Oberverwaltungsgericht NRW, 1A 1007/11

Zweite Instanz: Übertragung von krankheitsbedingt nicht genommenem Erholungsurlaub bei Beamten, Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt
Kommentar von Rechtsanwalt Frank Wieland, Fachanwalt f. Verwaltungsrecht/Bonn

Das OVG Münster hat in dem nachfolgenden Beschluss ein Urteil des VG Köln bestätigt, in dem die Deutsche Telekom AG zur Übertragung von Erholungsurlaub verpflichtet wurde. Die Konstellation ist insoweit von Interesse, als hier der Beamte nicht krankheitsbedingt in den Ruhestand versetzt wurde, sondern nach längerer Erkrankung, welche die Abwicklung des Erholungsurlaubs innerhalb der Verfallfristen nicht möglich machte, wieder genesen war. Nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit wurde die Abwicklung des krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs (Resturlaubs) dann im Hinblick auf einen angeblichen Verfall verweigert.

Bereits das VG Köln hatte die Deutsche Telekom AG verpflichtet, dem Kläger noch die Abwicklung seines krankheitsbedingt nicht genommenen Resturlaubs zu ermöglichen. Das OVG Münster hat dies nun bestätigt und nochmals klargestellt, dass die Richtlinie 2003/88/EG auch für deutsche Bundesbeamte gilt. Die Richtlinie sei zudem unbedingt und hinreichend konkret; Geltung entfalte sie bereits ohne einen weiteren Umsetzungsakt.
Erste Instanz VG Köln, AZ.: 15 K 3555/10 auch in dieser Datenbank.
Dateianhänge
OVG_NRW_1A1007_11.pdf
OVG NRW, Beschluss vom 5.09.2012, AZ.: 1A 1007/11

Urlaubsabgeltung nach längerer Krankheit

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 4645/11

Urlaubsabgeltung nach längerer Krankheit

Wiederholt ist über die Problematik der Urlaubsabgeltung diskutiert und berichtet worden und zwar in der Konstellation, dass ein Beamter längere Zeit erkrankte und dann in den Ruhestand versetzt wurde, ohne dass er seinen Erholungsurlaub nehmen konnte. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden. In der hier zum Download hinterlegten Gerichtsentscheidung wird die Problematik vom Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zusammengefasst.
Urteil VG Gelsenkirchen 12 K 4645/11 vom 18.07.2012.
Dateianhänge
VG_Gelsenkirchen_12K4645_11.pdf
Urteil VG Gelsenkirchen 12 K 4645/11 vom 18.07.2012.

EuGH zur Urlaubsabgeltung füpr Beamte

Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes C 337/10

EuGH trifft Entscheidung für die Abgeltung von Urlaubsansprüchen von Beamten
„Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn er seinen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen aus Krankheitsgründen ganz oder zum Teil nicht ausüben konnte“.
Damit fasst der EuGH seine Entscheidung vom 3.5.2012 zusammen (AZ.: C-337/10). Das VG Frankfurt am Main hatte die entsprechenden Fragen vorgelegt (s.o. auf dieser Seite). Hauptargument für das Gericht ist, dass die EU-Richtlinie 2003/88 (vgl. unseren Kommentar zur Frankfurter Vorlageentscheidung), die in nationalem Recht geregelt wissen will, dass jeder Arbeitnehmer mindestens 4 Wochen bezahlten Urlaub im Jahr erhält, grundsätzlich für alle privaten und öffentlichen Tätigkeitsbereiche (ergänze: also auch für Beamte) gilt. Für über 4 Wochen hinausgehende Urlaubsansprüche sind nationale Regelungen möglich, die eine Abgeltung für diese Ansprüche ausschließen. Uns liegt bisher nur die Pressemitteilung, nicht das Urteil selbst vor. Update: Zum Urteil Link hier: EUGH-Urteil.

Der EuGH meint außerdem, die deutsche Übertragungsfrist von 9 Monaten für krankheitshalber nicht nehmbaren Urlaub sei zu kurz.
Dateianhänge
PM_EuGH_C337-10.pdf
Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes C 337/10

Bundesverfassungsgericht hat entschieden

Bundesverfassungsgericht, 2 BvL 4/09

§ 10 Absatz 1 PostPersRG (Wegfall des Anspruchs auf Sonderzahlung) laut Bundesverfassungsgericht mit dem Grundgesetz vereinbar

In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 10 Absatz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) in der Fassung des Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 2774) mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 143b Absatz 3 Satz 1 und 3 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 121.07 - in der Fassung des Beschlusses vom 31. März 2011 - hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen:

§ 10 Absatz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) in der Fassung des Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004(Bundesgesetzblatt I Seite 2774) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Dateianhänge
BVerfG_2BvL4_09.pdf
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.01.2012, AZ.: 2 BvL 4/09

Umgehung der Zulage nicht zulässig

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 27.10 und 2 C 30.09 und 2 C 48.10

Parallelurteile des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulage bei längerer Wahrnehmung einer höheren Funktion

Urteil des 2. Senats vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 27.10
Leitsätze:
1. § 46 Abs. 1 BBesG sieht die Zahlung einer Zulage nur in den Fällen der sog. Vakanzvertretung, nicht auch der sog. Verhinderungsvertretung vor (wie Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 -).
2. Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden auch dann vorübergehend vertretungsweise im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen werden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist (wie Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 -).
3. Im Falle eines Dienstherrnwechsels beginnt die 18-Monatsfrist des § 46 Abs. 1 BBesG von neuem zu laufen, wenn dem Beamten auch beim neuen Dienstherrn Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen werden.

Urteil des 2. Senats vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09
Leitsatz:
§ 46 Abs. 1 BBesG sieht die Zahlung einer Zulage in den Fällen nur der sog. Vakanzvertretung, nicht auch der sog. Verhinderungsvertretung vor (vgl. Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 S. 11 f.).
Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden auch dann vorübergehend vertretungsweise im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen werden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist.
Werden die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG erst nach Ablauf der Wartefrist von 18 Monaten erfüllt, ist die Zulage ab diesem Zeitpunkt zu gewähren.
Es verstößt grundsätzlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass Beamten trotz ununterbrochener Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes für einen Zeitraum von mehr als 18 Monaten die Zulage versagt wird, weil sie die erforderliche Beförderungsreife nicht besitzen.

BVerwG 2 C 48.10 Verkündet am 28. April 2010
Keine Leitsätze vorhanden.
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BVerwG_2C27_10.pdf
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.2011, AZ.: 2 C 27.10
BVerwG_2C30_09.pdf
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.2011, AZ.: 2 C 30.09
BVerwG_2C48_10.pdf
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.2011, AZ.: 2 C 48.10

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