§ 07 Beendigung der Mitgliedschaft

Satzung der proT-in

§ 07 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der proT-in endet durch einen Austritt, einen Ausschluss oder durch Tod.

(2) Die Mitgliedschaft endet auch, wenn die personellen Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft beendet werden. Über Ausnahmeregelungen entscheidet auf Antrag der erweiterte Bundesvorstand.

(3) Die Mitgliedschaft kann seitens der proT-in ferner durch Beschluss des geschäftsführenden Bundesvorstandes fristlos beendet werden, wenn das Mitglied mit seinen satzungsmäßigen Beitragspflichten gegenüber der proT-in für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten im Rückstand geblieben ist.

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