Beförderung Beurteilung Beamtenrecht

Hier findest Du wichtige Gerichtsentscheidungen

Während Abordnung höherwertig beschäftigt

Verwaltungsgericht Köln, 15 K 5296/11

Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung
Das VG Köln hat die Deutsche Telekom AG erneut verurteilt, eine Beamtin so zu stellen, als sei sie (im entschiedenen Fall zum 01.06.2007) nach Besoldungsgruppe A 9 befördert worden. Hintergrund ist die schuldhafte Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in der Vergangenheit. Der Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung hat folgende Voraussetzungen:
• Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, Art. 33 II GG bei der Vergabe eines Beförderungsamtes
• Verschulden des Dienstherrn
• Kausalität der Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung
• kein schuldhaftes Versäumen der Schadensabwendung (konkret durch Erhebung einer Konkurrentenklage) durch den Beamten
• keine Verjährung / Verwirkung
Lesenswert ist die Entscheidung insoweit, als das VG Köln hier betont, dass die Telekom AG verpflichtet ist, auch bei abgeordneten Beamten abzuklären, ob diese sich während der Abordnung auf einem höherwertigen Dienstposten befinden und dort bewährt haben. Dies ist im vorliegenden Fall unterblieben. Das VG Köln betont hier eine schuldhafte Pflichtverletzung. Primärrechtsschutz war – wie in vergleichbaren Fällen regelmäßig – nicht möglich, da in der Vergangenheit Konkurrentenmitteilungen eben nicht flächendeckend versandt wurden. Daher war hier der Weg für Schadensersatzansprüche frei.
Da weit zurückliegende Vorgänge bei mehrfach rechtswidrigem Verhalten nicht mehr aufgeklärt werden können, greift hinsichtlich des Schadens eine Beweislastumkehr zu Gunsten der betroffenen Beamten/Innen.
Frank Wieland, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bonn
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VG_Köln_15K5396_11.pdf
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 27.10.2014, AZ.: 15 K 5396/11

Antragsteller hier gescheitert

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1998/14

VG Gelsenkirchen beschließt bei Beamtem mit Zuweisung anders
Im Gegensatz zum Beschluss der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27.01.2015 (12 L 1932/14) betrifft die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen einen zugewiesenen Antragsteller. Der Antrag wurde abgelehnt. Der Unterzeichner hat die Vertretung des Beigeladenen zu 12 übernommen. Die Argumentation des Unterzeichners, dass die Compass-Beurteilungen aufgehoben wurden und daher nicht mehr Maßstab der behaupteten Rechtswidrigkeit der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sein können, wurde vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geteilt.

Die Überlegung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen dürften den Standardfall für zugewiesene Beamte darstellen. Die Entscheidung des VG Gelsenkirchen vom 27.01.2015 in Bezug auf insichbeurlaubte Beamte ist interessant, aber eben nicht auf zugewiesene Beamte zu übertragen.

Im Hinblick auf Prozesskostenrisiken kann der Antrag als Muster einer nicht zu folgenden riskanten prozessualen Vorgehensweise gemacht werden. Der Antragsteller beantragte die Sperrung aller Beförderungsplanstellen (140 Planstellen), und das Gericht lud auch 140 Beigeladene bei; nur ein Beigeladener wurde durch einen Anwalt, den Unterzeichner, vertreten.

Das Gericht hat den Streitwert auf 10.000 € festgesetzt. Die rechtliche Möglichkeit aller Beigeladenen, einen Anwalt zu beauftragen und Ablehnungsanträge zu stellen, führt im Erfolgsfall dazu, dass der Antragsteller die Anwaltsgebühren der 140 Beigeladenen aus dem Streitwert von 10.000 € zu tragen hätte. Eine Nettogebühr beträgt 725,40 €. Hieraus ergibt sich ein theoretisches Kostenrisiko von 101. 565 € netto! Diese Vorgehensweisen kann zu einer exorbitanten und existenzvernichtenden Kostenbelastung führen. Dies gilt erst recht, wenn wie vorliegend der Antragsteller sich auf aufgehobene Beurteilungen und Beurteilungsrichtlinien beruft, die aus seiner Sicht einen Widerspruch zu den geltenden Beurteilungen und der geltend Beurteilungsrichtlinie führen. Dass die alten Beurteilungen aufgehoben wurden, wusste der Antragsteller offensichtlich nicht.

Auch das Problem der Kausalität sollte, gerade wegen des Prozesskostenrisikos, nicht unterschätzt werden. Es ergibt keinen Sinn, als Beamter mit einer befriedigenden bis normal guten dienstlichen Beurteilung auf mittleren und hinteren Rängen der Beförderungsliste auch gegen hervorragend beurteilte Beamte in seinem Antrag vorzugehen. Es sei denn, es gibt Argumente, die im Einzelfall zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung, zur Rechtswidrigkeit der Reihung, der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Reihung, zur fehlerhaften Aufnahme in die Reihung etc. führen könnten.

Sinnvoller ist die Vorgehensweise, spätestens nach erhaltener Akteneinsicht und Übersendung der Liste den Antrag auf vorläufige Sperrung von Planstellen auf einige wenige Planstellen im hinteren Bereich der Beförderungsliste zu beschränken. Bis dahin ist das Gericht zu überzeugen, dass eine Beiladung zunächst unterbleibt, weil nach erhaltener Akteneinsicht eine Beschränkung auf einige wenige Planstellen erfolgen wird.

Oder bereits im Antrag bei Antragseinreichung wird die Beschränkung auf wenige Planstellen, die letzten Beförderungsplätze, aufgenommen. Damit ist man jedenfalls auf der sicheren Seite.

RA Rainer Roth
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VG_Gelsenkirchen_12L1998_14.pdf
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.01.2015, AZ.: 12 L 1998/14

Sonderfall Beurlaubung: Nachzeichnung nötig

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1932/14

Erste Gerichtsentscheidung zur Beförderungsrunde 2014/2015
VG Gelsenkirchen, Az.: 12 L 1932/14 vom 27.01.2015

Eine überraschende Erkenntnis brachte die erste Gerichtsentscheidung zur Beförderungsrunde 2014/2015 der Telekom-Beamten zu Tage. Nach Ansicht des Gerichts ist die Beurteilungspraxis der DTAG bei einer (Insich-)Beurlaubung generell als fehlerhaft anzusehen. Es muss demnach eine Laufbahnnachzeichnung stattfinden und anstatt eines Beurteilungsbeitrags ein Nachzeichnungsvermerk bzw. -beschluss herangezogen werden. Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, wäre es bei Beurlaubungen denkbar, dass – wie bei der Beurteilung von freigestellten Betriebsräten usw. – eine oder mehrere Vergleichsperson(en) benannt werden müssten.

Nachfolgend ein paar erläuternde Zeilen aus der Feder des vertretenden Rechtsanwaltes, Herrn Legarth:
Ich überreiche anliegend den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27.01.2015. Es handelt sich um die erste Entscheidung eines Verwaltungsgerichts zur Beförderungsrunde 2014/15.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat der DTAG untersagt, die in der Beförderungsrangliste letzten sechs zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 8 BBesO in der Einheit „DT Technik“ anderweitig zu besetzen, bis über das Beförderungsbegehren des Antragstellers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.

Zum prozessualen Vorgehen: Nachdem dem Antragsteller die dienstliche Beurteilung eröffnet und die Konkurrentenmitteilung bekannt gegeben wurden, haben wir gegen die dienstliche Beurteilung und Ablehnung der Beförderung Widerspruch eingelegt und vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Es ist aus Gründen der Rechtssicherheit zunächst nicht beantragt worden, dass nur einige Beförderungsplanstellen nicht mit anderen Bewerbern besetzt sondern sämtliche nach der Besoldungsgruppe A 8 bewerteten Stellen in der betroffenen Einheit nicht mit Mitbewerbern besetzt werden. Im Zeitpunkt der Antragstellung war nämlich nicht bekannt, wie die Mitbewerber beurteilt worden sind. Eine zu frühe Einschränkung ohne Kenntnis des Bewerberfeldes und der Rangliste wurde als risikobehaftet eingestuft.

Die DTAG hat in der Antragserwiderung unter Beifügung der Übersicht der ausgewählten Bewerber und des Verwaltungsvorgangs dargelegt, wie viele Bewerber mit welchem Gesamturteil und welchem Ausprägungsgrad beurteilt und für eine Beurteilung vorgesehen wurden. Danach konnte eine Freigabe und mithin Reduzierung der im Verfahren Beigeladenen erfolgen. Der Eilantrag wurde eingeschränkt auf die sechs Beförderungsplanstellen am Ende der Beförderungsliste. Dadurch wurde sichergestellt, dass der Antragsteller nach der Stellenfreigabe nicht in Konkurrenz zu den spitzenbeurteilten Mitbewerbern steht und bei Obsiegen im Eilverfahren nur mit den Letzten der Liste abzugleichen wäre.

Die Begrenzung des Eilantrags auf sechs Stellen und Freigabe von 108 Stellen erfolgte auch im Hinblick auf die Interessenlage der Kollegen, die auf gerichtliche Anweisung zunächst noch nicht befördert wurden. Durch die Geltendmachung eigener Interessen sollten Beförderungschancen der Kollegen, unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit, nicht beeinträchtigt werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Kollegen in Kürze befördert werden. Der Antragsteller ist mit seinem Verfahren sehr verantwortungsvoll umgegangen.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat dem Eilantrag in vollem Umfang stattgegeben.

Zum Sachverhalt: Dem Antragsteller ist zunächst die Tätigkeit als Sachbearbeiter bei der DT-Netzproduktion GmbH zugewiesen worden. Danach wurde er vom 01.09.2011 bis 30.06.2016 beurlaubt und übt weiterhin dieselbe Tätigkeit als Tarifbeschäftigter bei der DT-Netzproduktion, später in DT-Technik GmbH umfirmiert, aus. Damit verrichtet er keinen dem Dienstherrn zurechenbaren Dienst. Aus diesem Grunde hätte er nicht dienstlich beurteilt werden dürfen, sondern seine Laufbahn hätte nachgezeichnet werden müssen, was nicht erfolgt ist. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den beiliegenden Beschluss verwiesen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Rechtsanwalt Legarth
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VG_Gelsenkirchen_12L1932_14.pdf
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.01.2015, AZ.: 12 L 1932/14

Schadenersatz zugestanden

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, 5 LB 7/14

Beamtem steht Schadensersatz wegen entgangener Beförderung zu
Das Verfahren (OVG Lüneburg, Urteil vom 25.11.2014, AZ.: 5 LB 7/14) zog sich über viele Jahre hin.
Die erste Instanz hatte eine Beurteilung mit Stufe 4 (übertrifft erheblich die Anforderungen) aufgehoben und eine neue gefordert, die dann erheblich später mit Stufe 5 (hervorragend) erging. An den zwischenzeitlich erfolgten Beförderungen konnte der Kläger nicht partizipieren. Das Gericht urteilte nun unanfechtbar: der Kläger muss so gestellt werden wie die Beförderten.
Das Gericht sieht auch eine Verletzung der Informationspflicht durch die Behörde.
„Der Dienstherr hat die nicht für eine Beförderung vorgesehenen Beamten rechtzeitig vor der Ernennung der anderen Beamten über das Ergebnis der Auswahlentscheidung und die maßgebenden Gründe dafür zu unterrichten“. „…dem erfolglosen Beförderungsbewerber sind bereits diejenigen der wesentlichen Auswahlerwägungen mitzuteilen, die dafür maßgeblich waren, dass gerade dem Adressaten des ablehnenden Bescheides der Ausgewählte vorgezogen wurde“. Die Mitteilung „muss deswegen bereits aus sich heraus grundsätzlich geeignet sein, den unterlegenen Bewerber in die Lage zu versetzen, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will“. Die Behörde habe in ihrem Aushang die Gründe nicht genannt.
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OVG_Lueneburg_5LB7_14.pdf
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 25.11.2014, AZ.: 5 LB 7/14

Schadensersatz wegen entgangener Beförderung

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2557/12

Keine Berufung gegen Schadensersatzurteil zugelassen
„In jüngster Zeit rücken Fragen des beruflichen Weiterkommens immer mehr in den Fokus. Versäumnisse in der Vergangenheit eröffnen die Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen. In einem beim VG Düsseldorf geführten Verfahren wurde die Telekom AG verpflichtet, den betroffenen Beamten im Wege des Schadensersatzes dienst-, versorgungs- und besoldungsrechtlich so zu stellen, als wäre er im Jahr 2007 befördert worden. Diese Entscheidung ist nunmehr mit dem in der Anlage beigefügten Beschluss des OVG Münster rechtskräftig geworden, welches den Antrag der Telekom AG auf Zulassung der Berufung knapp aber eindeutig zurückgewiesen hat. Ob die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Erfolg verspricht, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. In der Vergangenheit sind Bewerbungsverfahrensansprüche unterlegener Konkurrenten massiv verletzt worden. Zu bedenken ist allerdings, dass Schadensersatzansprüche einer Verjährung unterliegen und auch Verwirkungsgesichtspunkte eine Rolle spielen.

Wieland/Fachanwalt f. Verwaltungsrecht/Bonn“
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OVG_NRW_1A2557_12.pdf
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 07.07.2014, AZ.: 2557/12

Höchstnoten, aber keine Beförderung

Verwaltungsgericht Kassel, 1 K 622/12.KS und Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 1 A 813/13.Z

Thema: Beförderung
Urteil plus Ablehnung Berufungszulassung

Kommentar von Rechtsanwalt Peter Koch
Zwei Entscheidungen des VG Kassel und des Hessischen VGH

Das Verwaltungsgericht Kassel hatte betreffend die Beförderungsrunde 2011 mit Urteil vom 17.1.2013 (1 K 622/12.KS) entschieden, dass die DTAG verpflichtet ist, über eine Bewerbung um eine Beförderungsplanstelle A13_VZ T unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. In dem Fall ging es um einen beurlaubten Beamten der Besoldungsgruppe A12 in einem Einsatz bei einer Gesellschaft außerhalb des Telekom-Konzerns. Dieser hatte im November 2010 ausdrücklich beantragt, bei der nächsten Beförderungsrunde in das Auswahlverfahren mit einbezogen zu werden. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Im November 2011 erhielt er eine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 2001-2011 mit der bestmöglichen Bewertung in sämtlichen Einzelmerkmalen („Übertrifft die Anforderungen in besonderem Umfang“). Mit Bescheid vom 8.11.2011 wurde ihm mitgeteilt, dass er nicht für eine Beförderung habe berücksichtigt werden können. Zwei zur Verfügung stehende Beförderungsplanstellen seien an andere Beamten vergeben worden, die ebenfalls die Spitzennote erhalten hatten, jedoch über ein höheres allgemeines Dienstalter (ADA) verfügten. Gegen die Auswahlentscheidung wurde zunächst vorläufiger Rechtsschutz in Anspruch genommen. Nachdem die DTAG den beiden bevorzugten Bewerbern jedoch die Ernennungsurkunden ausgehändigt und dem Beamten zugesichert hatte, ihm bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine weitere Planstelle der Besoldungsgruppe A13_VZ T freizuhalten, musste dieses Verfahren für erledigt erklärt werden. Im Hauptsacheverfahren verfolgte der Beamte seinen Anspruch weiter.

Das Verwaltungsgericht stellte zunächst fest, dass die DTAG durch Aushändigung der Ernennungsurkunden an die Konkurrenten die Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz im Eilverfahren zu erlangen, vernichtet habe. Der Dienstherr dürfe diesen Anspruch nicht dadurch umgehen, dass er die Auswahl vollziehe und gleichzeitig „Reservestellen“ vorhalte. Zum anderen sei auch die Auswahl selbst rechtswidrig. Schon das Beurteilungsformular sei nicht transparent und nachvollziehbar. Es weist sieben Merkmale auf, bei denen jeweils fünf Noten durch Ankreuzen zu vergeben seien. Die Priorität der einzelnen Merkmale konnte in einem weiteren Feld durch die Vergabe von Buchstaben (A = sehr wichtig, B = wichtig, C = weniger wichtig) beurteilt werden. Der Beamte hatte in allen sieben Einzelmerkmalen die Bestnote „Übertrifft die Anforderungen in besonderem Umfang“ erhalten. Den einzelnen Kriterien dieser Beurteilung sind jedoch in Klammern Erläuterungen beigefügt, die verschiedene Fähigkeiten betreffen, ohne dass – so das Verwaltungsgericht – erkennbar sei, mit welchen Schwerpunkten diese in die Gesamtnote eingehen. Wenn beispielsweise bei dem Beurteilungskriterium „Zusammenarbeit“ die Einzelmerkmale „Teamfähigkeit, Selbstständigkeit, Kommunikationsverhalten, Auftreten, Überzeugungskraft, Zuverlässigkeit“ genannt sind, so sei festzustellen, dass sich diese Einzelmerkmale durchaus unterschiedlich ausgeprägt darstellen können. Das Formblatt kranke daran, dass unterschiedliche Kompetenzen zusammengefasst werden und mit einer Gesamtnote versehen sind, die nicht in jedem Fall gleich stark ausgeprägt sein müssen. Es finde sich auch kein Hinweis zu der Frage, in welcher Wertigkeit die Einzelmerkmale in das Beurteilungskriterium einfließen, ob also der „Zuverlässigkeit“ ein größerer Stellenwert zugesprochen werden solle, als dem „Kommunikationsverhalten.“ Darüber hinaus sei die Auswahlentscheidung aber auch deshalb fehlerhaft, weil das allgemeine Dienstalter als Auswahlkriterium herangezogen wurde. Dies sei ein „leistungsfernes“ Kriterium. Die Heranziehung solcher „leistungsferner“ Kriterien sei immer dann rechtswidrig, wenn sich neben den aktuellen dienstlichen Beurteilungen weitere Auswahlkriterien finden lassen, die eine Auswahl unter Leistungsgesichtspunkten ermöglichen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Antrag der Deutschen Telekom AG auf Zulassung der Berufung wurde vom VGH Kassel durch Beschluss vom 28.10.2013 abgelehnt.
Dateianhänge
Hessischer_VGH_1A813_13_Z.pdf
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.10.2013, AZ.: 1 A 813/13.Z
VG_Kassel_1K622_12_KS.pdf
Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 17.01.2013, AZ.: 1 K 622/12.KS

Einstweiliger Rechtsschutz

Verwaltungsgericht des Saarlandes, 2 L 51/13

Beförderungsrunde 2012: Keine Beurteilung ist zu wenig

Kommentar von Rechtsanwältin Laura Klein, Saarbrücken
Die Entscheidung betrifft ebenfalls die Beförderungsrunde 2012. Das VG des Saarlandes hat im hier vorliegenden Fall die Beförderung der Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 einstweilen untersagt. Der Antragsteller war seit November 2011 beschäftigungslos zu Hause. Dem Antrag des Antragstellers auf Übertragung einer amtsangemessenen Beschäftigung wurde nicht entsprochen. Eine dienstliche Beurteilung des Antragstellers für den Zeitraum 2011 bis 2013 ist unter Hinweis auf den kurzen Einsatz für den maßgebenden Beurteilungszeitraum nicht erfolgt. Trotz eines Antrags auf Einbeziehung in das Beförderungsverfahren wurde der Antragsteller unter Hinweis auf eine fehlende Beurteilung für das Jahr 2011/2012 im Beförderungsverfahren nicht berücksichtigt. Eine Konkurrentenmitteilung wurde nicht ausgegeben.

Das Gericht hat festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt hat. Ein durchgreifender Verfahrensmangel liege darin, dass die Antragsgegnerin ihn im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 nicht dienstlich beurteilt und zudem aufgrund des fehlenden Beurteilungsergebnisses nicht in das Auswahlverfahren einbezogen habe. Das Gericht weist darauf hin, dass der Antragsteller die Beschäftigungslosigkeit im Beurteilungszeitraum nicht zu vertreten hatte, sodass dieser Umstand einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegenstehen dürfe.
Wenn jedoch im maßgeblichen Beurteilungszeitraum keine Beurteilung erstellt werden könne, weil es an einer beurteilungsfähigen Diensterbringung fehle, so sei entweder auf die letzte dienstliche Beurteilung zurückzugreifen oder diese sei für die Auswahlentscheidung fortzuschreiben. Für die Beurteilung der voraussichtlichen Leistungsentwicklung stehe in diesem Fall auch eine belastbare Tatsachengrundlage zur Verfügung, sodass es ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Antragsteller in dem gebotenen Leistungsvergleich im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 einzubeziehen. Zudem bestätigt das VG des Saarlandes in Übereinstimmung mit dem OVG Münster (B. v. 15.03.2013 - Az.: 1 B 133/13-), dass ein weiterer Verfahrensfehler darin liege, dass die dienstlichen Beurteilungen der einbezogenen Beamten sich nicht an der individuellen Leistung im Beurteilungszeitraum orientiert haben, sondern ausschließlich an personalpolitischen Erwägungen, insbesondere dem Beförderungsstellenkontingent.
Dateianhänge
VG_Saarland_2L51_13.pdf
Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 17.05.2013, AZ.: 2 L 51/13

Re: Beförderung Beurteilung Beamtenrecht

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, 5 ME 92/13

Beförderungsrunde 2012: Personalpolitische Erwägungen statt individuelle Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
Kein einheitlicher Maßstab
Das Gericht lehnt sich an OVG-NRW-Entscheidungen an (s. AZ.: 1 B 133/13 in unserer Datenbank). Hier werden die Soll-Grenzen nicht über- (§ 50 Absatz 2 BLV), sondern unterschritten. Geht nur, – so OVG NRW – „wenn innerhalb der bei der Beurteilung zu bildenden Vergleichsgruppe im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung der Anteil der Spitzenleistungen tatsächlich unterhalb dieser Quote liegt“ (S. 3).
Es ist nicht rechtens, dass bei Nichtvorhandensein von Beförderungsstellen Spitzenleistungen ausgeschlossen werden (S. 3f.). Das Gericht bemängelt außerdem das unbegründete Abweichen der DTAG-Beurteilung von der der Arbeitsstelle.
Korrekt ist allerdings die Bildung von Beförderungslisten (Aufgliederung in Einheiten), auch wenn dies Auswirkungen auf die Beförderungschancen haben kann.
Das Gericht macht des Weiteren Angaben zur Streitwertfestsetzung.
Dateianhänge
OVG_Lueneburg_5ME92_13.pdf
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 16.05.2013, AZ.: 5 ME 92/13

Beschwerde zulässig, aber unbegründet

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 6 CE 13.499

Beförderungsrunde 2012:
Beförderungsrangliste „DTTS-Gesamt“

Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.05.2013.
Der VGH bestätigt insoweit die erstinstanzliche Rechtsprechung des VG München hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Beurteilungsverfahrens und wies die Beschwerde der Deutschen Telekom AG zurück.
Dateianhänge
Bay_VGH_6CE13_499.pdf
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2013, AZ.: 6 CE 13.499

Polizei

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2025/07

Schadensersatz bei unterbliebener Beförderung wegen rechtsfehlerhafter Laufbahnnachzeichnung

Die fiktive Laufbahnnachzeichnung des Konkurrenten des Klägers war hier schuldhaft zu gut. Er war als Personalratsmitglied freigestellt, aber nach unserer Auffassung ist die Thematik auf andere Fälle (Mutterschutz, Beurlaubung usw.) durchaus übertragbar.
Dateianhänge
OVG_NRW_6A2025_07.pdf
OVG NRW, Beschluss vom 25.01.2010, AZ.: 6 A 2025/07

A 9 VZ

Verwaltungsgericht Hamburg, 21 E 22/13

Beförderungsrunde 2012: Auch VG Hamburg lehnt Harmonisierung Planstellenanzahl - Bestnoten ab

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 8. März 2013 (21 E 22/13) ebenfalls entschieden, dass die Beförderungsrunde der deutschen Telekom 2012 rechtswidrig ist. Das Gericht hat insbesondere beanstandet, dass die Zahl der Spitzenbeurteilungen identisch sein sollte mit der Zahl der entsprechenden Beförderungsplanstellen. Das Verfahren betraf die Besoldungsgruppe A9 VZ.
Die Deutsche Telekom AG hat Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt.
Dateianhänge
VG_Hamburg_21E22_13.pdf
Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 08.03.2013, AZ.: 21 E 22/13

VGH Baden-Württemberg schließt sich dem Trend an

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4 S 240/13

Beförderungsrunde 2012: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sieht ebenfalls unzulässige Harmonisierung von Beurteilung und Beförderung

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und „wohl einhellig“ allen erstinstanzlichen Entscheidungen rügt das Gericht die Übereinbringung von Beurteilungsbestnoten und Beförderungsplanstellenanzahl quasi per Dekret. Dabei setzt es sich ausführlich mit dem Verhältnis zu § 50 Absatz 2 BLV (Prozentquoten für die höchste und zweithöchste Note) auseinander. Hier kommt dazu, dass die Gesamtnote des Antragstellers weder aus dem Beurteilungsbeitrag des Unternehmens, in dem er tätig war, noch aus einer fiktiven Fortschreibung seiner vorigen dienstlichen Beurteilung zu entnehmen wäre. Die betroffene Liste war „Vivento_Zuw-extern“, die Planstellengruppe A 13 VZ.
Dateianhänge
VGH_BW_4S240_13.pdf
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2013, AZ.: 4 S 240/13

Beförderung ohne Änderung der Amtsbezeichnung

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 9 L 4388/12.F

Beförderungsrunde 2012: Telekom beachtete Vorgaben für eine Erstellung dienstlicher Beurteilungen beurlaubter Beamten nicht ausreichend
Zunächst stellt das Gericht fest, dass auch in Bezug auf die Amtszulage („+z“) eine Beförderung vorliegt: „Es handelt sich nach gefestigter Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte bei der Übertragung eine Amtes mit höherem Endgrundgehalt, hier bewirkt durch die Amtszulage als Bestandteil des Grundgehalts (§ 42 Abs. 2 S. 2 BBesG), ohne Änderung der Amtsbezeichnung ebenfalls um eine Beförderung im laufbahnrechtlichen Sinn (§ 2 Abs. 8 S. 1 BLV) in Gestalt einer ernennungsgleichen Maßnahme“ (S. 3).
Das Gericht sieht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hier Verstöße gegen § 6 Absatz 2 Satz 1 PostLV („Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 fiktiv fortzuschreiben“). Das Gericht meint außerdem, die Beschränkung der Beförderungsmöglichkeiten des Antragstellers auf die eine der STRABAG SE zugewiesene Planstelle hätte nicht sein dürfen.
Dateianhänge
VG_FfM_9L4388_12_F.pdf
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.03.2013, AZ.: 9 L 4388/12.F

Grundsätzliche neue Feststellungen

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 133/13

Beförderungsrunde 2012: OVG NRW weist Beschwerden zurück

Die Vorinstanz, VG Gelsenkirchen, 12 L 1512/12, befindet sich auch in unserer Datenbank. Das Gericht lehnt hier zunächst die Gegenargumente der Telekom ab: Die Beurteilung muss eröffnet werden, sonst ist sie rechtlich nichtig. Dass VCS-Angestellte keine Beurteilung vornehmen dürfen, sieht das Gericht wegen fehlender gesetzlicher Grundlage gegeben. Zu der Synchronisierung von Bestnoten und Beförderungsplätzen sagt das Gericht: „Einem solchen System steht es auf die Stirn geschrieben, dass es nicht rechtens sein kann“ (S. 13).
Aber auch die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, er hat eben keinen Anspruch darauf, dass er „auch bezüglich solcher Stellen im Auswahlverfahren…zu berücksichtigen ist, die von der Deutschen Telekom AG einer anderen Betriebseinheit…zugewiesen worden sind“ (S. 16).
Seine Bedenken (aus 1 B 1404/12 (s. Datenbank)) gegenüber der Praxis der Telekom, die Beförderungsplanstellen auf die 41 Betriebe „grob in Abhängigkeit von deren Personalstärke“ zu verteilen, nimmt der Senat nach genauerer Prüfung praktisch zurück.
Zur Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung bei Beamten mit UoB macht der Senat „mit Blick auf die große Anzahl von Parallelverfahren“ weitere Anmerkungen, die nicht zum Fall des Beschlusses gehören. Die Tätigkeit bei UoB gilt nämlich doch als Dienst und ist entsprechend beurteilbar (nach § 1 Absatz 5 Nr. 1 und 2 PostLV vom 12.Januar 2012). Eine Stellungnahme des Beschäftigungsbetriebes ist einzuholen.
Dateianhänge
ovg_nrw_1b133_13.pdf
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 15.03.2013, AZ.: 1 B 133/13

Siehe zu 12 L 1608/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1680/12

Beförderungsrunde 2012: Parallelentscheidung zu 12 L 1608/12

Da der Beschluss bis auf ganz wenige kurze Passagen und Angaben (Datum des Compass-Gesprächs) mit dem mit dem Aktenzeichen 12 L 1608/12 übereinstimmt, verweisen wir auf diesen.
Dateianhänge
VG_Gelsenkirchen_12L1680_12.pdf
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.01.2013, AZ.: 12 L 1680/12

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