Betriebsratswahlen: Allg. Fragen und Antworten (FAQ)

Infos zu Betriebsratswahlen sowie Ergebnisse der Wahlen aus 2022

Betriebsratswahlen: Allg. Fragen und Antworten (FAQ)

Einige wichtige, aber immer wieder gestellte Fragen wollen wir mit dieser kleinen Übersicht beantworten.
Können Mitglieder des Wahlvorstandes für den Betriebsrat kandidieren?
Wann reiche ich die Wahlvorschlagsliste beim Wahlvorstand ein?
Was ist ein "heilbarer Mangel"?
Wie stellt man die Geschlechterquote fest?
Wird eine Wahlvorschlagsliste beim ungültig, weil sie keine/zu wenige Wahlbewerber/innen des "Minderheitsgeschlechtes" enthält?
Wie viele Wahlhelfer kann der Wahlvorstand berufen?
Wie sieht das Wahlrecht von Leiharbeitnehmern aus?
Wie/wo ist das Wahlausschreiben zu veröffentlichen?
Was ist bei der Einreichung der Wahlvorschlagsliste beim Wahlvorstand zu beachten?
Ist Briefwahl möglich?
Wie wird ausgezählt?
Wie lange sollen die BR-Wahlen dauern?
Wie wird das Minderheitsgeschlecht berücksichtigt?
Können auch gekündigte Mitarbeiter kandidieren?


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Können Mitglieder des Wahlvorstandes für den Betriebsrat kandidieren?

Ja! Das grundgesetzlich geschützte Recht auf Kandidatur kann nicht aufgehoben werden, nur weil man Mitglied eines Wahlvorstandes ist. Es müssen aber alle anderen Voraussetzungen für eine Kandidatur gegeben sein.
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Wann reiche ich die Wahlvorschlagsliste beim Wahlvorstand ein?
So früh wie möglich!
1. Weil der Wahlvorstand die Pflicht hat, die Listen unverzüglich zu prüfen und evtl. "Heilung von Mängeln" vorgenommen werden können.
2. Weil im Falle von Doppelunterzeichnern, die sich nicht erklären, die Unterschrift auf der erst eingebrachten Liste bestehen bleibt.
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Was ist ein "heilbarer Mangel"?
Heilbar ist z.B., wen ein Geburtsdatum oder die korrekte Tätigkeitsbezeichnung fehlt oder mangelhaft angegeben ist. Bei "heilbaren Mängeln" ist eine Nachfrist zu gewähren!
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Was ist ein "unheilbarer Mangel"?
Unheilbar ist z.B.:
  • wenn die Einreichungsfrist versäumt wurde,
  • wenn Kandidaten aufgeführt wurden, die dem Betrieb nicht angehören,
  • wenn zu wenig Stützungsunterschriften vorhanden sind,
  • wenn bei Gewerkschaftslisten nicht nachgewiesen wird, dass die Unterzeichner durch satzungsgemäße Gremien der Gewerkschaft legitimiert sind.
Bei "unheilbaren Mängeln" ist die Liste sofort ungültig!
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Wie stellt man die Geschlechterquote fest?
Der Wahlvorstand ist gehalten, zuerst anhand der Beschäftigtenzahlen inklusive der Leiharbeitnehmer festzustellen, wie viele Beschäftigte welchem Geschlecht angehören. Danach hat er auf der Grundlage dieser Zahlen nach d'Hondt die Zahl der auf die jeweilige Gruppe entfallenden zu wählenden BR-Mitglieder und damit die Zahl der BR-Mitglieder des Minderheitsgeschlechtes zu errechnen.
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Wird eine Wahlvorschlagsliste beim ungültig, weil sie keine/zu wenige Wahlbewerber/innen des "Minderheitsgeschlechtes" enthält?
Nein!
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Wie viele Wahlhelfer kann der Wahlvorstand berufen?
Das hängt von der Größe und der Eigenart des Betriebes ab.
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Wie sieht das Wahlrecht von Leiharbeitnehmern aus?
Die Leiharbeitnehmer haben aktives Wahlrecht, sofern sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt sind. D.h.: sie können Stützungsunterschriften leisten und Listen aufstellen, deren Kandidaten aber Betriebsangehörige sein müssen.
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Wie/wo ist das Wahlausschreiben zu veröffentlichen?
Wahlausschreiben sind auf den betriebsüblichen "schwarzen Brettern" zu veröffentlichen. Sie können auch über Intranet veröffentlicht werden, wenn sichergestellt ist, dass alle im Betrieb Beschäftigten (einschließlich der Leiharbeitnehmer) die Möglichkeit haben, diese dort einzusehen. Auch dann muss am "schwarzen Brett" ein Hinweis erfolgen, wo im Intranet das
Wahlausschreiben zu finden ist.
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Was ist bei der Einreichung der Wahlvorschlagsliste beim Wahlvorstand zu beachten?
Zu beachten ist, dass die Liste ein zusammenhängendes Dokument darstellt, den gesetzlichen Vorschriften entspricht und formal in Ordnung ist. Bei der Einreichung muss der Wahlvorstand dem Einreicher schriftlich den Eingang bestätigen. Der Wahlvorstand muss jede Vorschlagsliste entgegen nehmen. die Prüfung erfolgt in einer Sitzung des WV. Die Einreichungsfrist beginnt mit dem Tag des Aushangs des Wahlausschreibens.
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Ist Briefwahl möglich?
Ja! Die Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten auf Antrag zugestellt oder wenn der WV aufgrund betrieblicher Besonderheiten generelle Briefwahl festgelegt hat
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Wie wird ausgezählt?
Die Auszählung erfolgt öffentlich durch den WV und die Wahlhelfer! Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, bei der Auszählung anwesend zu sein!
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Wie lange sollen die BR-Wahlen dauern?
Grundsätzlich lassen sich die Wahlen an einem Tag (24 Std.) durchführen, so dass auch evtl. Schichtarbeitende teilnehmen können.
Dauert die Wahlen mehrere Tage, dann ist wegen der erhöhten Manipulationsgefahr besonders auf die Wahlurnen zu achten.
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Wie wird das Minderheitsgeschlecht berücksichtigt?
Der Wahlvorstand hat bei Erstellung des Wahlausschreibens festgestellt, wie viele Sitze auf welches Geschlecht entfallen. Diese Vorgaben müssen erfüllt werden.
Beispiel:
In einem BR mit 9 Mitgliedern wären drei Frauen zu wählen. Liste 1 hat 2 Frauen auf den ersten 6 Plätzen und zieht 6 Plätze; Liste zwei, die 3 Plätze zieht, hat keine Frau unter den ersten Plätzen.
Es wird dann nachgesehen, ob Liste 2 auf den weiteren Plätzen eine Kandidatin aufweist. Wenn ja, kommt diese zum Zuge. Wenn nein, wird auf der Liste 1 nachgesehen. Sollte dort noch eine Frau, egal auf welchem Platz, kandidiert haben, kommt diese zu Lasten der Liste 2 zum Zuge.
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Können auch gekündigte Mitarbeiter kandidieren?
Das Bundesarbeitsgericht stellte in einem Beschluss vom 10.11.2004, Az.: 7 ABR 12/04 fest, dass zwar das aktive Wahlrecht (=wählen) im Fall der Kündigung des Arbeitnehmers die noch nicht abgelaufene Kündigungsfrist oder eine vorläufige Weiterbeschäftigung voraussetze. Das gelte jedoch nicht für das passive Wahlrecht (=kandidieren), wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben habe. Dann gelte er hinsichtlich der Wählbarkeit solange als betriebszugehörig, bis rechtskräftig geklärt sei, ob die Kündigung wirksam ist. Die Unterscheidung zwischen Wahlberechtigung und Wählbarkeit von gekündigten und nicht weiterbeschäftigten Arbeitnehmern folge aus dem unterschiedlichen Schutzzweck der jeweiligen Normen.

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